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BGH Entscheidung vom 01.07.1954 – 4 StR 818/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer unter den Voraussetzungen des Rückfalls einen schweren Diebstahl verabredet (§ 49 a StGB), ist nach § 244 StGB strafbar.

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Urt. d. BGH. v. 1. Juli 1954

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Gesetz: StGB §§ 49 a, 244

Rechtssatz: Wer unter den Voraussetzungen des Rückfalls einen schweren Diebstahl verabredet (§ 49 a StGB), ist nach § 244 StGB strafbar.

Aktenzeichen: 4 StR 818/53

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A_StR 818/53

In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den kiaurer Helmut J ip au rip -TeiiEEm geboren an. NEED EB in Eee 2.21. in anderer Sache in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Die Revision des Angeklagten Je gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. Juli 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe,

Der Beschwerdeführer ist wegen gemeinschaftlichen schweren und einfachen Diebstahls sowie wegen Verabredung: eines Verbrechens des schweren Diebstahls i.R. zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden.

Er rügt Verletzung der 'Aufklärungspflicht, weil kein fachärztliches Gutachten über seine Zurechnungsfähigkeit eingeholt worden ist, obwohl er im Kriege eine Kopfverletzung erlitten habe, unter der er noch leide, Dieses tatsächliche Vorbringen ist neu und muß daher bei Prüfung der Frage, ob der Tatrichter pflichtwidrig die gebotenen Ermittlungen unterlassen hat, ausscheiden. Dem Gericht war nur bekannt, daß der Angeklagte im Kriege Soldat gewesen ist, häufig straffällig geworden war und seine Einlassung mehrfach gewechselt hat. Diese Umstände gaben indessen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Anlaß, an der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zu zweifeln, zumal weder er selbst noch sein Verteidiger Bedenken in dieser Richtung geäußert hatten. Die Strafkammer brauchte daher keinen Grund zu sehen, in dieser Hinsicht von Amts wegen besondere Ermittlungen anzustel-

len.

Auch die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Ertolg. Der Beschwerdeführer und der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte VD, die gemeinsam aus der Strafhaft geflohen waren und mittellos in Lünen lebten, faßten ge-

"meinsam den Plan, einen Kraftwagen zu stehlen und alsdann in eine Potohandlung in DB einzubrechen, um sich Barmittel zu beschaffen, Demgemäß stahlen sie am 24. Januar 1953 gemeinsam von der Straße einen unverschlossenen Volkswagen- Da nach kurzer Zeit der Motor aussetzte, brachen

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stellt.

sie in die Werkstatt des Kraftfahrzeugmeisters Sagowski ein und entwendeten dort Werkzeuge, nachdem es ihnen mißlungen wer, den in der Werkstatt stehenden Volkswagen des SED zu stehlen. Als sie mit dem wieder in Gang. gebrachten ‘Tagen zwecks Ausführung des geplanten Einbruchs in die Fotohandlung in DB ankamen, wurden sie festgenommen.

In diesem Sachverhalt hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Tatbestände des einfachen und des schweren Diebstahls sowie der Verabredung des Verbrechens eines schweren Diebstahls (§ 49 a Abs 2 StGB) verwirklicht gefunden. Auch die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei festge-

Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob die unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangene Verabredung eines schweren Diebstahls nach Maßgabe des § 244 StGB zu bestrafen ist. Diese Frage hat die Strafkammer mit Recht bejaht.

Für den hier vorliegenden Sachverhalt ist die Änderung, die § 49 a St@B durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 19553 erfahren hat, ohne Bedeutung. Denn nährend der, der einen der in § 49 a Abs 1 und 2 StGB aufgeführten Tatbestände verwirklicht hat, jetzt nach den für den Versuch des vorbereiteten Verbrechens geltenden Vorschriften bestraft wird, hatte er nach der Fassung der Verordnung vom 29. Mai 1943 die Strafe des Anstifters verwirkt mit der Möglichkeit, sie wie beim Versuch zu mildern. Die Strafe für die Verabredung des Verbrechens richtet sich somit sowohl bei Anwendung des zur Tatzeit, als auch bei Zugsrundelegung des jetzt geltenden

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Rechts nach dem für die verabredete Tat selbst angedrohten Strafmaß, das jedoch nach den Grundsätzen des § 44 StGB gemildert werden darf,

Der Gesetzgeber geht somit nach wie vor davon aus, daß die Schuld und Gefährlichkeit dessen, der ein Verbrechen im Sinne des § 49 a Abs 1 und 2 StGB vorbereitet, al-. so beispielsweise wie hier verabredet hat, nach denselben Rahmenmaßstäben zu beurteilen ist, wie wenn er das vorbereitete Verbrechen versucht hätte (§ 44 StGB). Daraus folgt bereits, daß besondere Strafausschließungs-; "Milderungs- oder Schärfungsgründe, die in der ?erson des nach 8 49 a StGB Schuldigen begründet sind, ebenso berücksichtigt werden müssen, wie beim Täter im Falle eines Versuchs der vorbereiteten Tat. Wer einen Totschlag im Zustande der -Zurechnungsunfähigkeit oder unter den Voraussetzungen mildernder Umstände verabredet, hat keine oder nur die mildere Strafe nach § 213 StGB verwirkt. In gleicher Weise muß umgekehrt auch der, bei dem die Nichtbeherzigung früherer strafrichterlicher Warnungen eine erhöhte die Stärke und Gefährlichkeit seiner verbrecherischen Neigung beweist, nach dem erkennbaren Willen des Gesetzes demselben geschärften Strafrahmen unterworfen sein, wie wenn er eine Rückfalltat versucht hätte,

Daß § 244 StGB seinem Wortlaut nach die Begehung des Rückfalldiebstahls voraussetzt, ist ohne Belang. Denn es ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, daß der erhöhte Strafrahmen auch gegen den. anzuwenden ist, der unter den Rückfallsvoraussetzungen einen Diebstahl nur versucht, dazu angestiftet oder ihn gefördert hat (RGSt 2, 261). Nach seinem inneren Zusammenhang versteht

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i § 244 StGB unter der Begehung eines Diebstahls allenthal-He ben dasselbe, nämlich die Strafbarkeit als Dieb, d.h. nech den Diebstahlsvorschriften,. Ist aber die Strafe des nach

§ 49 a StGB Schuldigen dem Strafrahmen zu entnehmen, der unter Anwendbarkeit des § 44 StGB für die Tat selbst gilt, so ergibt sich ohne weiteres, daß sie gegebenenfalls unter Zugrundelegung des § 244 StGB zu bemessen ist.

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_ Dieses Ergebnis wird im übrigen auch bereits durch die Rechtsprechung des Senates bedingt, daß die gemäß 8 49 a StGB bestrafte Verabredung eines schweren Diebstahls zur Rückfallbegründung nach § 244 StGB geeignet ist (BGHSt 2, 360). Denn wenn die Verabredung eines schweren Diebstahls als zweite rückfallbegründende Vortat ausreicht, die in § 244 StGB ebenfalls bereits als begangene Handlung bezeichnet wird, so ist kein Grund ersichtlich, warum für die Rückfalltat etwas anderes gelten sollte.

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Da die Strafzumessung auch im übrigen keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsmangel erkennen läßt, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Zur Frage Stellung zu nehmen, ob § 49 a StGB auch von dem erfüllt wird, der unter den Bedingungen des § 244

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StGB einen einfachen Diebstahl in der vorausgesetzten Wei-

se vorbereitet, bietet der Sachverhalt keinen Anlaß,

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