Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 02.07.1954 – 2 StR 543/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2310 076

Im Namen des Volkes

In der Strafsachs

gegen

4.) den Architekten Fritz Heinrich U P aus SEEED . dort geboren am ED | 897,

2,) den Bauarbeiter Heinrich ust_H > aus u. 2 ui 1902 in

wegen uneidlicher falscher Aussage vor Gericht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner #. Bundesrichter Dr. Arndt “" Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. EM dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Up wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 27. April 1953 1,) dahin abgeändert, daß er im Falle I 4 b der An-

klage (Aussage vom 23, Hovember 195i) freige-

snrochen wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;

2.) im gesamten Strafausspruch. soweit er ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen-

Im übrigen wird seine Revision verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten Hi zegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmitiels zu tragen:

Von Rechts wegen

Grändes:

Die Strafkamner hat die Angeklagten verurteilt: Martin wegen falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefüngnis, SC vecen ieineiäs und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis., Die Revision des Angeklagten MB ist zum Teil begründet. Das Rechtsmittel des Angeklasten Hi» hat keinen Erfolg:

I. Beide Revisionen rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung des § 243 StPO, weil der Vorderrichter die Ehescheidungsakten WB vor der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat. Dies ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, im "allseitigen Einverständnis" geschehen und nach der Sachlage auch angemessen gewesen. § 243 StPO ist daher nicht verletzt (BGHSt 3, 384).

II. Die Revisionen erheben die Sachbeschwerde, ohne sie auszuführen. Der Senat hat das gesamte Urteil nachgeprüft und ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

1. Die Verurteilung des Angeklagten HEN vezen Meineids und wegen uneidlicher falscher Aussage ist recht-

lich bedenkenfrei. Fraglich kann nur sein, ob ihm hinsichtlich der zweiten Straftat (Aussage vom 23. Novenber 1951) § 158 StGB zur Seite steht. Er hat seine unrichtige Aussage nach Abschluß seiner Vernehmung berichtigt, jedoch erst, nachdem der Staatsanwalt beantragt. hatte, "wegen Verfolgung dieser strafbaren Handlung die

Akten der Staatsanwaltschaft zuzuleiten", Die Strafkamner nimmt deshalb an, daß der Angek:agte seine falsche Aussage erst nach Einleitung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft berichtigt habe. Das trifft zu. Demi unter "Einleitung einer Untersuchung" i S. des $ i58 StGB ist "jedes amtliche Einschreiten einer sachlich zustän- @igen Behörde oder eines sachlich zuständigen Beamten

zu verstehen, das dahin zielt, wegen einer als begangen unterstellten strafbaren Handiung eine gesetzliche Ahndung herbeizuführen" (RG JW 1927, 2009, 21). Ein soiches Einschreiten liegt in dem Änfordern der Akten zwecks Strafverfolgung durch den Staatsanwalt. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, ist die Revision des Angeklagten HD :u verwerfen.

2. Der Angeklagte WB rat seine falsche Aussage

vom 23. November 1951 noch während seiner Vernehmung widerrufen und hierbei hervorgehoben, daß er HEEED gebeten habe, in demselben Sinne faisch auszusagen. Daraus ergibt sich:

a) Es liegt nur der Versuch einer falschen uneidlichen Aussage vor, der nach § 153 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 nicht mehr strafbar ist (§ 43 Abs 2 StGB): Die neue Fassung ist als das mildere Strafgesetz auch noch im gegenwärtigen Verfahren anzuwenden (BGH NJW 1954, 39). Insoweit ist der Angeklagte daher freizusprechen.

b) Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage HD meiers verurteilt hat, trifft § 158 StGB zu (BGH NJW 1951, i21, 28). Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben, damit die Strafkammer prüfen

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kann, ob sie die Strafe nach $ i58 Abs i StGB mildern cder von Strafe absehen will.

Ge;en die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage im ersten Falle (Aussage vom 7. September 1951) bestehen zum Schuldspruch keine Bedenken: Es 1&ßt sich je- | doch nicht ausschließen, daß die unrichtige Beurteilung der beiden anderen Fälle den Strafausspruch beeinflußt hat. Deshalb ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Die Strafkammer wird also in der neuen Verhandlung in den Fällen zu IV ' und 2 der Urteilsgründe neue Strafe auszusprechen und eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Willi

sie wiederum "nartnäckiges Leugnen" bei der Strafzumessung berücksichtigen, muß sie BGHSt 1, 105 beachten.

Dr. Moeri.cke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Arndt Menges