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BGH Entscheidung vom 09.07.1954 – 1 StR 338/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache rt

gegen c.

den Landesrabbiner Dr. Aaron 0 Em zu: Te; ! geboren am EEE 1909 ir sum.

- Sachbezeichnung: Dr. ib -

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wegen Betruges

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. Juli 1954, in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr, Schalscha

ten. als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsret EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, + Justizangestellter gg

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Dr. Ole wird das Urteil des Landgerichts Künchen I vom 14. August 1952,soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

IB.

Gründ

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Kurz vor Weihnachten 1950 wandten sich Aufkäufer von Entschädigungsbescheiden, die zugunsten jüdischer Vertriebener auf Grund des Entschädigungsgesetzes für Württenberg-Baden vom 16. August 1949 (RGBl 1949/ 187) ergangen waren, an den Angeklagten und baten um seine Hilfe, um eine sofortige Auszahlung des nicht vor 1954 fällig werdenden Teiles der Entschädigung durch die Landesbezirksstelle für Wiedergutmachung in Stuttgart zu erreichen. Dem Angeklagten war bekannt, dass diese ötelle Vergleiche über vorzeitige Zahlung nur mit den ursprünglich Berechtigten, nicht mit Abtretungsempfängern in Betracht zog. Er wandte sich an den damaligen Leiter des Bayerischen Landesentschädigungsamts Dr. A und besprach mit diesem, es solle der Stuttgarter Dienststelle erklärt ‘werden, dass . binnen weniger Tage eine grosse Anzahl Vertriebener, die Stuttgarter Entschädigungsbescheide besässen und sich zum grössten Teil im lager wiläflecken aufhielten, auswandern müsse und dass diese Leute dringend Geld brauchten und ‚sich wegen ihres Entschädigungsanspruchs durch Barzahlung eines Teils abfinden lassen wollten. Die Unwahrheit dieser Angaben war dem Beschwerdeführer bekannt; ob auch dem seither verstorbenen Dr. AB, nat das Landgericht offen gelassen. Dieser teilte. den ihm von dem Beschwerdeführer mitgeteilten angeblichen Sachverhalt dem Leiter "der Wiedergutmachungsabteilung im Stuttgarter Jüstizministeriun, Dr. KGB, mit und erreichte schliesslich eine Bevollmächtigung, namens des Landes Württemberg-Baden wit den Berechtigten Vergleiche abzuschliessen, durch die eine Barabfindung für die künftig fällig werdenden Entschädigungsansprüche gezahlt werden sollte.

- 3.

Voraussetzung für den Abschluss des Vergleichs war, dass jeder Berechtigte, zu dessen Gunsten ein württemberg-badischer Entschädigungsbescheid ergangen war, in Person

vor dem Beschwerdeführer, seinem Rabbiner, die Richtigkeit der im Entschädigungsamtrag enthaltenen Angaben über Haftort und Haftzeit beschwor und dass der ängeklagte nit Unterschrift und Amtssiegel die Personengleichheit des

| Schwörenden mit dem im Feststellungsbescheid genannten Antragsteller bestätigte. Der Beschwerdeführer stellte unter dem 29. Dezember 1950 111 solche Bescheinigungen aus, obwohl er mindestens von einem Teil der vor ihm erschienenen Personen wusste, dass sie nicht die Antragsteller waren, dass es sich vielmehr um Aufkäufer oder deren Beauftragte handelte und dass die ursprünglich Berechtigten bereits ausgewandert waren. Die Bescheinigungen händigte der Angeklagte teils den Schwörenden, zum grössten Teil aber den | Personen aus, die, wie er wusste, die Geschäfte der "Sammelstelle", der Aufkäuferin von Feststellungsbescheiden, führten. Den zur Erfüllung der auf Grund der Bescheinigungen abgeschlossenen Vergleiche benötigten Betrag von SSPFHDONDE forderte Dr. Auerbach von der Landesbezirkestelle Btuttgart zur Überweisung auf ein Bankkonto zu seiner Verfügung ad. Der Betrag wurde entgegen diesem Wunsch an die Bayerische Staatsbank überwiesen und konnte später zurückerlangt werden.

