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BGH Entscheidung vom 13.07.1954 – 1 StR 551/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2317 100 nr

1 StR :551/5

ImNamen des Volkes In der Strafsache

1. den S kassendirektor Karl Maria B aus u, dort geboren am 1891,

2, den Stadtrechtsrat a.D, Friedrich 5 aus AED: geboren am ein 1 in R

wegen Untreue

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten MM wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 25. März 1955 wit Gen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtemittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Die Revision des Angeklagten SEM wirü verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Der Angeklagte EB ist wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Amtsunterschlagung, der Angeklagte SEEEEER wegen Untreue verurteilt.

Die Revision des Angeklagten SED ist unbegründet, die der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten und die des Angeklagten BEP ist begründet.

Soweit die Rechtsmittel, wie das des Angeklagten Seufert, nicht nur die Beweiswürdigung angreifen oder einen andern als den im Urteil festgestellten Sachverhalt behaupten, können sie gemeinsam behandelt werden; sie berühren überwiegend dieselben Rechtsfragen.

1. Untreue,

Die Anwendung des § 266 StGB lässt keinen Rechtsverstoss erkennen. Die äussere und innere Tatseite des Treubruchtatbestandes ist bei beiden Angeklagten ausreichend festgestellt. Der Angeklagte SCHE wendet dagegen ein, er habe die Neufassung des § 266 zur Tatzeit — Juni 1948 bis November 1950 - nicht gekannt. Nach der Überzeugung des Landgerichts ist dies unglaubhaft; es ist aber auch unerheblich, weil der Angeklagte dem Urteil zufolge als Stadtrechtsrat und Volljurist bei gehöriger Erkundigung darüber unterrichtet sein musste. Dies ist nicht zu beanstanden»

2, Amtsunterschlagung.

a) Die Verurteilung des Angeklagten DEE nach

§ 350 StGB ist mit der gegenwärtigen Begründung nicht haltbar.

.Der Angeklagte Sb war geschäftsführender Vorsitzender der Verwaltung der A.B. von SEE schen Stiftung in AB, einer "gemeinnützigen öffentlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts" zur Schulerziehung junger Mädchen, die mit staatlicher Genehmigung eine höhere Mädchenschule. mit Internat unterhält;. der: Angeklagte BEE, im Hauptamt stellvertretender- Direktor der Stadtsparkasse in Ab. war SB ais mitverantwortlicher Kassenverwalter unterstellt. Bi veranlasste die Angestellte-ger Stiftung, Fräulein HER in der Zeit vom Juni 1948 bis zum März 1949, ihm die eingezogenen Schul- und Pensionsgelder, die sie bisher auf das’Konto der Stiftung bei der Stadtsparkasse eingezahlt hatte, je- ‘ weils in seinem Dienstraum bar:zu übergeben. Dabei nahm

sie an, dass er sie auf das Stiftungskonto einzahle. BE

verwahrte das Geld - 47577 DM - jedoch in seinem Schreib-

tisch und gab Sb davon ohne Genehmigung der Stiftungs- -. verwaltung erhebliche Darlehn. De

Das Landgericht stützt die Verurteilung BB we-

gen Amtsunterschlagung darauf, er habe das Geld von der gutgläubigen Angestellten Hon in der amtlichen Eigenschaft als Sparkassendirektor für die Stadtsparkasse entgegengenommen und es in Hühs der Darlehn durch Verfügung "wie ein Eigentümer" unterschlagen.

Diese Begründung ist nicht zu billigen. Das landgericht berücksichtigt dabei die Urteilsfeststellungen nicht genügend.

Als Sparkassendirektor konnte EB das Fräulein EEE nicht, wie geschehen, anweisen, ihm das verwaltete Geld auszuhändigen; dam war er nur als Kassenverwalter der

Stiftung und als ihr Vorgesetzter befugt. Auf S 5 UA stellt das Landgericht zudem fest, SER nabe sich von DER aus diesen Beträgen "laufend Stiftungsgelder ... als Darlehn" geben lassen. Hat DE das Geld jedoch, wie das Landgericht meint, als Bediensteter der Stadtsparkasse empfangen, so wurde es mit der Empfangnahme noch vor der Verbuchung im ordnungsmässigen Geschäftsgang deren Eigentumg der Stiftung erwuchs dann nur eine entsprechende Forderung an die Sparkasse. BE hätte das Darlehn dann nicht aus Mitteln der Stiftung, sondern aus solchen der Stadtsparkasse gewährt. Zudem bedürfte die Annahme, dass ein Sparkassendirektor Geld, .daggkür Einzahlung auf ein Konto bestimmt ist, dem.geschäftegange zuwider in seinem Dienstzimmer entgegennimmt, um die Einzahlung selbst zu bewirken, besonderer Begründung.

Die Verurteilung des Angeklagten Eh wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung war daher auf seine Revision und die Sachrüge der Staatsanwaltschaft hin aufzuheben.

b) Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten einen wesentlichen Umstand, der nach § 350 und vielleicht auch § 351 StGB Beachtung fordert, ausser acht gelassen. ‚Insoweit greift die Revision der Staatsanwaltschaft durch.

Neben der staatsrechtlichen Beamteneigenschaft ist strafrechtlich auch Beamter, wer bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, zu Dienstverrichtungen berufen,iet, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und. staatlichen Zwecken dienen. Nach den bisherigen Feststellungen kann dies auf die Tätigkeit der beiden Angeklagten für die Stiftung zutreffen. Diese unterhält mit staätlicher Genehmigung ei-

ne Schule, erfüllt also eine an sich dem Staate obliegende

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öffentliche Aufgabe und ist dem Urteil zufolge staatlicher kufsicht unterstellt. Es bedarf noch der nachprüfbaren Begründung, ob die Stiftung nach bayerischem Landesrecht eine öffentlichrechtliche Körperschaft ist (vgl Art 55 Nr 5 der bayerischen Verfassung von 1946, wonach im Gegensatz zu § 25 der bayerischen Verfassung von 1919 nur noch die öffentlichrechtlichen Stiftungen der Staatsaufsicht unterstehen; ferner BayObI62 24 A, 50). Die kurze rechtliche Kennzeichnung in den Urteilsgründen lässt trotz der Erwähnung des § 80 BGB keine sichere Beurteilung der Rechtsgrundlage der Stiftung zu, Der Angeklagte SB war geschäftsführender Vorsitzer der Stiftungsverwaltung, der Angeklagte Eh Kassenverwalter. Dadurch nahmen beide massgebend und mitverantwortlich Einfluss auf die Erfüllung der öffentlichen Stiftungsaufgabe. Das rechtfertigt, falls auch die übrigen Voraussetzungen des § 359 StGB vorliegen, die Anwendung dieser Vorschrift auf beide, ohne dass es auf ihre Eigenschaft als städtische Beamte, der zufolge sie ehedem in die Stiftungsverwaltung berufen wurden, und auf das Ruhen ihrer Beamtentätigkeit bis zum Abschluss der politischen Säuberung noch ankommt. In dieser Richtung wird das Landgericht die Rechtslage noch prüfen müssen.

Dies kann beim Angeklagten Dip zur tateinheitlichen Verurteilung nach § 350 und gegebenenfalls (s.unten) nach § 351 StGB führen, beim Angeklagten Sg zur Verurteilung nach § 357 StGB. Seufert war nicht der Dienstvorgesetzte des Sparkassendirektors DB, wohl aber sein Vorgesetzter innerhalb der Stiftungsverwaltung; die sich, wenn § 359 StGB anwendbar ist und soweit aus der Staatsgewalt abgeleitete Geschäfte in Betracht kommen, organigatorisch als Amt im Sinne des § 357 StGB darstellt.

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c) Schwere Amtsunterschlagung,

Die Begründung, der Angeklagte Bp habe nicht gegen § 351 StGB verstossen, weil er weder selbst Bücher der Stadtsparkasse geführt noch unrichtige Belege zu solchen vorgelegt habe, erschöpft den Sachverhalt nicht.

Es fehlt die Prüfung, und zwar hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Stiftung und bei der Stadtsparkasse, welche Dienstpflichten der Angeklagte DB in Bezug auf das Rechnungswesen dieser beiden Einrichtungen hatte. Unrichtig führt z.B. auch derjenige Beamte die in § 351 StGB erwähnten Bücher und Aufzeichnungen, der ihre Führung zu überwachen und dies durch Vermerke in ihnen zu bestätigen hat, gleichgültig, ob er dieser Pflicht nachkommt (RG HRR 1941 Nr 574). Insoweit ist weitere Aufklärung geboten. ‘

3. Betrug.

Auch insoweit erschöpft die rechtliche Beurteilung " den Sächverhalt nicht.

Dem Urteil ist zu entnelmen, dass die Angeklagten im Zeitpunkt der Begehung der Täuschung durch die unrichtige Angabe über die Jahresrechnung 1948/49 schon vollendete fortgesetzte Untreue begangen hatten, nicht jedoch, ob

-diese Straftat in tatsächlicher Beziehung beendet war.

Nur im letzten Falle konnte die vorsätzliche Täuschung der übrigen Verwaltungsmitglieder keine schädigende Vermögensverfügung der Verwaltung mehr auslösen. Folgten der Täuschung jedoch noch Einzelakte der fortgesetzten Untreue nach, so konnte sie Verfügungen der Stiftungsverwaltung zur Rückholung der bestimmungswidrig gegebenen Darlehn

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hindern und Vorkehrungen gegen die weitere Fortsetzung der Untreue vereiteln. Die Untreue kann dann tateinheitlich mit Betrug zusammentreffen.

4. Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft nach § 244 Abs 2 StPO ist mangels ordnungsgemässer Begründung unzulässig (§ 544 Kbg: 2 StPO).

5. Strafzumessung,

a) Ein Ermessensverstoss.bei Nichtanwendung des § 266 Abs 2 St@B.ist nicht ersichtlich, zumal da der Schaden inzwischen überwiegend gutgemacht ist und der bleibende Schaden dem Urteil zufolge nicht erheblich zu sein scheint.

b) Die Rückzahlung eines wesentlichen Teils des Schadensbetrags durch den Angeklagten SB kann in der künftigen Hauptverhandlung bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen.

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i nr 4

Dr. Peetz Mantel Bundesrichter Glanzmann

und Dr.Schalscha sind in Urlaub und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Peetz

Jagusch