Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 01.07.1954 – 4 StR 813/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u 4_StB. 813/52 | 2323 077
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Kurt K EEE aus SciEEp-"@W, geboren am @. EEERD GE ir Hamm,
wegen Volltrunkenheit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 21. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte trank am Tattage seit dem Vormittag Bier und Schnaps bis in die späten Abendstunden und nahm dann in geschlechtlicher Erregung an dem sechsjährigen Lothar Sg auf einer Damentoilette unzüchtige Handlungen vor,
Das Landgericht hat den Angeklagten, der im Kriege eine Schädigung des Stirnhims davongetragen hat, wegen Vergehens ‘gegen § 330 a StGB verurteilt. Dessen Revision rügt mangelnde Sachaufklärung, ohne jedoch den Erfordernissen des § 344
Abs 2 StPO zu entsprechen; .insoweit ist sie unbeachtlich, Die
Sachbeschwerde ist begründet.
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§ 330 a StGB setzt die rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit des Täters voraus; auch ein sogenannter pathologischer Rausch erfüllt die Voraussetzungen der Vorschrift . (BGHSt 1, 196). Die Schuldunfähigkeit muss aber für das Gericht feststehen. Die bloße Möglichkeit, die Untersteilung eines solchen Zustandes genügt nicht; sie schliesst zwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch nicht die An- ‚wendung des § 330 a StGB. Die Ausführungen des Urteils zu dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens lassen erkennen, dass der Tatrichter Bedenken gegen die Annahme einer Schuldunfähigkeit gehabt hat; dass er diese Zweifel schliesslich doch noch überwunden hat, vermag der Senat dem Zusammenhang der Gründe nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Das Urteil war daher aufzuheben.
Die neue Hauptverhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, die tiefgreifenden Veränderungen der Persönlichkeit zu bewerten, die sich inzwischen als Folgen der Hirnverletzung herausgestellt und zur Unterbringung des Beschwer-
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deführers in einer Heil- und Pflegeanstalt geführt haben (vgl das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 19. ] 1953 - 4 KLs 10/53 Sich.).
‚Die Strafkammer wird insbesondere danach forschen mi sen, ob der Angeklagte trotz seines Wissens um die rauscl dingte Neigung zu Sittlichkeitsverbrechen auch schon dam: willensmässig nicht mehr in-der lage war, seinen Hang zu kohol zu unterdrücken,
Krumme Engels . Hülle Dr. Augustin Seibert