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Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer dahin gewür- - digt, dass der Beschwerdeführer entweder in Gemeinschaft : mit dem in den Plan eingeweihten Dr. Ag oder durch BL ihn als gutgläubiges Werkzeug die Vertreter des Württen- - :; berg-badischen Justizministeriuns getäuscht hat, indem er ihnen vorspiegelte, eine Anzahl Entschädigungsberechtigter sei in Wildflecken und müsse in den nächsten Tagen aus-

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wandern, ihre Abfindung sei dringlich. Ein weiterer Irrtum sei bei den Vertretern des Landes Württemberg-Baden dadurch hervorgerufen worden, dass ihnen die für ihre Bereitwilligkeit zur Vorauszahlung entscheidende Tatsache vorgespiegelt wurde, der 3eschwerdeführer habe in jedem Falle die Personengleichheit des Inhabers des Feststellungsbescheides mit dem darin genannten Antragsteller geprüft, während er in Wahrheit eine solche Prüfung nicht vorgenommen hat, sogar häufig das Gegentail wusste. Durch diese Täuschungen ist nach der Feststellung des Landgerichts die Stuttgarter Behörde zur Zustimmung zu den Vergleichen und zur Überweisung des genannten Geldbetrages an die Bayerische Staatebank, ‚alto' zu Vermögensverfügungen veranlasst worden. Hierdurch”ä6i. das Land Württemberg-Baden geschädigt worden, weil an sich "Keine Zahlung vor 1954 fällig geworden wäre und weil der Zweck einer früheren Zahlung, Förderung von Auswanderungen, nicht erreicht werden konnte. Das lLandgericht stellt vollendeten Betrug fest, den der Beschwerdeführer als Mittäter begangen habe. Zwar sei ihm nicht nachzuweisen, dass er gehandelt habe, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen;

zur Vollendung des Betrugs genüge aber die Absicht, andere, in diesem Falle die Aufkäufer der Entschädigungsbescheide, zu bereichern. Aus der Bedeutung des Tatbeitrags des Angeklagten schliesst die Strafkammer auf seinen pätervorsatz.

Die auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund des sacklichen Rechts gestützte Revision führt nur im Strafausspruch zum Erfolg. '

I. Verfahrensrügen.

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer hätte den Sachverhalt in der Richtung weiter aufklären müssen, wie es zu der Verwertung von Bescheiden angeblicher

-5.-

Insassen des Lagers Wildflecken gekommen ist. Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht scheitert schon daran, dass nicht die Beweismittel angegeben werden, deren sich die Strafkammer nach Ansicht des Angeklagten

noch hätte bedienen sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 3tPO, BGHSt 2,

168).

2. An demselben Mangel leidet die Rüge, das Gericht hätte den Umfang der Beteiligung der Mitglieder des "Jüdischen Komitees", die als Kittäter des Angeklagten angesehen werden, weiter aufklären müssen. Auch dieses Vorbringen ist nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig. ;

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| 3. Auch soweit geltend gemacht wird, die Strafkammer

f hätte das Zahlenverhältnis zwischen den vom Angeklagten

f unter dem 29. Dezember 1950 ausgestellten Bescheinigungen

und der Gesamtheit der Urkunden und die Gesichtspunkte,

unter denen auf diesen Bescheinigungen verabredete Geheim-

zeichen angebracht oder unterlassen wurden, aufklären sollen,

j gibt der Beschwerdeführer nicht die Beweismittel an, mit denen solche Aufklärung hätte bewirkt werden sollen. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer vermisste Fest-

ö stellung seines Beweggrundes für sein Eingreifen bei

\ Dr. Hebeda zwecks Auszahlung des Geldes, ebenso für die zur

Strafzumessung erhobene Aufklärungsrüge.

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4. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers kann nicht beigetreten werden, wenn er Verletzung des § 261 StPO durch i die Strafkammer behauptet. Was in dieser Richtung vbrken. | tragen wird, ist ein Versuch, die dem Tatrichter züßtehende Beweiswürdigung anzugreifen und durch eigene Erwägwigen zu ersetzen. Auf dieses Vorbringen wird bei der Nachprüfung des angewendeten sachlichen Rechts eingegangen werden.

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II. Sachrüge. l. Schuldspruch. -

a. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der Ausstellung der Bescheinigungen vom 29. Dezember 1950 wusste, dass mindestens ein grosser Teil der Schwörenden, deren Personengleichheit mit den im Entschädigungsbescheid bezeichneten Antragstellern er bestätigte, anstelle der bereits ausgewanderten Vertriebenen von den Aufkäufern der Restansprüche vorgeschoben wurde. Seine Kenntnis hiervon wird daraus gefolgert, dass die die Geschäfte der "Sammelstelle", also der Aufkäufer, führenden Personen ihn um seine Eilfe bei ihrem Bemühen, die Stuttgarter Bescheide zu Geld zu machen, baten, obwohl ihnen und Dr. Ohrenstein der Grundsatz der Stuttgarter Dienststelle, nur an ursprüngliche 3erechtigte zu zahlen, bekannt war. Dass der Beschwerdeführer die wahren Verhältnisse erkannt hat, ergibt sich aus der Feststellung des Landgerichts, er habe beschlossen, die Landesbezirksstelle Stuttgart zu täuschen und deshalb Dr. Ag vahrheitswidrig von der in wenigen Tagen bevorstehenden Auswanderung jüdischer Vertriebener aus dem Lager Wildflecken zu erzählen, obwohl keine einzige von den Personen, auf deren Namen er am

