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BGH Entscheidung vom 16.06.1954 – 4 StR 83/54

4. Strafsenat

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im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zuschneider Kurt M EHE zus Schein BEER. geboren am. EEE AD ir a,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30. September 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte lediglich wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe;

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Während einer nächtlichen Fahrt geriet der Angeklagte mit seinem Kraftrad in eine Fußgängergruppe von neun Personen, die sich in derselben Richtung wie er auf der rechten Straßenseite bewegte; dabei wurden ein 71 Jahre alter Rentner tödlich und drei Personen mehr oder weniger schwer verletzt. Die Fahr- und Bremsspuren des Kraftrades verliefen 1,10 m seitlich vom unbefestigten, 2 m breiten Streifen der Straße, der rechts neben der befestigten, 5,50 m breiten Fahrbahn entlangführt. Zugunsten des Angeklagten hat das Landgericht angenommen, daß sich die Opfer des Unfalles zur Zeit des Zusammenstoßes auf der Fahrbahn befanden.

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Körperverletzung und Übertretung der §§ 1, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden; der Führerschein wurde eingezogen und angeordnet, daß dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden dürfe. Die Revision des Beschwerdeführers kann keinen wesentlichen Erfolg haben.

1. Nahe der Unfallstelle befindet sich über der Mitte der Straße eine Lampe, die nach den Urteilsfeststellungen die Örtlichkeit gut beleuchtet. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, einen Lichtsachverständigen zu laden, der die "im Schriftsatz vom 22; September 1953 von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen überprüfen könne", In diesem Schriftsatz war behauptet worden, der Schein der Straßenlampe falle wie ein Kegel auf die Straße und nehme dem heranfahrenden Kraftfahrzeugführer die Sicht auf das, was sich vor und hinter diesem Kegel befinde; in einer Entfernung von etwa 100 m "schlucke die Straße bei dieser Beleuchtung die Passan-

ten auf", Den Beweisamtrag hat das Landgericht abgewiesen, weil die Anhörung eines Lichtsachverständigen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei; der erfahrene Kraftfahrsachverständige Schlenger habe die Beweisfrage schon zuverläs. sig beantwortet. In der Ablehnung des Antrages kann entgegen der Auffassung der Revision keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht gefunden werden, Der Sachverständige hat die Unfallstelle besichtigt ‘und die Wirkung der Straßenlampe eine Stunde lang bei Dunkelheit beobachtet. Er stellte fest, daß Fußgänger von der Straßenbeleuchtung nicht "verschluckt" wurden. Das Licht fällt auch nicht in Form eines scharf geschnittenen Kegels auf die Straße, sondern verteilt sich allmählich an den Rändern. Unter diesen Umständen mußte sich den Tatrichter die Notwendigkeit der Zuziehung eines "Lichtsachverständigen" keinesfalls aufdrängen.

Daß die Straßenbeleuchtung den Lichtschein eines Kraftfahrzeugscheinwerfers gehemmt, wenn nicht gar ausgelöscht habe, hat nach den Urteilsausführungen die Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen. Die gegenteilige Behauptung der Revision ist um so weniger beachtlich, als auch im Schriftsatz vom 22. September 1953 eine so lautende Darstellung nicht gegeben wurde. Im übrigen folgt schon aus der Feststellung, daß Fußgänger vor und hinter dem Lichtkegel der Straßenlampe gut zu sehen waren, die Unrichtigkeit dieses Vorbringens.

2. Den Antrag der Verteidigung, eine Ortsbesichtigung zur Nachtzeit vorzunehmen, hat das Landgericht ebenfalls abgelehnt, weil sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Diese Behandlung des Beweisamtrages entsprach dem Gesetz (§ 244 Abs 5 StPO). Der Tatrichter hat entgegen der Ansicht der Revision damit nicht den Rahmen seines pflicht

gemäßen Ermessens überschritten. Aus den Urteilsgründen er- ' gibt sich, daß sich die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme über die Örtlichkeit, insbesondere die Beleuchtungs-

verhältnisse, ein anschauliches Bild hat verschaffen können,

3. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes gibt zu folgenden Bemerkungen Anlaß:

Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Fahrweise des Angeklagten und dem eingetretenen Erfolge steht außer Zweifel. Das Landgericht hat auch dargetan, daß der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat: Er hat entweder die Fußgänger im Lichte seines eigenen Scheinwerfers nicht gesehen, obwohl er sie bei genügender Aufmerksamkeit hätte sehen können, oder er wurde durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet und nahm die Fußgängergruppe erst auf etwa 10 m wahr, konnte dann aber nicht mehr ausweichen. Für den letzten Fall sieht der Tatrichter die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, daß er nach dem Eintritt der Blendung "blind" weitergefahren ist statt anzuhalten oder doch seine Geschwindigkeit so zu ermäßigen, daß er sein Fahrzeug auf kürzeste Entfernung hätte zum Stehen bringen können, In diesen Ausführungen ist kein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten zu erkennen. Nach den Urteilsfeststellungen war die Straße für den Angeklagten völlig übersichtlich. Er konnte demnach das entgegenkommende Fahrzeug rechtzeitig bemerken und sich auf die bevorstehende Begegnung einstellen. Mit einem Aufblenden des entgegenkonmenden Fahrers mußte er jederzeit rechnen. Nach seiner Angabe war er zunächst eine Zeitlang nicht voll geblendet und setzte seine Geschwindigkeit etwas herab. Es war somit seine Pflicht, nunmehr so langsam zu fahren, daß er innerhalb der bisher von ihm eingesehenen Strecke (Reichweite seines abgeblendeter. Scheinwerferlichtes: 35 m) anhalten konnte (BEHSt

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1, 309). Wenn das Landgericht ausführt, die Blendung sei in einer "Mindestentfernung von etwa 35 m von den Fußgängern

aufgetreten", so will es damit sagen, im Augenblick der Blendung seien die Fußgänger außerhalb der Reichweite des Scheinwerferlichtes des Kraftrades gewesen; denn sonst hätte sie der Angeklagte schon vor Eintritt der Blendung sehen müssen. Die Angabe der Entfernung der Fußgänger mit 10 m beruht auf der eigenen Einlassung des Angeklagten. Der Revision kann da-

her nicht zugegeben werden, daß dire Urteilsgründe insoweit unklar seien. Das Landgericht stellt schließlich fest, daß der Angeklagte den Unfall voraussehen konnte, da er als Ortseinwohner wußte, daß die Fußgänger auch bei trockenen Wetter die Fahrbahn benutzten, obwohl ein unbefestigter Teil der Straße als Fußgängerweg diente.

Die Annahme einer fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung (§ 222, §§ 230, 73 StGB) hält demnach der rechtlichen Nachprüfung stand. Im Schuldspruch hat lediglich die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO zu entfallen, weil § 49 StVO auf Grund seiner Neufassung durch die Verordnung vom 24. August 1953 nur noch eine Hilfsvorschrift darstellt (BGH NJW 1954, 810 Nr 15). Im übrigen war im Schuldspruch klarzustellen, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt ist.

4. Die von der Revision gegen die Strafzumessung des Tatrichters vorgetragenen Bedenken können nicht durchgreifen. Das Landgericht hat allerdings bei der Strafbildung nicht eigens erwähnt, daß die Opfer des Unfalles ein Mitverschulden trifft, weil sie entgegen der Vorschrift des § 37 StVO nicht den Fußgängerweg, sondern die Fahrbahn des Angeklagten benutzten. Indes ergibt das Urteil in seinem Zusammenhang, daß das Landgericht diesen Umstand bei der Strafzu-

messung beachtet hat. Es unterstellt bei der Beweiswürdigung Nzugunsten des Angeklagten!", daß die Fußgänger auf der Fahrbahn gingen. Da es für die Schuldfrage bei der hier gegebenen “ besonderen Lage des Falles - der Angeklagte wußte, daß die Fußgänger auf der Straße zu gehen pflegten - nicht darauf ankam, wo die Opfer des Unfalles gingen, kann die Unterstellung "zugunsten des Angeklagten" nur für die Straffrage Bedeutung haben. Ersichtlich hat aus diesem Grunde das Landgericht diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung nicht besonders hervorgehoben.

Auch die EIntziehung der Fahrerlaubnis hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Ob schon immer dann, wenn ein Fahrer "blind fährt oder auf die Fahrbahn im eigenen Scheinwerferlicht nicht achtet und so Fußgänger überhaupt richt wahrnimmt", anzunehmen ist, daß er ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges ist, kann allerdings zweifelhaft sein; auch hierbei kann es sich um gelegentliche Unaufmerksamkeiten handeln. Im vorliegenden Falle kommt aber hinzu, daß der Angeklagte mit nicht geringer Geschwindigkeit (40 bis 50 km/st) gefahren ist, obwohl er nach Genuß von sieben Glas Bier noch kurz vor Antritt der Fahrt zwei Doppelkorn und ein Glas Bier zu sich genommen hatte (Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat: 0,9 %o). Wer unter solchen Voraussetzungen bei einer Blendung seine Geschwindigkeit nicht wesentlich herabsetzt, obwohl er ir seiner seelischen Verfassung während der Blendung auf Hindernisse, die sich ihm in dem bisher nicht eingesehenen Raum plötzlich stellen, nicht mehr völlig sicher zu reagieren vermag, kann als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges angesehen werden; unter diesen Umständen lag es auch nahe anzunehmen, daß bei gegebener Gelegenheit der Fahrer sich wieder in derselben Weise verhalten werde. Im Ergebnis erweist sich daher die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts als gerechtfertigt.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis muß indes ausdrücklich ausgesprochen werden; das hat der Senat nachgeholt.

Nach alledem ist die Revision mit der aus dem Urteilssatz ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert