Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 17.07.1954 – 2 StR 378/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Ergeben. die Urteilsfeststellungen einwandfrei, dass der Angeklagte der Straftat schuldig ist, derentwe- ” gen das Lendgericht ihn zu einer Strafe von nicht ' mehr als drei Monaten Gefängnis verurteilt hat, so kann das Revisionsgericht das Verfahren nach § 2 Abs 2 StrFfrG vom 17. Juli 1954 auch noch in der Hauptverhandlung einstellen, ohne den Angeklagten vorher nach § 17 Abs 1 aaO zu hören. 2
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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung! . zu Gesetz? Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 (BGBl TI, 203) 88 2,17. .*
Rechtssatz: Ergeben. die Urteilsfeststellungen einwandfrei, dass der Angeklagte der Straftat schuldig ist, derentwe- ” gen das Lendgericht ihn zu einer Strafe von nicht
' mehr als drei Monaten Gefängnis verurteilt hat, so kann das Revisionsgericht das Verfahren nach § 2 Abs 2 StrFfrG vom 17. Juli 1954 auch noch in der Hauptverhandlung einstellen, ohne den Angeklagten vorher nach § 17 Abs 1 aaO zu hören.
Aktenzeichen: 2 StR 378/53 , FM Urt. des BGH. v. 9. Septenber 1954 LG Hamburg *
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen .
den Ingenieur und Postinspektor-Anwärter Hans Sun
aus HOEENEEEEEED zevoren arı EEE 1925 ir VE: wegen versuchter Unzucht zwischen Männern
hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9, September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Arndt
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt GE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Mai 1953 wird das Verfehren im Falle RB auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach den §§ 175 a Abs 1 Nr 3, 174 StGB gegenüber einem unbekannten Jugendlichen nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt und ihn wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 175 a Abs 1 Nr 3 StGB gegenüber dem siebzehnjährigen Re zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Sachbeschwerde.
l. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich gegenüber einem unbekannten Jugendlichen im Sommer 1949 eines Verbrechens nach § 174 StGB schuldig gemacht, zu dessen Sühne die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis ausreiche. Die Revision meint, dass der Jugendliche dem Angeklagten nicht "anvertraut" im Sinne. des § 174 StGB gewesen sei. Indessen kommt es hierauf nicht an. Der Angeklagte hat sich jedenfalls durch die wechselseitige Onanie mit dem Jugendlichen eines Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht. Der Senat darf dies trotz des § 265 StPO aussprechen, weil der Eröffnungsbeschluss ihm ein vollendetes Verbrechen nach 15a Abs 1 Nr 3 StGB vorwirft, in dem der Tatbestand des § 175 StGB enthalten ist. Die Ansicht der Revision, § 175 StGB sei verfassungswidrig, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ist der Angeklagte aber einer Straftat schuldig, so darf er nicht freigesprochen werden. Es muss deshalb bei der Einstellung des Verfahrens verbleiben.
2. Im Falle RB tragen die Feststellungen den Urteilsspruch. Sie sind zu jedem Merkmal der §§ 175 a Abs 1 Nr 3, 43 StGB, und zwar zur äusseren und zur inneren Tatseite, klar und erschöpfend, auch frei von Widersprüchen und Denkfehiern. Das Vorbringen der Revision ist offensichtlich un-
begründet und bedarf deshalb keiner Erörterung. Das Verfahren ist jedoch nach § 2 Abs 2 des inzwischen in Kraft getretenen Straffreileitsgesetzes vom 17. Juli 1954 (BGBl I, 203) einzustellen, Der Angeklagte brauchte hierzu nicht gehört zu werden, da das Verfahren durchgeführt worden ist, er also auch durch einen Antrag nach § 17 Abs 1 Satz 2 aaO angesichts seiner einwandfrei festgestellten Tatschuld nicht mehr als die Einstellung des Verfahrens hätte erreichen können.
Glanzmann Werner Martin Dr. Amdt Maaß