29. Dezember 1950 die Eidesbescheinigungen erteilt hat, sich um diese Zeit in dem Lager befand oder von dort auswanderte. Die Strafkammer hat ferner festgestellt, dass

die von Dr. ACEEM zwecks Abnahme der Lide gewünschte Reise des Beschwerdeführers nach Wildflecken aus diesem Grunde von ihm unterlassen wurde. Wenn unter diesen Umständen zur weiteren Überführung darauf hingewiesen wird, dass dem Angeklagten, wenn er wirklich gutgläubig gewesen wäre, schon die grosse und an keinem anderen. Tage erreichte Anzahl der an 29. Dezember 1950 bescheinigten kide hätte

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auffallen müssen, so ist dies nicht zu beanstanden.

Durch die Verneinung des Tatbestandes der Urkundenfälschung, bei der das Landgericht sich vom Vorsatz des Angeklagten nicht überzeugen konnte, ist er nicht beschwert. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch mit der Feststellung des Betrugsvorsatzes. Der Verteidiger des Angeklagten hat geltend gemacht, dass dem Lande Württemberg-Baden kein Vermögensschaden entstanden sei, weil durch die von Dr. AB mit den Abtretungsempfängern geschlossenen Vergleiche das land Württemberg-Baden durch sofortige Zahlung von 60% des festgestellten Entschädlgungsbetrages von .der Verpflichtung zu der grundsätzlich im Jahre 1954 fällig werdenden Zahlung des vollen Betrages befreit worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei Prüfung eines Schadens kann im Falle des Eingehungsbetruges nicht ein allgemeiner Kaßstab angelegt werden, sondern es ist die besondere Interessenlage in Betracht zu ziehen. Zu prüfen ist, ob der Vertragsgegner den nach der Parteiabrede geschuldeten Gegenwert erhalten hat, ohne dessen Zusage er den Vertrag, auch wenn nach allgemeinen Gesichtspunkten die Gegenleistung als gleichwertig anzusehen wäre, nicht abgeschlossen hätte (vel RGSt 66, 3375 68, 212, 2145 73, 382 2; 76, 49, 525 77, 348; BGHSt 3, 99, 102). Hier hätte das Land Württenberg-Baden keine Vollmacht zum Vergleichsabschluss erteilt, wenn seinen Vertretern bekannt gewesen wäre, dass die Vergleiche nicht mit den ursprünglich Berechtigten, sondern mit Aufkäufern abgeschlossen werden sollten. Es kam den Beamten des Landes nicht darauf an, äurch sofortige Auszahlung einer erst später fällig werdenden Schuld einen Nachlass zu erzielen, sondern Entschädigungsberechtigten, die nicht in das Wirtschaftsleben eingegliedert waren,

die Auswanderung zu erleichtern. Die erstrebte Auswanderungsförderung konnte durch Hergabe flüssiger Staatsmittel an ?

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diejenigen, die den bereits Ausgewanderten zuvor ihre Ansprüche abgekauft hatten,nicht mehr erreicht werden; es bestand vielmehr die Gefahr, dass die vorhandenen Mittel vorzeitig erschöpft wurden und für die Förderung noch im In-

land lebender Auswanderungswilliger nicht mehr zur Verfügung standen. Dass dem Angeklagten diese Umstände und die Beweggründe der Landesbezirksstelle für Wiedergutmachung in Stuttgart bekannt waren und dass er gerade deshalb die von Wildflecken aus unmittelbar bevorstehende Auswanderung Vertriebener erfand, hat die Strafkemmer festgestellt.

Eine zur Vollendung des Betrugstatbestandes ausreichende. Vermögensgefährdung ist übrigens schon in dem Eintritt in Vertragsbeziehungen zu böswilligen Vertragspartnern zu = er sehen (BGH NIW 1953, 836 Nr 21). Diese Gefährdung trat für \ das betroffene Land ein, indem es Dr. Ab eine Voilmacht gab, von der jedenfalls der Beschwerdeführer und seine Hintermänner von vornherein einen dem Willen des Vollmachtgebers widersprechenden Gebrauch zu machen beabsichtigten«:

Ein weiterer Schaden ist dem Lande Württemberg-Baden durch die Vergleiche insoweit 'entstanden, als das Land

“nicht nur den Nachlass von 40% des Nennbetrages der fest-

gesetzten Haftentschädigung, sondern auch den Verzicht der Berechtigten auf alle weiteren Entschädigungsansprüche als Gegenleistung für die vorzeitige Auszahlung der zweiten Rate der Haftentschädigung verlangte. Da die Aufkäufer von den ursprünglich Berechtigten nur den Anspruch auf die weitere Haftentschädigung erworben hatten, konnte das Land Württemberg-Baden durch den von diesen Aufkäufern ausgesprochenen Verzicht keinesfalls von sonstigen Entschädigungsansprüchen befreit werden; es hat also einen Teil der Gegenleistung, ohne die es die Vergleiche nicht geschlossen hätte, nicht erhalten.

