Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 18.06.1954 – 2 StR 149/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Vclkes In der Strafsache gegen
den Händler Paul Heinz H EEEED zu: EEieKreis;,
geboren am EEE 1920 in SEM,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Dezember 1955, soweit er in den Fällen SED, SEE und NEE wegen eines Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB verurteilt worden ist sowie im Strafausspruch, in vollem Umfange mit den Feststellungen aufge-
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Verführung männlicher Personen unter 21 Jahren im Sinne des § 175 aNr 3 StGB in sieben zum Teil in sich fortgesetzten Fällen, bei zwei Fällen hiervon zugleich in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, sowie wegen fortgesetzter Unzucht mit einem kanne (§ 175 StGB) und wegen versuchter Verführung einer männlichen Person unter 21 Jahren (§§ 175 a Nr 3, 43 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung des § 267 StPO und Verletzung sachlichen Rechts.
1.) Soweit § 267 StPO als verletzt bezeichnet wird, weil in den Fällen Heise, H:illund LE das Merkmal der Verleitung in den Urteilsgründen nicht festgestellt sei, erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet. Denn in allen diesen Fällen ist das Merkmal der Verführung im Sinne des § 175 aNr 3 StGB jeweils im Urteil ausdrücklich festgestellt worden, teils schon bei der Widerlegung der einschränkenden Einlassung des Angeklagten, teils bei der rechtlichen Würdigung der Handlungen des Angeklagten den genannten Kindern gegenüber. Die Urteilsgründe enthalten alle Merkmale der festgestellten Straftaten. Sie sind im Hinblick auf § 267 StPO rechtlich nicht zu beanstanden.
2,) Im Falle Hoi nält die Revision es gedanklich für unmöglich, dass aus der Berührung des Knies
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des Jungen äurch den Angeklagten auf dessen Willen geschiossen werden konnte, den Widerstand des Jungen zu brechen und diesen daher zu beeinflussen, ihm zur Unzucht willfährig zu sein- Dieses Vorbringen richtet sich im Ergebnis jedoch lediglich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, Bei Berücksichtigung auch der sonstigen Beweisanzeichen, die sich aus dem strafbaren Verhalten des Angeklagten schlechthin, aber auch aus der Wirkung seines Tuns auf den Zeugen Hein GEB setost ergeben, der nach der Überzeugung der Strafkammer die Handlung des Ängeklagten richtig als geschlechtlich bezogen erkannt hat, liegt die’ Beweiswürdigung der Strafkammer so innerhalb der Erfahrungssätze und Denkgesetze, dass sie von der Revision nicht als rechtlich fehlerhaft mit Erfolg: bemängelt werden
kann. Diese Rüge geht daher fehl.
Im Falle Hei ist der Angeklagte der versuchten Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht
schuldig geworden (§§ 175 a Nr 3, 45 StGB). Die Straf-
kammer hat hierfür auf eine sechsmonatige Zuchthausstrafe als Einzelstrafe erkannt. Da somit eine Zuchthausstrafe unter einem Jahr als verwirkt erachtet wor-
. den ist, ‘hätte diese auf Grund des § 44 Abs 3 Satz 2
StGB nach § 21 StGB in Gefängnis umgewandelt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Insofern ist der Strafausspruch im Falle HeiED rechtlich fehlerhaft. Da es sich insoweit lediglich um die richtige Anwendung des Gesetzes handelt, kann in Berichtigung der Urteilsgründe der Strafkammer hiermit vom Revisionsgericht ausgesprochen werden, dass der Angeklag-
te im Falle HoEEEp wegen versuchter Verführung
- - einer minderjährigen männlichen Person zur Unzucht zu ‚. neun Monaten Gefängnis verurteilt ist.
