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BGH Entscheidung vom 13.07.1954 – 3 StR 595/54

3. Strafsenat

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Für das. Nachschlagewerk!

Nicht für die Amtliche Sammlung! . \ 2236 022 kensian. . Fr " ” Pr.

Rechtasatz: Die Beamteneigenschaft. und die "Amtliche Beziehung ee zum. ‚gagenetand. der, Vnterschlagung - Ge

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Aktenzeichens 3 StR 59 SSH. Urt, des BCH, vo 24. ‚Februar 1955

3 "StR 595/54

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vom 24,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Verwaltungsangestellten Martin WEB zus vn “::5. TEE, Sort zevoren am ED 1 921,

- Sachbezeichnung (EB -

wegen Beihilfe zur Antsunterschlagung u.a:

hat der 3: Strafsenat des 'Bundesgerichtshofs in der Sitzung

Februar 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Clanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Wirtzfeld

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt- GE; der Verhandlung,

a enter der Verkündung als Vertreter er B Gesanwaltschafti,

‚Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst-

als ‚Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten VD virö das Ur- ‚teil des Landgerichts in Marburg vom 13. Juli 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit

dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-

mittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte VO , ehemals Buchhalter beim Finanzamt in HB: ist wegen Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue des Kassierers BEE zu Gefängnis und Geldstrafe verurteilt worden. Seine Sachrüge ist begründet. Perner hat die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft Erfols, die rur die Strafaussetzung zur Bewährung bemängelt.

1: Schuldspruch.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung wird durch die bisherigen F Festetellungen nicht getragen.

a) Die Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) ist ein uneigentliches Amtsvergehen. Die Beamteneigenschaft und die amtliche Beziehung des Täters zum Gegenstand der Unterschlagung - amtlicher Gewahrsam oder Empfang in amtlicher Eigenschaft - sind bei ihr straferhöhende, nicht strafbegründende Umstände. Ihr Vorliegen macht die einfache Unterschlagung des § 246 StGB zur Amt sunterschlagung, gemäss S 50 SteB jedoch nur bei Sem Täter oder Teilnehmer, bei welchem sie vorhanden sind (BGH 1 StR 423/51 vom 30. Oktober 1951, ıM § 351 StGB Nr 1; Rast 65, 102; 75, 289). Für die Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung genügt es daher nicht, dass der Angeklagte VB strafrechtlich Beamter war, sofern er nicht auch die im § 350 bezeichnete amtliche Beziehung zu dem vom Mitangeklagten DEE unterschlagenen Gelä hatte. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen wird das kaum zutreffen. Deshalb können dem Anseklasten VD iann auch nicht die im § 351 StGB angegebenen weiteren Umstände zugerechnet werden, abgesehen von dem weiteren Grunde, dass seine Amtspflichten nicht die den Kassierer Bw obliegenden Kassenaufzeichnungen einschlossen.

Vermutlich wird deshalb nur Beihilfe zur Unterschlagung anzunehmen sein, jedoch hängt dies von dem Ergebnis der erneuten Hauptverhandlung in tatsächlicher Beziehung ab, in welcker die Amtspflichten des Angeklagten VE anhandä äer in den §§ 350, 351 StGB bezeichneten Merkmale noch zu erörtern sind»

Bereits dieser Rechtsmangel nötist zur Aufhebung und Zurückverweisung.

b) Das Landgericht hat im übrigen auch den Umfang. des Schuldspruchs nicht klargestellt. Der Angeklagte Pills nat seine Unterschlagungen im März 1953. begonnen. Erst im Juli 1953. # hat er dem Angeklagten WEM mitgeteilt, er, EEE; habe "einen Scheck angenommen", WED möze diesen Steuerschuldner nicht mahnen. Selbst unterstellt, die Folgerungen, die das Landgericht an diesen und an weitere Vorgänge hinsichtlich der Kenntnis VS von den Verfehlungen Bilbs knüpft, wären geeignet, den Schuldspruch zu tragen, so kommt Beihilfe des Angeklagten EEE doch nur zu dem ihm in den Grundzügen bekannten Teil der Haupttat in Betracht, nicht zu denjenigen Tatakten, die vorher begangen und durch Erfolgseintritt vollendet wurden, Dem Urteil zufolge läge die Beihilfe in einem pflichtwidrigen Untätigbleiben des Angeklagten VE ; durch Mahnungen an, die vermeintlich säumigen Schuldner wären die Verfehlungen FEB: erschwert und sehr wahrscheinlich eher aufgedeckt worden. Zur strafbaren Schadensherbeiführung - spätere Teilrückzahlungen DWBs konnten die Tat nicht beseitigen, sondern nur den Schaden verringern - nat VD . daher allenfalls erst ab Juli 1955, von jener Mitteilung Oo |] &s ab, mitgewirkt. Das kommt im Urteil nicht zum Ausdruck:

c) Die gerichtliche Überzeugung, dass der Angeklagte die Verfehlungen BEEW; jedenfalls von Juli 1953 ab in grossen zügen kannte und förderte, um ihm die Wiedergutmachung zu er-

möglichen, stützt sich teils auf unklare, nicht ohne weiteres verständliche und teilweise auf rechtlich unzulässige Erwägungen, nämlich u.a. die folgendens

aa) Das Urteil lässt nicht erkennen, ob BB :15: Kassierer oder stellvertretender Kassenleiter die Befugnis hatte, VO in Einzeifälien anzuweisen, die Mahnung säumiger Steuerschuldner zu unterlassen, Kommt der Buchhalterei a

insoweit zugleich die Aufgabe einer mittelbaren Kassenkon- u trolle zu, die Unterschleife der Kassenbeamten verhindern und 5 aufdecken soll, so wäre eine Anweisungsbefugnis schon deshalb

