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BGH Entscheidung vom 25.06.1954 – 2 StR 313/53

2. Strafsenat

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y)stR 313/53 | 2313 067 HK

ImNamen des Volkes

in der Strafsache gegen

den Vertreter Heinrich TEE aus MED. dort geboren am EEE 193,

wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung u. a,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Lr. Arndt . Bandesrichter Dr. »ienges

als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. Ei»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des. Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 16. April 1953, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin gefaßt: "Der Angeklagte TED ist der Beinilfe zum EFetrug schuldig" und b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Urkunden-

‘ fälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Eetrug ver-

urteilt worden.

Die Hitverurteilte FEB kaufte Rundfunkgeräte auf Abzahlung, die sie dann zu erheblich herabgesetzten Preisen an Dritte weiterveräusserte, Dabei hat sie auch ein Magnetofonbandgerät einem Gastwirt angeboten. Da sie erwartete, daß dieser, der ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse kannte, ein derartiges Gerät von ihr nicht kaufen werde, teilte sie ihm mit, der Angeklagte (TEE), dessen Vater ein größeres Radiogeschäft besitzt, habe mehrere Magnetofonbandgeräte und wolle sie zu stark herabgesetzien Preisen verkaufen. Zur Bekräftigung ihres Vorbringens ließ sie von einem gutgläubigen Dritten eine Quittung über 327 Di fälschlich mit dem Namen TEE unterzeichnen und legte diese dem Gastwirt vor, um ihn Glauben zu machen, daß ED der Verkäufer sei. Der Gastwirt bestand jedoch darauf, das Gerät von TE seipst zu erwerben. Hierauf wandte sich ‘die Mitverurteilte FÜR erstmals an den Angeklagten, den sie vor längerer Zeit einmal kennengelernt hatte, Dieser kam schliesslich auch zu ihr, Sie teilte ihm mit, daß der Gastwirt das Gerät nicht von ihr kaufen wolie, weil er wohl annehme, daß sie ein derartiges Gerät nicht besitze, Deshalb habe sie ihn, den Angeklagten, als Verkäufer angegeben. Sie zeigte ihm dabei auch die von dem Dritten mit dem Namen TED fälschlich angefertigte Quittung vor.

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Der Angeklagte ließ sich bewegen, seinerseits als der Verkäufer des Gerätes aufzutreten, und nahn dieserhalb die Quittung für den Gastwirt mit. Dieser hatte inzwischen in Erfahrung gebracht, daß der Vater von TEE Inhaber eines größeren Radiogeschäftes sei, Nachdem er noch abgelehnt hatte, einen höheren Preis zu zahlen, erwarb er das Gerät für 327 IM, die er an den Angeklagten gegen Aushändigung der Quittung zahlte,

Das Urteil stellt fest, daß der Gastwirt von

der Mitverurteilten FÜR über die Eigentumsverhältnisse an dem agnetofonbandgerät getäuscht worden ist. Weder sie noch der Angeklagte, der dann dem Gastwirt gegenüber als Eigentümer des Gerätes auftrat, waren Eigentümer, , Das kraft guten Glaubens von dem Gastwirt erworbene Eigen-# tum an dem Gerät sei daher mit dem Makel der Gefährdung auf Grund zu erwartender Anfechtungsversuche behaftet gewesen, wodurch ihm ein Schaden im Sinne des § 263 StGB entstanden sei, so daß Betrüg bejaht werden müsse.

Nach dem Urteil hat die NMitverurteilte ]) zugleich Urkundenfälschung nach § 267 StGB begangen, weil sie die auf den Namen WB als Aussteller lautende Quittung zum Zwecke der Täuschung des Gastwirtes in den rechtsgeschäftlichen Verkehr brachte, Der Angeklagte selbst hat nach der Darlegung des Urteils nicht nur zu dem Betrug, sondern auch zu der Urkundenfälschung der FEED teiniire geleistet. Denn er habe erkannt, daß ' die FEW beabsichtiste, mit Hilfe dieser Quittung den Gastwirt zu täuschen, wie sie es früher schon allein vergeblich versucht hatte, In diesem Falle sei die Genehmigung des Angeklagten. zu der fülschlich mit seiner

Unterschrift von einem Dritten hergestellten Quittung

nach § 138 BGE bedeutungslos, Auch habe er zumindest damit

gerechnet, daß der verkaufte Apparat nicht der Nitverurteilten TED gehörte, Trotzdem habe er durch sein Verhalten deren Tun gebilligt und gefördert. Lamit sei er der Eeihilfe zu dem von der FEB besangenzun Fetruge in Tateinheit mit Eeihilfe zu der ihr zur last fallenden Urkundenfälschung schuldig geworden.

. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge beschränkt sich auf das Vorbringen, daß die Strafkammer in dem Urteil gewisse von ihr festgestellte Tatsachen nicht berücksichtigt habe. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Denn die Urteilsgründe müssen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Das ist geschehen. Mehr bedarf es nicht, Die Beanstandung der Revision, die weitere Angaben im Urteil fordert, ist hiernach gesetzlich nicht begründet.

2, Hinsichtlich der Beihilfe zum Betrug der TOD hält die Revision bei’ dem Angeklagten die innere Tatseite nicht für hinreichend nachgewiesen, Indessen ist festgestellt, daß der Angeklagte erkannt hat die MD wolle mit der quitiung den Gastwirt täuschen und ihn betrügen. Der Angeklagte hat mindestens damit gerechnet, daß das an den Gastwirt verkaufte Gerät der FEED nicht: gehörte, und trotzdem durch sein Ver-

der Quittung handelte es sich nicht mehr, als der Ange-

halten die Tat der FEED gebilligt, sie also bewußt und gewollt unterstützt. Damit ist die innere Tatseite der dem Angeklagten zur Last gelegten Beihilfe zum Betrug in tatsächlicher Hinsicht ausreichend erwiesen, Insoweit kann daher das Urteil rechtlich ni-h} beanstandet werden. Auch in sonstiger Hinsicht hat sich auf Grund der Sachrüge kein Rechtsfehler in der Beurtei. lung dieser Straftat ergeben.

3. Eine Beihilfe des Ängeklagten zur Urkundenfäischung der KB verneint die Revision mit der Begründung, daß die Quittung, die inhaltlich wahr geweser sei, nicht irgendwie von dem Angeklagten hätte unterzeichnet sein müssen. Sein Anerkenntnis, das darin gegeben sei, daß er die Quittung als eigene dem Gastwirt ‘ überreichte, sei rechtlich wirksam und zureichend. Eine strafbare Handlung des Angeklagten liege daher insoweit nicht vor,

An sich konnte der Angeklagte die Unterzeichnung der Quittung mit seinem Namen äurch einen !gutgläubigen" Lritten auch dem Gastwirt. gegenüber wirksam genehmigen. Denn für diesen war die Quittung bestimmt und ihm hat sie der.Angeklagte vorgelegt. Die Genehmigung als solche verstieß auch nicht gegen die guten Sitten, so daß sie nicht durch § 138 BGB bedeutungslos war.

Um eine Täuschung über die Person des Ausstellers klagte mit der Urkunde als seiner Quittung bei dem

Gastwirt erschien, so daß eine Urkundenfälschung auch nicht etwa aus diesemGrunde vorliegt. Ter Sachverhalt

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ist ielmehr rechtlich so zu beurteilen wie die Erteilung einer Quittung durch den Angeklagten selbst bei der Veräusserung des Magnetofonbandgerätes durch “ihn.

Es handelte sich nach seinem Anerkenntnis um eine von ihm erteilte Quittung. Von einer Urkundenfälschung durch den . Angeklagten oder einer Beihilfe zu dieser Tat durch

ıhn kann mithin bei. dieser Sachlage nicht die lkede sein, Das führt zu dem Ergebnis, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Urkundenfälschung nicht bestehen bleiben kann. Bei dem festgestellten Sachverhait konnte das Urteil von hier aus entsprechend geändert werden.

Diese Änderung des Urteils ist für die Hitverurteilte FEED ohne Bedeutung, weil sie schon vorher, ehe sie den Angeklagten unterrichtete, von der .fälschlich angefertigien Quittung dem Gastwirt gegenüber Gebrauch gemacht hatte und damit der Urkundenfälschung schuldig geworden war.

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten kann bei Wegfall der tateinheitlichen Beihilfe zur Urkundenfälschung nicht bestehen bleiben; dies schon deshalb nicht, weil die Strafe dem § 267 StGB entnommen ist. Die Sache ist daher zu neuer Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen,

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Da die Nachprüfung des Urteils keinen weiteren Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision des Angeklagten im übrigen zu verwerfen.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich . Vberner

Dr. Arndt Menges

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