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Auf die Abtretbarkeit der Entschädigungsansprüche kommt es hiernach - entgegen der Ansicht der Revision - bei der grrafrechtlichen Beurteilung nicht entscheidend an.

p. Der Beschwerdeführer wendet sich besonders dagegen, dass gie Strafkammer ihn als Mittäter des Betruges, nicht als Genilfen, verurteilt hat, obwohl er kein eigenes wirtschaftjjches Interesse an der festgestellten Täuschung und ihren grfolge gehabt habe. Das hat die Strafkammer nicht übersehen; „ie legt ausdrücklich dar, dass dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden Kam, dass er eigene Bereicherung erstrebt habe. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass das gehlen einer Bereicherungsabsicht zu eigenem Nutzen nicht entscheidend für die Frage sein kann, ob. der Täuschende Täzer oder Gehilfe ist; sonst wäre entgegen dem Wortlaut des

§ 265 StGB eigener Päterwille nie anzunehmen, wenn der Vorteil eines Dritten erstrebt wird. Nur so sind die Ausführungen der Strafkommer ersichtlich zu verstehen, nicht, wie die gevision meint, dahin, dass beim Betrug Gehilfenvorsatz ausgeschlossen sei. Ein etwaiger Zweifel würde übrigens dadurch ausgeschlossen, dass das Landgericht ausdrücklich auf die intscheidung RG 59; 104, 107 Bezug genommen hat. Das Fehlen eigener Bereicherungsabsicht mA& ein Hinweis dafür sein, dass der im gegebenen Falle Beschuldigte nur mit Gehilfen-, nicht nit Tätervorsatz gehandelt hat. Wenn hier aber das Landgericht gus dem bedeutenden von Angeklagten geleisteten Tatbeitrag (Besprechung des Täuschungsplan®; Ausführung der. Täuschung durch Einschaltung Dr- AED: , Unterzeichnung und Herausgabe der falschen kidesbescheinigungen) den Schluss zieht, dass er, wenn auch möglicherweise nur zu fremdem Vorteil,

die fat als eigene gewollt hat, so lässt diese Folgerung keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl BGH 5 StR 183,'54 vom

15. Juni 1954)-

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Da auch im übrigen den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler bei der Feststellung des Betrugstatbestandes nicht erkennbar sind, kann die Revision zum Schuldspruch keinen Erfolg haben.

2, Strafausspruch.

Zu beanstanden ist hingegen die zu Ungunsten des Angeklagten angestellte Strafzumesrungserwägung, er habe das von Dr. Ab ihm als seinem Rabbiner entgegengebrachte Vertrauen gröblich missbraucht. Tatsachen, die diesen Schluss rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt worden. Zwar hat die Strafkammer im Falle wildflecken Dr. Ab nicht schuldig befunden, aber nur, weil ihm die Kenntnis von der Unwahrheit des damaligen Vorbringens des Dr. OB nicht nachgewiesen worden ist. Dass er aber tatsächlich von den Beschwerdeführer hintergangen worden sei und dieser sein Vertrauen missbraucht habe, ist nicht festgestellt worden und kann deshalb, auch wenn es zu Gunsten des Dr. Alb unterstellt worden ist, nicht gegen den Beschwerdeführer straferschwerend verwandt werden.

Zu beanstanden ist auch die Erwägung; dass ein Schaden in Höhe von etwa 250000 DM entstanden sei. Dage ‘Schaden erwachsen ist und wofin dieser besteht, ist oben (II la)

“dargelegt worden. Dieser Schaden kann aber nicht ohne

weiteres den vom Lande Württemberg-!Baden überwiesenen 250000 DM gleichgesetzt werden. Seine genaue HOHER wird schwerlich zu ermitteln sein; ob er volle 25000@5RM beträgt, ist zweifelhaft.

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Es kann nicht_ausgeschlossen werden, dass die Strafhöhe durch die fehlerhaften Erwägungen betinflusst worden ist; deshalb muss das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Revision zur Straf-

zumessung bedarf, ALSEN - Dr. Hörchner . Mantel Glanznanf’

Bundesrichter Dr. Jagusch Dr. Schalscha ist beurlaubt und deshalb

an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner.