Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.07.1954 – 2 StR 529/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2310 058 >
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauingenieur Hans Heinrich K EEE zu: : EEE EB, geboren an GE 1917 in. v EEE»
wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich . Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GEW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst END als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Mai 1953 mit
den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle |
Eeinz QM schuldig gesprochen worden ist, im
übrigen im Strafausspruch und im Gesamtstraf-
ausspruch-
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen
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Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten - : :
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
2 -
Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Xinde in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in einem Falle und wegen versuchter schwerer Unzucht in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt: Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und sachlichen Rechts.,Sie ist zum Teil begründet.
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie keine Tatsachen anführt, die den Mangel enthalten (§ 344 Abs 2 StPO).
Die Verurteilung im Falle MB ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hob der Angeklagte den über 14 Jahre alten Jungen, dessen'Glied erregt war, hoch und liess ihn, indem er ihn fest an sich drückte, an seinem Körper herunter gleiten; hierauf streifte er seine Hose ab, forderte den Jungen auf, sein erregtes Glied anzufassen, und führte, als der Junge der Aufforderung nicht nachkam, dessen Hand an sein Glied.
Zu Recht hat die Strafkammer dieses Vorgehen als Vornahme einer unzüchtigen Handlung von einer gewissen Stärke und Dauer und daher als ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB gewertet (BGHSE.1, 293). Keinen Rechtsfehler zeigt auch die Annahme, der Angeklagte habe durch sein Tun versucht, den Jungen zu verführen, mit ihm Unzucht zu treiben (RGSt 70, 199). Auch die innere Tatseite ist zutreffend bejaht.
Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung im Falle CB. Nach den Feststellungen hob der Angeklagte den am EEE 1939 geborenen, zur Tatzeit also noch nicht 14 Jahre alten Heinz Oi mehrmals in die Höhe, liess ihn, wie im Falle SB, an seinem Körper herabgleiten, wobei
er ihn fest an sein erregtes Glied presste und führte schliesslich die Hand des widerstrebenden Jungen an sein entblösstel erregtes Glied. Die Annahme eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB ist hier ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat jedoch auch den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB bejaht. Die äussere Tatseite ist zwar gegeben. Zur inneren Tatseite führt die Strafkammer aber nur aus, dass die subjektiven Tatvoraussetzungen bei dem festgestellten Sachverhalt eindeutig vorlägen. Diese Ausführungen genügen nicht. Es lässt sich hieraus nicht entnehmen, dass der Angeklagte das Alter des Jungen kannte oder damit rechnete, er sei noch nicht 14 Jahre alt. Einer Erörterung hierauf bedurfte es um so mehr, als CB einige Wochen nach der Tat sein 14. Lebensjahr erreichte, und SEM, der mit ihm im Bad war und an dem sich der Angeklagte ebenfalls verging, bereits über 14 Jahre alt war. Das Urteil konnte daher insoweit keinen Bestand haben.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die rechtlich fehlerhafte Verurteilung im Falle WW auch die Strafzumessung im Falle Sp beeinflusst hat. Das Urteil war daher auch hier im Strafausspruch aufzuheben. Weiter konnte der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben.
Kann die Strafkammer bei der neuen Verhandlung im Falle OEM den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht feststellen und verurteilt sie auch hier nur wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175 Nr 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB, so hat sie, falls sie keine höhere Gesamtstrafe als drei Monate Gefängnis aussprechen würde,. das Straffreiheitsgesetz 1954 zu beachten.
Kommt sie zu einer höheren Strafe, wird sie die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung prüfen müssen.
Zoeniger Die Bundesrichter Dr. Busch Dr. Dotterweich
und Nartin sind wegen Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert. Koeniger - KEoepner