Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 28.07.1954 – 1 StR 647/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2254 032
In Namen des volkes In der Strafsache
gegen
den Baueinschaler Karl R ED aus U (Kreis DE). dort geboren an@. ED EB:
wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mörz 1955, an der teilgenommen haben: .
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel N Bundesrichter Martin .» Bundesrichter Dr, Hübner x Bundesrichter Dr Mannzen „ı
als beisitzende Richter, |
Amtsgerichtsrat EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 4
für Recht erkannt; Hi
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. Juli 1954 im Strafausspruch mit [4 den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache inso- i weit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über älie H; Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückver-
wiesen» Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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eründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wesen eines versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu vier Ilonaten Gefängnis verurteilt:
Seine Revision, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafeusspruch Erfolg-
1.) Die Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO), weil es die Kindergartenlehrkräfte der fünf Jahre alten Waltraud Conrad nicht gehört und keinen erfahrenen Jugendpsychologen zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit herangezogen habe, ist unbegründet,
Grundsätzlich hat der Tatrichter zu entscheiden, ob er sich zur Prüfung der Glaubwürdigkeit eines im kindlichen Alter stehenden Zeugen der Hilfe eines Sachverständigen bedienen will oder ob er sich selbst dic erforderliche Sachkunde zutraut (BGHSt 3, 52). Es ist nicht ersichtlich, dass das fünf? Jahre alte Mädchen aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist: Der Beschwerdeführer hat auch selbst nicht vorgebracht, dass die im Kindergarten tätigen Aufsichtspersonen in dieser Richtung Beobachtungen gemacht hätten; er hat in der Hauptverhandlung keinen Beweisamtrag zu diesem ?unkt gestellt. Der Strafkammer musste sich nach alledem nicht die Notwendigkeit aufdrängen, weiteren Beweis über die Glaubwürdigkeit des Kindes zu erheben.
2 ) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.
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Das Revisionsgericht hat von dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhslt auszugehen. Die Beweiswürdigung lässt
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zkcinen kKechtsirrtum erkennen Aus der Tatsache, dass das
Kind sein Erlebnis sofort seiner Hutter erzählte. muss nicht | geschlossen werden, es sei in geschlechtlichen Dingen schon aufgeklärt,da eın "normales fünfjährises Kind!" einen solchen Vorfell überhaupt nicht zur Kenntnis genomnen haben würde, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Die Strafkamner durfte auch aus der sofortigen Mitteilung an die Mutter die Glaubwürdigkeit des Kindes folgern und "Phantasieerzäh. lungen" verneinen.
Nach alledem ist die Feststellung, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht der Waltraud Conrad im Abort der Gastwirtschaft seinen entblössten Geschlechsteil zeigte unä sie aufforderte, ihre Hose auszuziehen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkanmer dieses Verhalten des Beschwerdeführers als versuchtes Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Wr 3 StGB gewürdigt.
3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer, ohne gefrühstückt zu haben, sich einige Stunden in einer Gastwirtschaft aufhielt und dort mehrere Glas Bier und Schnaps trank; er verzehrte dann in einer anderen Gastwirtschaft einige Brötchen und ein Stück Wurst, dabei war er bereit angetrunken, trank aber in der Folgezeit noch? bis 3 Glas Bier, Nach der Annäherung an das Kind blieb er in der Gaststube und schlief dort, auf sinem Stuhl sitzend, ein.
Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich zwar bedenkenfrei die Überzeugung der Strafkammer, dass der Beschwerdeführer infolge des Alkololgenusees nicht unfähig war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Kinsicht zu handeln. Es
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ist aber zweifelhaft ob das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB rechtlich zutreffenä verneint
hat. Es führt zus. der Angeklagte sei angetrunken gewesen er ha-
be nach seiner sigenen Tinlassung aber noch "voll und ganz! gewusst, was er tat und sprach; er wisse sich noch an alle Einzel-
heiten wie das Wechseln des Geldscheines und das Zigarettenholen genau zu erinnern. Zu der Frage, ob sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert war, hat die Strafkamuer keine Feststellungen getroffen: Dies war aber nach der besonderen Lage des Falles gerade erforderlich, Die Hemmungsfähigkeit kann durch Alkoholgenuss auch dann erheblich beeinträchtigt gewesen sein, wenn sich ein Täter an Einzelheiten eines Vorganges erinnert und seine Einsichtsfähigkeit nicht erheblich getrübt war (BGHSt 1, 385).
Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, zu § 23 StGB erneut Stellung zu nehmen, Dabei sind nach
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der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die besonderen Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu erörtern (BGHSt 6. 125, 126; 6, 298)
Dr Hörchner Dantel Martin
Hübner Bundesrichter Dr. NMannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner