Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 2 StR 303/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2313 066 GL

in Namen des volkes in der Strafsache gegen

den kaufmännıschen Angestellten Hans Joachim von w GREEEEEEEED

GEB zus ve. geboren an EEE 1920 in U SIEB3 ©)

wegen versuchter falscher Versicherung an Eidesstatt

hat der 2. Btrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen habens Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß.

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in Hamburg vom 26. März 1953 im Schuld-

spruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen ver-

suchter Abgabe einer falschen eidesstattlichen Ver-

sicherung entfällt, und im Strafausspruch mit den fest-

stellungen aufgehoben, Die weitergehende Revision

wird verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründesz

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Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter Freispruch im übrigen wegen versuchter Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Anfang August 1951 erwarb der Angeklagte von seiner Tante. einen gebrauchten Kühlschrank für 180 DM. Am 7. August 1951 wurde seine Frau verhaftet, weil sie bei ihrer Arbeitgeberin, der Firma DEEEBEEED; Unterschlagungen begangen hatte. Auf Grund eines Arrestes gegen die Ehefrau iieß die Firma auch den Kühlschrank pfänden. Zur Aufhebung der Pfändung legte der Angeklagte seinem Anwalt eine eidesstattliche Versicherung vor. In dieser erklärte er, daß der Kühlschrank sein Eigentum und nicht eingebrachtes Gut seiner Ehefrau sei. Auf Veranlassung des Anwalts fertigte der Angeklagte eine neue eidesstattliche Versicherung, in der es nunmehr hieß, er habe den Eisschrank "für den Betrag von 180 DM aus eigenen Mitteln gekauft". Nach. Vorlage dieser Erklärung gab die Firma den Kühlschrank frei.

Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte das Geld für den Kauf des. Kühlschrankes von seiner Ehefrau bekommen hatte. Er habe aber unmißverständlich versichert, daß der Kühlschrank ausschließlich mit eigenen Mitteln gekauft sei. Deshalb sei die Einlassung des Angeklagten un- "erheblich, er habe den Schrank mindestens teilweise aus ei-

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genen Mitteln bezahlt, weil er seiner Ehefrau seinen Ver... dienst für den gemeinsamen Haushalt überlassen habe. Die Strafkammer nimmt nur Versuch des § 156 StGB an, wei]. der Angeklagte die Erklärung nicht dem Gericht eingereicht hat. Beim Betrug liege auch nur Versuch vor, weil. der Angeklagte zwar Eigentümer des Kühischrankes war, aber geglaubt habe, ihm stehe der Freigabeanspruch' nur zu, wenn er Kühlschrank mit eigenen Mitteln bezahlt habe; darüber habe er getäuscht.

Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.

Die Verurteilung wegen versuchter Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung kann nicht bestehen bleiben, da nach dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (B#Bl I 735) das versuchte Vergehen des § 156 StGB nicht mehr strafbar ist. Diese Änderung ist auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 354 a StPO; § 2 Abs 2 StGB). ;

Die Verurteilung wegen versuchten Betruges enthält keinen Rechtsfehler. Die Auslegung, die die Strafkammer der Urkunde gegeben hat, war möglich und enthält keinen Denkfehler, Es' war also unerheblich, daß das Geld zur Be-. zahlung des Kühlschrankes teilweise vom Angeklagten stammte, da er erklärt hatte, er habe ihn & a n z aus eigenen Witteln bezahlt, Die Revision: meint. ‚Zwar, es. sei ausge schlossen, daß der Anwalt den Angeklagten. fälschlich dahih unterrichtet habe, die Freigabe ‚hänge: ‘auch davon ab, aus 4

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wessen Mitteln der Kühlschrank angeschafft worden war. Damit setzt sich die Revision in Widerspruch zu den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen der Strafkamner, Hiernach hat der Anwalt die Klarstellung verlangt, um Sicherheit über die Herkunft des Kaufpreises

zu erlangen. Der Angeklagte ist daraufhin davon ausgegangen, daß er einen Anspruch auf Freigabe nur habe, wenn er den Kühlschrank aus eigenen Mitteln bezahlt habe. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges enthält dann keinen Rechtsfehler. Zwar hatte der Angeklagte. möglicherweise einen Anspruch auf Freigabe nach § 77 ZPO, weil er nach den Feststellungen der Strafkammer Eigentümer des Kühlschrankes war. Er glaubte aber, die Freigabe nur verlangen zu können, wenn er den Schrank aus eigenen Mitteln bezahlt hatte, Er wollte aiso durch seine unrichtige Erklärung einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erjangen,s Der Angeklagte irrte dabei nicht über den Inhalt des Strafgesetzes, so daß kein Wahnverbrechen, sondern

ein strafbarer Versuch des Betruges vorlag, Der Hinweis. der Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

BGHSt 3, 160 geht fehl, weil dort der Täter einen Anspruch mit falschen Angaben durchsetzte, der ihm - wie

- er wußte — auch wirklich zustand. Hier hat der Angeklagte

dagegen versucht, einen nach seiner Auffassung nicht bestehenden Anspruch durch Täuschungshandlungen zu verwirklichen.

Auf die Revision ist daher der Schuldspruch durch

Aufhebung der Verurteilung aus § 156 StGB abzuändern und das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, da die Abänderung

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des Schuldspruchesfür das Strafmaß von Bedeutung sein kann. Im übrigen enthält die Strafzumessung keinen sachlichrechtiichen Fehler.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer die Anwendung der §§ 23 und 27 b StGB zu prüfen haben,

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Maaß Menges