Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 1 StR 67/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Über die Beschvrerde gegen den Beschluß nach § 268 a StPO (§ 24 StGB) ist durch Beschluß zu entscheiden.
Für das Nachschlagewerk! 2317 008° Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Rechtssatz: Über die Beschvrerde gegen den Beschluß nach § 268 a StPO (§ 24 StGB) ist durch Beschluß zu entscheiden.
Aktenzeichen: 1 StR 67/54 Urteil und Beschluß des BGH vom 15. Juni 1954 LG Bad Kreuznech
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1S:R. 61/54 |
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In der S$Strafsache ' gegen
den Justizwachtmeister Peter S ip :u: Sup: geboren au ED '9'5 in ru
weren schwerer Amtsunterschlagung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15, Juni 1954, an der teilgenommen haben: '
Senatspräsident Dr. Hörchner N als Vorsitzender.
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Glanzmenn
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Schalsch&a els beisitzende Richter,
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,;
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsamvaltschaft gegen das Urieil des Landgerichts in Bed Kreuznach vom 13. Oktober 1953 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Stastskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Die auf den Strafausspruch beschrönkte Revision ist unbegründet.
Die von ihr vernißten weiteren Feststellungen über die Verwendung des unterschlagenen Geldes gehen cus den Urteilsgründen bei Berücksichtigung des Zusammenhangs hinreichend hervor. Der Angelilagte hat das Geld teils für den Unterhalt seiner fünfköpfigen Fanilie (Nahrung, Kleidung, Wäsche und Hausrat) ausgegeben, teils euch für Wirtshaus- und Kinobesuch. Beides ist im Urteil ausdrücklich festgestellt, ebenso, daß der Angeklagte als Auspebonbter bei seinem FTemilienstand den Lebensunterhalt ohne die notwendigen Anschaffungen mit dem vom Landgericht errechneten Resteinkommen von knapp 200 DIi monetlich nur "bei Zusserster Sparsamkeit" bestreiten konnte. Dies rechtfertigt sein strefbares Verhalten nicht, es stimmt aber mit der Feststellung über die Haushaltsanschaffungen des Angelilagten überein. Einen wesentlichen Teil des unterschlagenen Geldes hat er mithin für den Gesamtunterhalt eufgewandt. Der verbleibende Teil steht zahlenmässig nicht genau Zestz; unter so einfechen Verhältnissen ist dies jedoch kein Rechtsfehller. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, daß das Landgericht die Ausgaben für Vergnügungen, die gesien den Angeklagten sprechen, bei der Strafzumessung ausser acht gelassen hat.
Die Revision war daher zu verwerfen. Der Oberbundesanwalt hat sie vertreten,
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Über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß der Strefkamner gemäß § 24 StGB war gesondert durch Beschluß zu entscheiden ($ .305 a StPO).
Dr. Hörchner Mantel Glanzuenn Jarusch "Dr. "Schalscha