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unwahrscheinlich. Anderseits spricht das Landgericht jedoch

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von "erlaubtem Entgegenkommen" in Härtefällen, an welches

der Angeklagte WEB wesen zu langer Schonfristen nicht

habe glauben können. Es wird also jedenfalls darauf ankomnen,

ob der Kassierer oder stellvertretende Kassenleiter bestimmungs-

gemäss oder doch wenigstens üblicherweise Anweisungen oder Anregungen solcher oder ähnlicher Art geben durfte. Das Landgericht; wird feststellen müssen, ob die Beteiligten, 2.B. bei vordatier- “ten Schecks, falls solche häufig vorkamen, ‚oder auch sonst, einen solchen Ermessensspielraum besassen. Es wird sich auch 5 . deutlicher als bisher darüber äussern müssen, wie sich der An- : scklagte TEE in solchen Fällen pflichtgemäss hätte ver-

halten müssen. Das ist um so wesentlicher, als er sich vertei-

digt, er habe, soweit er das Mahnen nicht nur wegen Überlastung vergass, ausschliesslich "zulässige dienstliche Anordnungen

des stellvertretenden Kassenleiters" befolgt.

bb) Ohne nähere Erläuterung unverständlich ist die Feststellung, der Angeklagte gebe im Falle I B zu "dass er eine Teilzahlung von 1000 DM anerkannt und äurch einen Vermerk mit seinem Handzeichen bestätigt habe, obwohl er aus seiner Sollkarte ersehen habe, dass sie noch nicht verbucht war." Die Bedeutung dieser Vorgänge wird die Strafkammer

noch darlegen müssen.

cc) Das Landgericht erklärt sich für überzeugt, dass der Angeklagte die Meldung der ihm bekanntgewordenen Unregelmässigkeiten aus Freundschaft für BB unterlassen und nicht etwa nur über "Inkorrektheiten" BEWWWWs zeirrt hat. Diese Überzeugung steht vorläufig auf schwachen Füssen, weil sie sich u.a. auch auf die oben bemängelten Einzelhei ten stützt, weiterhin aber noch, weil sich das Landgericht hierfür vorwiegend auf das Gutachten und die Ansicht des Sachverständigen zu stützen scheint. Soweit ersichtlich, war. dieser dazu bestellt, dem Landgericht das Kassen- und Buchhal:= tungswesen beim Finanzamt Homberg darzuleger und ihm inso- . weit bei der zutreffenden Ermittlung von wesentlichen Tatsachen zu helfen, Die Beweiswürdigung war nicht seine Sache; sie oblag ausschliesslich der Strafkammer. Es wird nicht zu bemängeln sein, wenn das Gericht unter schwierigen Umständen tatsächli-- cher Art einen mit den betreffenden Organisationsverhältnis- .: sen vertrauten. Sachverständigen auch darüber befragt, ob auf diesem Gebiet Irrtümer und Missverständnisse der Beteiligten. nach Sachlage vorkommen können und mehr oder weniger nahelie-' gen. Solche Beobachtungen werden noch zu den Tatsachen zu rechnen sein, die das Gericht mit Hilfe von Beweismit teln aufzuklären hat und aufklären muss, wenn noch Zweifel bestehen oder sich . aufdrängen. Die Würdigung der auf solche Weise ermittelten Tatsachen darf durch die Aussage jedoch nicht vorweggenommen.. | werden. Das Gericht, das so verfährt, muss sich der Grenze zwischen der Tatsachenermittlung und der allein dem Gericht 2 obliegenden Beweiswürdigung bewusst bleiben. Darauf ist für di® “erneute Hauptverhandlung hinzuweisen,

a) Unrichtig. ist die Wendung im Urteil, BEP habe "als Kassierer die Befugnis erhalten, über dis Kassenbestände zu verfügen", Zweifellos kann mit diesen formelhaften

Worten jedoch nur gemeint sein, dass DW die Kasse ohne ,

einen eigenen Ermessensspielraum bestimmungsgemäss zu ver-

walten und die Kassengeschäfte bestimmungs- und weisungs-

gemäss zu führen hatte. In Betracht komnt für die Haupttat daher nicht der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB, sondern ausschliesslich Treubruch nach derselben Vorschrift; insofern bestehen gegen deren Anwendung allerdings keine rechtlichen Bedenken.

20 Strafausspruch,

Die auf die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, ist begründet,

Die sehr knappe Begründung der Aussetzung besagt nichts über den hier hervortretenden Gesichtspunkt, dass die Tat des. „Angeklagten VEREEED in besonderer Weise, nämlich durch Benträchtigung von Steuereinnahmen, öffentliche Belange ver-. ‚tu Wie die Vorschrift des $ ‚23 StGB zeigt, ist Strafaussetzung auch bei einem derartigen Schuldspruch nicht

schlechthin ausgeschlossen, sie bedarf aber jedenfalls näherer Begründung, die im angefochtenen | Urteil fehlt.

Der Satz, werde die Strafe gegen den Haupttäter vollstreckt, so bestehe beim Angeklagten WEM ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung, ist rechtlich nicht zu bean- nr: standen, sofern er nur besagt, im vorliegenden Falle sei nur

die Schuld des Haupttäters, nicht die des Gehilfen derart,

dass unter Berücksichtigung aller Umstände die Vollstreckung.

der Strafe geboten sei. oo

Glanzmann Koeniger Busch

fagusch Wirtzfeld