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3.) Nach der Revision soll es unmöglich sein, dass der Angeklagte, der mit dem Motorrad unterwegs war, im Fahren mit der Hand dem mit seinem Fahrrad im Schrittempo neben ihm fahrenden Zeugen Hi unvermittelt über den Oberschenkel unter der kurzen Hose bis an den Geschlechtsteil griff. Entgegen der Auffassung der Revision liegt in dieser Feststellung des Urteils kein unlösbarer Widerspruch. Sie verstösst auch nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze. Daher ist die Behauptung der Revision rein tatsächlicher Art und kann in diesem Rechtszuge keine Berücksichtigung finden.
4.) Im Falle IllWereift die Revision lediglich
die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer an. Denn die näheren Tatumstände, insbesondere die Feststellung, dass der Junge aus Angst nicht abwehrte und dass der Angeklagte beim \ieggehen dem Jungen einschärfte, nichts seiner Mutter zu erzählen, können der Strafkammer ihren Schluss, dass er den Jungen verführte, er- -möglicht haben.
5.) Bei Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sach- . rüge hat sich in den Fällen Sci, DEM und :, in denen der Angeklagte je wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Verführung einer männlichen Person unter 21 Jahren zur Unzucht gemäss § 175 a Nr 3 StGB verurteilt worden ist, ein Rechtsmangel ergeben. Denn für die wiederholten Unzuchtshandlungen mit diesen Personen ist deren wiederholte Verführung durch den Angeklagten nicht hinreichend nachgewiesen. Zwar ist eine wiederholte Verführung derselben Person auf die gleiche Art denkbar (vgl BGH 2 StR 215/51 vom 3. Juli 1951). Dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben, die Jungen also nach ihrer ersten Ver-
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führung, die in dem Urteil einwandfrei dargetan ist (vgi RGSt Bd 70, 199; BA 71, 47), in den sich anschliessenden weiteren Fällen nicht schon von sich aus zur Unzucht bereit gewesen sind, sondern sich weiter ablehnend verhalten haben, und dass der Angeklagte daher immer wieder bewusst und gewollt erneut Handlungen ihnen gegenüber vorgenommen hat, um jeweils ihre wiederholte Verführung zu erzielen, kann dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Insbesondere wäre unter diesem Gesichtspunkt die innere Tatseite bei dem Angeklagten näher zu erörtern gewesen, um zu erkennen, ob seine Geschenke an Wäschestücken und Geldbeträgen in den Fällen DEE una SB jeweils darauf abzielten, die wider-
“ strebenden Jungen für weitere Unzuchtshandlungen ge-
fügig zu machen. Bei SC sind derartige Geschen-
ke des Angeklagten für die Zeit von 1950 im Urteil nicht erwähnt.
Nach dem bis jetzt festgestellten Sachverhalt wird auch zu berücksichtigen sein, dass bei Straftaten gegen die Sittlichkeit besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob ein Gesamtvorsatz angenommen werden kann. Keinesfalls genügt hier der. allgemeine Vorsatz, gleichartige Taten öfters zu begehen (vgl RGSt Ba 75, 207; BGHSt Bd 1, 313, 315; BA_2, 163, 167). Daher werden trotz des an sich rechtlich möglichen Fortsetzungszusammenhangs für Straftaten nach § 175 a Nr 3 StGB und § 175 StGB (vgl BGH 2 StR 819/53 vom 23. Kärz 1954) die verschiedenen etwa unter diesen Gesichtspunkten zu beurteilenden Handlungen des Angeklagten nur mit besonderer Zurückhaltung als eine fortgesetzte Handlung bewertet werden dürfen. ”
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Sonst ist kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten in dem Urteil erkennbar geworden.
Der erörterte Rechtsmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in dem bezeichneten Umfange. Die damit in diesen drei Fällen zunächst wegfallenden Einzelstrafen können die Höhe der sonst gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafen beeinflusst haben. Daher ist Veranlassung, auch die übrigen gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und neue Straffestsetzung der auch insoweit zu wiederholenden Hauptverhandlung vorzubehalten:-
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Noericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges
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