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BGH Entscheidung vom 01.06.1954 – 2 StR 224/53

2. Strafsenat

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Stahlstichpräger Paul S aus HEHE,

geboren am fe 1907 in S

.. 2, den Verkaufsfahrer Heinrich L aus. GE, geboren an 1916 in

wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 175 StGB

.. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

‘ Bundesrichter Werner . Bündesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, i

Bundesanwalt MW in der Verhandlung,

Oberregierungsrat Dr. REED Dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,-

Justizangestollterguuuumuup u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. März 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

" „Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

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Der Angeklagte Schübel ist wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 175 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, der Angeklagte IB erhielt wegen Vergehens gegen § 175 StGB vier Monate Gefängnis.

Beide Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie rügen

I. Der_Angeklagte Sm:

a) Der von der Revision vermißte Hinweis gemäß § 265 StPO, daß der Angeklagte auch nach § 175 StGB verurteilt werden könne, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift geschehen. Dem Angeklagten ist nach dieser Richtung Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden. Diese Revisionrüge ist somit unbegründet.. ij

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b) Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB bei dem Angeklagten sind nach der Sitzungsniederschrift keine Beweisamträge gestellt worden. Das Gericht hatte auch keine Veranlassung, gemäß § 244 Abs 2 StPO von Auts wegen die Beweisaufnahme auf diese Frage besonders zu erstrecken. Ihm war zwar bekannt, daß SCHE von frühester Jugend an homosexuell veranlagt ist, wie die Strafzumessungsgründe ergeben. Eine solche Veranlagung allein ist jedoch noch keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Bewußtseinsstörung im Sinne des. § 51 StGB (vgl BGH in 5 StR 564/53 vom 8. Dezember 1953). Mithin geht die Revision auch insoweit fehl, als sie bemängelt, daß die Anwendbarkeit des § 51 StGB nicht geprüft sei. Mit der vorbehaltlosen Verurteilung ist die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung ohne ersichtlichen Rechtsirrtum verneint.

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-'§ 175 StGB stehe nicht mit Art 3 Abs 2 des Grund@ im Ein-

"gesetzliche Benachteiligung des Mannes nicht zuläßt. Der Se.

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c) Die Revision trägt ferner vor, eine Verurteilung aus klang, weil die Gleichberechtigung der Geschlechter diese

nat hat bereits in seiner Entscheidung NJW 1951 S 810 zu die ser Frage ausgeführt, daß § 175 StGB auch unter der Herrschat : des Grundgesetzes nach wie vor gültig geblieben ist. Das Vor- \ bringen der Revision gibt dem Senat keine Veranlassung, von - seiner Auffassung abzugehen, auch nicht im Hinblick auf den in Art 117 Abs 1 des GrundG bestimmten Zeitablauf.

d) Ebensowenig verletzt -die Verurteilung Art 2 des Grund Diese Rechtsfrage ist von dem erkennenden Senat bereits in de erwähnten Urteil aaO entschieden worden (vgl auch BGH in NW 1952 8 1796). Zu einer abweichenden Stellungnahme gibt das Vorbringen der Revision keine Veranlassung.

II. Der Angeklagte I:

a) Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit des Zeugen nr 7 unter Berücksichtigung auch seiner besonderen persönlichen Verhältnisse in ihrem Urteil eingehend geprüft und er-$. örtert. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, seine Glaub- & würdigkeit grundsätzlich zu. bejahen, sie jedoch für einen Teil seiner Aussage, der den Angeklagten SM betrifft, zu ver-# neinen, weil in diesem Punkt die Angaben des Zeugen mehrfach: gewechselt haben. Widersprüche oder Denkfehler oder Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze sind in den Erwägungen, mit denen die Strafkammer auf diese Weise zur Glaubwürdigkeit des’ “ Zeugen Stellung nimmt, nicht zu erkennen. Hiernach bewegt sich das Vorbringen der Revision, in dem eine weitere Aufklärung über die Glaubwürdigkeit des Zeugen I _] vermißt wird, auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszuge entzogenen ; Gebiet des Tatsächlichen und ist daher unbeachtlfch. Eine Ver“ letzung der gerichtlichen Aufklärüngspflicht ist nicht ersichtlich.

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22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/2-str-224-53#rd_7

b) Die Einholung eines psychologischen Gutachtens über den Zeugen FB ist von der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt worden, daß das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Zu Unrecht ısieht die Revision in dieser Ablehnung des Beweisamtrages eine Verletzung des § 244 StPO. Der im heranwachseriden Alter stehende Zeuge ist von der Ju-

gendschutzkammer des Landgerichts vernommen worden. In einem

solchen Falle kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die Richter über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Seelenkunde Jugendlicher verfügen, um von sich aus deren Zeugenaussagen beurteilen zu können (vgl BGHSt 3, 52). Die Ablehnung des Beweisamtrages kann daher nicht als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden (vgl BGH in NJW 1951 S 120, 121), Die Revisionsrüge ist unbegründet.

c) Soweit mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in der Verurteilung aus § 175 StGB ein Verstoß gegen die Artt 2 und 5 des Grunde gesehen wird, kann auf die einschlägigen Bemerkungen oben zu der Revision des Angeklagten N 0) verwiesen werden.

4) Die Bemängelung der Revision über die Strafzumessung der Strafkammer ist offensichtlich unbegründet.

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Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat bei beiden Angeklagten auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen. Jedoch besteht Veranlassung, für sie noch die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß K23ff StGB zu prüfen und zu entscheiden (vgl Urteil des er-

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kennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NW 1954, 39). Unter Verwerfung der Revisionen im übrigen war dieserhalb daher die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. Dotterweich Werner Martin Dr. Arndt Menges