Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 09.07.1954 – 2 StR 150/54

2. Strafsenat

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Na

2510 065 =

Im Nanen des Volkes

In der Sirafsache gegen

den Arbeiter Georg S EEE aus EEE . dort geboren an EEEEEEEED 1923,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Woericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung; Oberstaatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft; Justizangestellter

LET

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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Köln vom 14. November 1953

mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des Ausziehens einer Trainingshose

im Falle Gerta BE verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange, der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Ver- ; handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- Ei mittels, an das Landgericht zurückverwiesen-Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

m. ER T

Die Jugenschutzkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen und wegen versuchter Unzucht in einem Falle zu zwanzig Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift das Urteii in vollem Umfange nur im Falle Gerta BB (Trainingshose) und Anneliese SC an. im übrigen im Strafausspruch.

Die Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt,; ist nur zum Teil begründet,

1- Im Falle Gerta EB 208 der Angeklagte in wollüstiger Absicht dem zehnjährigen Kind die Trainingshose herunter, geb dann aber wegen des Widerstandes "sein weiteres Vorhaben auf". Die Annahme der Strafkamner, schon diese Handlung sei ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, ist fehlerhaft, Das Ausziehen der Trainingshose. verstiess nicht gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht; denn nach den Feststellungen der Strafkammer war das Xind darunter vollständig bekleidet und trug insbesondere einen Rock. Ein derartiges Ausziehen oder Ablegen von Oberkleidern ist - für sich betrachtet - in keiner Weise anstössig. Die Handlung konnte jedoch ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB sein, da der Angeklagte in wollüstiger Absicht handelte (vgl BGHSt 2, 380). Dazu muss die Strafkammer feststellen, welche Handlungen der Angeklagte mit dem Kind vornehmen

wollte, ob also sein Vorsatz dahin ging, die Tatbestandsmerkma-

le des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu erfüllen. Die bisherige Verurteilung muss jedenfalls aufgehoben werden.

FUEL Antrages und das angebliche Abweichen von sonst üblichen

2: Im Falle Anneliese SB enthält die Verurteilung wegen versuchter Vornanme einer unzüchtigen Hendlung keinen Rechtsfehler. Nach den Feststellungen der Strafkammer forderte der Angeklagte das elfjährige läädchen auf, seinen entblössten Geschlechtsteil anzufassen und daran zu reiben: Die Revision wendet sich hier nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Der Angeklagte hat die Tat in der Heuptverhandlung bestritten, doch hat ihn die Strafkammer auf Grund der Aussage des Kindes für überführt erachtet, zumal da der Sachverständige gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage keine Bedenken äusserte, Die Behauptung der Revision, !das Gutachten des Sachverständigen habe anders gelautet, ist in diesem Rechtszug unbeachtlich, weil damit keine Rechtsverletzung ge; rügt wird.( § 337 StPO).

3. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen, Das Überschreiten des staatsanwaltschaftlichen

Strafen enthält keine Rechtsverletzung. Der Tatrichter hat die Höhe der Strafe nach seinem pflichtmässigen Ermessen festzustellen. Den Schwachsinn des Angeklagten und seine verminderte Zurechnungsfähigkeit hat das Landgericht mildernd berücksichtigt. Die von der Revision verlangte "doppelte Ermässigung" der Strafe infolge der verminderten Zurechnungsfähigkeit und der Zubilligung mildernder Umstände ist nicht zwingend vorgeschrieben. Denn nach § 51 Abs 2 StGB steht die Ermässigung der Strafe wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit im Ermessen des Tatrichters, Hier hat er im übrigen von dieser Befugnis Gebrauch gemacht; denn das Landgericht hat in mehreren

Fällen die bei Zubilligung mildernder Umstände vorgesehene Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit noch unterschritten.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Arndt Menges