Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 24.06.1954 – 4 StR 103/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bergmann Maufred 5 CE zus NEED-5r@iED, geboren am 0. ENEEED GE in VB, zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Strassenraubes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter $rumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwelt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iii» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. September 1955 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist, und ‘lie Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte, der mit dem Zimmermann BE gezecht “hatte, schlug diesen auf dem Heimweg über die Kampstrasse : in Warl nieder und forderte den Bergmann Bei auf, dem ur DEE die Geldbörse wegzunehmen. Be@@iBD tat dies, beide Z— u verliessen den Tatort und teilten die Beute. ze

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/4-str-103-54#rd_2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Strassen- “u raubes (§ 250 Abs 1 Nr 3 StGB) unter Anwendung des § 250 ° ‘ Abs 2 und des § 51 Abs 2 StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) und Verletzung sachlichen Rechts, weil der Beschwerdeführer nur wegen Vergehens gegen § 330 a StGB hätte verurteilt werden dürfen. .

Die Verfahrensbeschwerde ist begründet. Die Straf- . kammer hält es für möglich, dass der Angeklagte in den sechs Stunden, die der Tat vorausgingen, 23 Glas Bier, einen Wachholder und einen Doppelkorn getrunken hat, glaubt aber, aus der planvollen Anlage und Durchführung der Tat und seiner Geschicklichkeit auf dem Fahrrad auf die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers schliessen zu dürfen, wenn diese auch erheblich vermindert war. Dabei hat das Landgericht übersehen, dass jenes Verhalten nur . die Verstandestätigkeit und die Erkenntnisfühigkeit bezeugt, eine Störung der übrigen Geisteskräfte aber, vornehmlich des Willensvermögens, nicht ausschliesst, Unter den obwaltenden Umständen fehlte dem Tatgericht die genügende Sachkunde, die vielschichtige Frage der Verantwortlichkeit dieses Angeklagten aus der völlig andersartigen Schau der Hauptverhandlung und dem darin gewonnenen Persönlichkeitsbild verlässlich zu beurteilen.

- 3.

Die Anhörung eines medizinischen Sachverständigen war geboten; möglicherweise wäre die Strafkammer nach fachärztlicher Untersuchung dazu gelangt, das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu verneinen,

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte nicht mehr zurechnungsfähig war, so wird es die Voraussetzungen des §§ 330 a StGB zu prüfen haben.

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert