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BGH Entscheidung vom 16.06.1954 – 3 StR 431/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Paul Son EB aus OB a Ei, dort geboren am @. iD ED,
wegen Betrugs u.a,
hat der 3, Strafgenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof,Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat MB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEREEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil. des Landgerichts in Darmstadt vom 20. Januar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue im Fall III (Pfandeinsätze für Wärmebehälter), wegen Betruges im Falle IV (Maurermeister BB) und wegen Verstrickungsbruchs im Falle VI verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
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Im Falle III wird der Angeklagte freigesprochen, Die insoweit entstandenen Kosten und dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im übrigen wird die Sache im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie noch nicht entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, wegen Untreue in zwei Fällen, wegen Arrestbruches (§ 137 StGB), wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 533 RW) und wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO) zu einer Gesamtgefängnısstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Elf Monate der Untersuchungshafi hat es auf die Strafe angerechnet,
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Die Revision des Angeklagten hat, soweit sie Ver.etzung des sachlichen Rechts rügt, zum Teıl. Erfolg.
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1. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß im Urteil. jede Angabe darüber fehie, auf welchen Beweismitteln die Urteilsfeststellungen beruhen. Dadurch sei § 267 Abs 1 StPO verletzt. Die Rüge ist unbegründet, weil. das Gesetz ! dıe Angabe der Beweismittel in den Urteilsgründen nicht j vorschreibt. ‚
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Auch darauf, daß das Gericht sich über eine Reihe von festgestellten Tatsachen in den Urteilsgründen hinweggesetzt und sie bei der rechtlichen Würdigung nicht beachtet habe, kann eine Verfahrensrüge nach § 267 Abs 1 StPO nicht gestützt werden. Diese Behauptung ist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
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2. Eine weitere Verfahrensrüge der Verietzung des § 267 StPO betrifft die Anrechnung der Untersuchungshaft. Da der Gesamtstrafausspruch und damit auch die Entschei-- dung über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Sachrüge hin aufzuheben ist, kommt es hierauf nicht an. Das Landgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch über den Antrag des Angeklagten zu befinden haben, die Untersuchungshaft voll anzurechnen. Hierzu wirä auf folgendes hingewie sen:
Das Landgericht hat nur elf Monate der Untersuchungshaft angerechnet. Aus den Akten ergibt sich, daß der Angeklagte nach Verbüssung einer Strafe in Frankrei.:h vom 25. Januar ‘952 an in der vorliegenden Sache in Frankreich in Auslieferungshaft war. Am i9. März 1952 ist’ er an der Grenze der deutschen Polizei übergeben worden und war: dann bis zur Hauptverhandlung, irs ‚gesamt also mehr als elf Monate in Haft. Die Auslieferungshaft kann ebenso angerechnet werden wie die Untersuchungshaft (RGSt 38, 185). Möglicherweise hat dies das Landgericht übersehen. Das wäre ein sachlichrechtlicher Fehler und überdies ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 267 Abs 3 Satz 1 StPO.
II. Die Sachrüge ist teilweise begründet. 1. Beil, III (Pfandeinsätze für Wärmebehälter):
ii diesen 'Falle hat das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue’ (§ 266 StGB) verurteilt. Die Feststellungen rechtfertigen den Spruch jedoch nicht. Der Angeklagte betrieb u.a. eine Großküche für Werksverpflegung. Er be}ie-
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ferte euch die Firmen Wirtschaftsdienst Verlag und Drukkerei GmbH, Albin St@P und P@B-Klischeefabrik ID und FEED, alle in TEE am ME. Zur Beförderung der Speisen verwendete er Wärmebehälter, die ihm gehörten. Jede der genannten Firmen erhielt drei Stück.
Sie mußten ihm dafür einen Pfandeinsatz von 75 DM je Behälter leisten. Diese Einsätze legte er nicht auf einem besonderen Konto an; er sorgte auch nicht in anderer Weise dafür, daß sie jederzeit greifbar waren, sondern verwendete sie in seinem Betrieb, Als sein Unternehmen 1951 zusammenbrach, konnte er die Einsätze nicht zurückzahlen, obwohl die Behälter zurückgegeben worden waren. Nach diesen Feststellungen war das Rechtsverhältnis zwischen dem Angeklagten und den Firmen kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB. Die vertragliche Hauptpflicht des Angeklagten war die Lieferung warmer Mahizeiten. Seine Verträge mit
den Firmen waren auf den Austausch wirtschaftlicher Leistungen gegen Geid gerichtet. Die Pflicht zur Rückzahlung der Pfandeinsätze war nur eine Nebenpflicht. Sie allein war nicht geeignet, eine Pflicht des Angeklagten zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen seiner Vertragsgegner zu begründen. Die blosse Nichterfüllung solcher schuldrechtlicher Verpflichtungen begründet keine Untreue (RGSt 73, 299). Aus den Feststellungen ergibt sich auch nicht, daß der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, die Einsätze gesondert zu verwahren. In der Regel gehen derartige "Pfänder" in.
. das Eigentum des Empfängers über. Daß hier etwas anderes vereinbart worden wäre, ergibt das Urteil nicht. Den Urteilsausführungen ist auch nicht zu entnelimen, worin das Landgericht die Untreuehandlung findet. Da nicht feststeht,
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stücks dieser Geseilschaft. Zu einem Abschluß kam es nicht.
"beauftragte dieser den. Maurermeister BP, in dem Grund-
daß der Angeklagte die Einsätze auf ein besonderes Konto anzulegen und jederzeit verfügbar zu halten hatte, kann es-keine Untreue sein, wenn er sie mit den Geldbeständer seines Unternehmens vermischte und im Geschäft verwendete.
Die Verurteilung wegen Untreue in diesem Faile muß daher aufgehoben und der Angeklagte insoweit freigesprcochen werden.
2. Fall_IV, (Betrug: zum Nachteil_des_N
& Das Landgericht findet den Betrug in folgendem;
Anfang September 1951 verhandelte der Angeklagte mit der AUGE Versicherungsgesellschaft in FEED an u
wegen der Anmietung eines teilweise zerstörten Hausgrund-
Nach den Vorverhandlungen wollte die Gesellschaft das Grundstück dem Angeklagten nur zum vorübergehenden Gebrauch als Warenlager für höchstens sechs Monate überlassen. Trotzdem
stück eine Wohnung auszubauen und versprach ihm baldige Zahlung seines Lohnes, Be begann mit den Arbeiten, steilte sie aber wieder ein, als der Angeklagte nicht zahlte.
Dieser war schon ohne Mittel, ais er den Auftrag gab, und hatte keine Aussicht, in absehbarer Zeit zu Geld zu kommen.
Diese Feststellungen rechtfertigen nicht den Schuldspruch, Es bleibt offen, ob der Angeklagte von Anfang andie Absicht hatte, BB um seinen Arbeitslohn zu bringen»
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Möglicherweise rechnete er damit, doch noch die Genehni-- gung zum Ausbau von Wohnungen in dem Grundstück erlangen zu Können.
Die Verurteilung kann daher in diesem Falie nicht bestehen bleiben.
3. Fall_Vi_(Verstrickungsbruch, § 137_StGB):
Äuch in diesem Falle kann die Verurteilung nicht aufrecht erhalten werden.
.Der Angeklagte besaß einen Personenkraftwagen: Diesen 1188 eine französische Giäubigerfirma des Angeklagten in Jahre 1950 durch einen deutschen Gerichtsvollzieher pfänden. Mit Genehmigung der Gläubigerin überließ der Gerichtsvoilzieher den Wagen dem Angeklagten zur Benutzung. Nach den Feststellungen "verpfändete!! der Angeklagte später den Wagen in einem Ort Nordfrankreichs - offenbar während einer Reise -, weil er die Ausbesserungskosten nicht zahlen
konnte und "lieh er sich auf den Wagen" ungefähr 2 300 frFrs
Bargeid. Nach Ansicht des Landgerichts war die Verpfändung eine Verfügung, durch die der Angeklagte den Wagen der Verstrickung entzog. j
‚ Es kann unerörtert bleiben, ob die Tat nur im Ausland begangen ist oder auch im Inland, weil sie sich -— jedenfalls nach der Auf?assung des Landgerichts — gegen die Beschlagnahme eines deutschen Gerichtsvollziehers richtete.
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Denn der Verstrickungsbruch ist auch nach französischem Recht strafbar (Art 400 Abs 3 code p&nal.). § 3 Abs 2 StGB würde daher der Bestrafung des Angeklagten im X\nland nicht entgegenstehen.
Den Urteilsfeststellungen ist aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte den Wagen wirklich der Verstrickung entzogen hat. Der Sachverhalt legt die Annahme nahe, daß der Inhaber der Reparaturwerkstätte sich weigerte, den Wagen herauszugeben, als der Angeklagte die Instandsetzungskosten nicht bar bezahlen konnte. Alsdann hätte ihn der Angeklagte nicht "verpfändet" und der Tatbestand des § 137 StGB, der eine auf die Vereitelung der Verstrickung gerichtete Handı.ung des Täters voraussetzt, wäre schon xach der äusseren Tatseite nicht gegeben. Daß der Angeklagte ausserdem den geringen Betrag von etwa 2 300, frFrs geliehen hat, schließt eine solche Mög:ichkeit nicht unbedingt aus. Das Landgericht hätte den Sachverhalt unter diesem nahsliegenden Gesichtspunkt prüfen müssen.
Das Landgericht wird sich aber auch mit der Frage befassen müssen, ob der Angeklagte den Wagen nicht schon dadurch der Verstrickung entzogen hat, daß er ihn, wenn auch vielleicht nur für vorübergehende Zeit, ins Ausland verbrach hat. Dabei wird es vor ailem darauf ankommen, in welchem Um fang ihm der Gerichtsvollzieher gestattet hat, den Wagen wei terzubenutzen. Für eine Bestrafung nach § 137 StGB ist es nicht erforderlich, daß der Gegenstand der Verstrickuns endgültig und für dauernd entzogen worden ist; es genügt
eine zeitweise Beeinträchtigung der durch die Pfändung begründeten Verfügungsgewalt der Behörde (RGSt 3, 255; 70, 251 /2547). Ist das Fahrzeug schon durch den @Grenzübertritt der Verstrickung wenigstens zeitweise entzogen worden, so wird der.innere Tatbestand besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen,
IIlo- In den übrigen Fällen ist die Sachrüge unbegründet.
1, Fall I (Untreue zum Schaden des_ Verbandes der Well-
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ir diesem Falle handelt es sich um die bestimmungswidrige Verwendung von Mietevorauszahlungen und Baukostenzuschüssen, die der Angeklagte von dem Verband gegen das Versprechen erhalten hatte, in einem Hausgrundstück Räume für ein Laboratorium und ein Büro, sowie eine Wohnung auszubauen und eine Heizungsanlage einzurichten. Die Feststellungen des ILandgerichts zum äusseren und inneren Tatbestand tragen den Schuldspruch wegen Untreue. In rechtlicher Hınsicht wird auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung .des .Bundesgerichtshofs vom 14. April 1954 (1 StR 565/53), der der Senat beitritt, verwiesen (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1954 - 5 StR 787/53 -). Die Einwände der Revision gehen insoweit fehl.
Auch die übrigen Rerisiorsangriffe sind unbegründet. Die Behauptung, der Angeklagte habe die. Gelder, die er vom Verband erhielt, nicht für einen bestimmten Zweck, sondern als Vergütung für die Überlassung der Räume erhalten, wider-
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spricht den Urteilsfeststellungen und ist daher unbeachtlich. Auch mit der Behauptung, dem Verband sei in Wirklichkeit kein Schaden entstanden, werden nur die tatsächlichen Feststellungen des Landgericht in unzulässiger Weise.bekänpft. Das Urteil enthält, entgegen der Ansicht der Revision, auch ausreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand, wenn es darlegt, der Angeklagte habe seine Vertragspflichten gekannt und gewußt, daß er das Geld nur im Interesse des Verbandes der Wellpappenindustrie verwenden durfte.
2. Fall_II (Betrug, zum Nachteil, der Firme, Te una
Äusserer nd innerer Tatbestand des Betruges sind ausreichenä nachgewiesen. Der Angeklagte bestelite im April. 1953; als er bereits in Zahlungsschwierigkeiten war, von FEED aus fernmündlich bei der geschädigten Firma in | HB Innereien für seine Wurstfabrik. Da bei solchen
Geschäften Barzahlung üblich ist; konnte er nach der Annahme des Landgerichts wegen Mangels flüssiger Kittel in TOD una Umgebung nicht mehr einkaufen. Er besteilte . auf der Grundlage der allgemeinen Lieferungsbedingungen, die sofortige Barzahlung vorsahen, obgleich er wußte, daß er dazu nicht in der Lage war. Dadurch brachte er, wie das , Landgericht feststellt, zum Ausdruck, daß er zahlungsfähig Er: und zahlungswillig sei. Diese Auslegung widerspricht entur gegen der Meinung der Revision nicht der Lebenserfahrung» In Wirklichkeit wollte der Angeklagte die Waren auf Kredit erhalten. Der Schaden der Lieferfirma lag darin, daß
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sie dem zahlungsschwachen Angeklagten Waren ohne vorherige oder gleichzeitige Zahlung lieferte und als Gegenleistung nur einen stark gefährdeten Kaufpreisanspruch erhiclto Auch das Bewußtsein des Angeklagten, daß er keinen Anspruch auf Lieferung ohne sofortige Zahlung hatte und daß er die Firma schädigte, ist den Feststellungen des landgerichts ausreichend zu entnehmen, Seine Absicht, nicht sofort zu zahlen, ergibt sich für das Landgericht, wie der Zusammenhang erkennen )Jäßt, aus der Tatsache, daß er seinen Bedarf bei einer in dem weit entfernten He ansässigen Firma eindeckte, mit der er bis dahin nicht in geschäftlicher Beziehung gestanden hatte.
Mit der erst in der Revisionsverhandiung vorgebrachten neuen tatsächlichen Behauptung, er habe in Hin bestellt, weil er diese Waren in oder bei TEE an MED richt habe erhalten können, kann der Angeklagte in diesem Rechtszug nicht mehr gehört werden. Das Revisionsgericht prüft nur die Rechtsanwendung auf Grund der bin-- denden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nach.
3, Fall_V_(Betrug, zum Nachteil des, CUGEWEEEED) : Am 4. Oktober 1951 bot der Angeklagte dem Zeugen Gug-
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he Fall IV) und gab gegen einen Baukostenzuschuß von
1 500 DM das Versprechen, die Wohnung bis zum 20,.0ktober
1951 fertigzustellen, Er erhielt den Vorschuß, kümmerte
sich aber nicht um den Ausbau. Das Geld verwendete er
für sich.
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nen (Bl 9 UA), aber auch darin, daß er dem Zeugen ver-
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Diese Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen die Verurteilung wegen Betrugs, Eine Vorspiegelung falscher Tatsachen lag schon darin, daß der Angeklagte dem Zeugen angab, Über das Grundstück verfügen zu kön-
sprach, die Wohnung bis spätestens 20. Oktober '!951 fertigzustellen, obwohl er dazu schon infolge der Kürze der Zeit offensichtlich nicht imstande war,
Mit Recht hat daher das Landgericht in dem Ve:haiten des Angeklagten eine Täuschungshandiung im ‚Sinne des § 263 StGB gesehen,
Aus dem Zusammenhang läßt sich auch die Überzeugung des. Tatrichters entnehmen, daß der Angeklagte die Absicht hatte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, Der Angeklagte konnte keinesfalls damit rechnen, daß er in der angegebenen kürzen Trist die versprochene Gegenleistung werde erbringen Können, auch wenn er gehofft haben solite, doch noch die Erlaubnis zum Ausbau von der Vermieterin zu erhalten. Das Landgericht nimmt daher ohne Rechtsirrtum an, der Angeklagte habe es von Anfang an darauf abgesehen gehabt, den Baukostenzuschuß zu erhalten, ohne die Wohnung auszubauen
4. Fall VII (Nichtabführung, von Sozialversicherungsbeiträgen)s,
Der Angeklagte hat bis kurz vor dem Zusammenbruch seines Unternehmens alle Arbeiter und Angestellten voll. ent/oh
Die Krankenkassenbeiträge sind jedoch nicht abgeführt worden, obwohl. sie nach der offensichtlichen Annahme des Landgerichts einbehalten worden waren. Hiernach ist der äus-
‚ sere Tatbestand des § 533 RVO erfüllt. Mit Recht betont
das Landgericht auch, daß sich der Angeklagte nicht damit entlasten könne, daß ihm die Mittel zur Abführung
: der Beiträge gefehlt hätten,
Das Urteil enthält auch ausreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand. Da der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung vor dem landgericht damit verteidigte, er habe kein Geld gehabt, um die Versicherungsbeiträge abzuführen, bestand für das Landgericht kein Anlaß, sich ausführlich mit der Frage zu befassen, op der Angeklagte wußte, daß die Beiträge nicht abgeführt wurden, Wenn er Jetzt behauptet. er habe es nicht gewußt, so kann er da-- mit in diesem Rechtszug nicht mehr gehört werden,
5. Strafzumessung:
Auch die Strafzumessungsgründe des Landgerichts sind frei von Rechtsfehiern. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit ausschließlich gegen die dem Strafausspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen oder gegen äie Ausübung des tatrichterlichen Ermessens bei der Bemes-
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sung der Strafen. Sie sind daher unzulässig. Soweit sich die Revision gegen die teilweise Nichtanrechnung der Untersüchungshaft wendet, ist auf die Ausfükrungen unter
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