Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 26.05.1954 – 3 StR 402/53

3. Strafsenat

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2328 043 I

ImNamen des Volkes In der Strafsache

geszen den Kraftfahrzeugmeister und ehemaligen Arbeitsauf-

seher Kurl 2 ED zus TOD /MEB, dort geboren

wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u.a.

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter ?rof. Dr. Busch Bundesrichter »artin Bundesricäter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanvelt EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat @ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter @&W in der Verhandlung, Justizangestcllter WW bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. März 1953 aufgehoben:

1.) soweit er wegen Entweichenlassens von Gefangenen im Amte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen,

2.) in Gesamtstrafausspruch.

In älesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheiäung, auch über äie Kosten des Rechtsmit-

tels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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der Angei:lagte ist wegen fortgesetzter schwerer Bestechung (§ 332 StGB) und wegen Entweichenlassens von Gefangenen im Amte zu einer Gesamtstrafe von einem Monat und einer Woche Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision greift das Urteil mit der Verfahrensrüge und mit der Sachrüge.an- Tatsachen, die einen Verfahrensmangel enthalten, sind entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO nicht angegeben, Die Sachrüge richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Entweichenlassens von Gefangenen im Amte. Das ergibt sich daraus, daß die Ausführungen der Revision nur diese Verurteilung angreifen und daß der Beschwerdeführer zwar Aufhebung des Urteils, aber nicht Freisoruch, sondern die Festsetzung einer milderen Strafe beantragt.

1) Gesen die Annalue des Lanägerichts, der Angeklagte habe den äußeren Natbestand des § 347 Abs 1 StGB verwirklicht. bestelien keine rechtlichen Bedenken. Er ist schon dann erfüllt. wenn’ der Beamte, dem die Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung des Gefangenen anvertrau: ist, diesen ohne alle Aufsicht dergestalt an einem Orte allein 1äßt, daß er die Möglichkeit besitzt, sich.zu entfernen, wohin er will. Denn damit hat der Gefangene seine Freiheit tatsächlich zurückerlangt: Die bisher bestehende Gefangenschaft ist nunmehr aufgehoben. Nicht ist es für diesen Erfolg erforderlich, daß der Gefangene von der Möglichkeit der Flucht Gebrauch macht. Da der behördliche Gewahrsam über der Gefangenen nicht mehr besteht, ist dessen Befreiung durch das Verhalten des Beamten bewirkt (RGSt 57,

75).

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So liegt der Fa'!l hier: Der Angekla.te, der seit Mai 1950 in der Haftanstalt Rudolfschule in Yrankfurt am Main tätig war, hat am 18. Juni 1959 die Strafgefangenen Ei» und CO, die er zum Flughafen Rebstock führen sollte, in einer Gastwirtschaft für einige Minuten allein gelasse, während er aus seiner im selben Hause befindlichen Wohnung seine Ehefrau herausklingelte, sich von ihr einen Zivilrock herausreichen ließ und diesen mit seinem Unifornrock vertauschte. Das Landgericht stellt fest, daß in dieser Zeit die beiden Strafgefangenen unbeaufsichtigt gewesen seien und ohne Mühe, zum mindesten durch das Fenster, sich hätten entfernen können, ohne daß es der Angeklagte bemerkte. as die Revision hiergesen vorbringt, liegt auf rein tatsächlichem Gebiet und stellt nur einen unzulässigen An.riff auf die Beweiswürdigung dar. Nach den Ausführungen les Urteils hat des Landgericht die Jberzeugung &e- „onnen, daß auch der U.ustand, daß der An,ceklagte wihrend seiner äbwesenheit "ie Tür der Gastwirt::chaft im »uge behielt, das wulweichen für die, beiden Gefangenen nicht unmöglich machte. Zbensowenig sei während der Abwesenheit des Angeklagten die Gefengenschaft dadurch aufrecht erhalten worden, daß er die Gefangenen in der Gesellschaft dss Kraftfahrers zurückließ, der alle drei mit seiner Kraftädroschke zu der Gastwirtschaft gefahren hatte Auf die Zeitdauer der Aufhebung der Gefangenschaft kommt es für die Strafbarkeit nicht an (RGSt 26, 54). Wesentlich ist nur, daß für einen - wenn auch kurzen — Zeitraum die Beaufsichtigung fehlte und daß die Gefangenen die kurze Zeit der Freiheit dazu benutzen konnten, zu entweichen. Das hat::das Landgericht festgestellt.

2.) Dagegen tragen, wie die Revision zutreffend geltend macht, die Feststellungen zur inneren Tatseite die Verurteilung nicht. Das Urteil fährt nur aus, der Angeklagte

habe selbst zugeseben, daß er auf die Vorschriften über die Gefangenenbewachung und die strafrechtlichen Folgen bei schuldhaftem Entweichenlassen eines Gefangenen hingewiesen und darüber belehrt worden sei, Daraus ergibt sich nicht, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, wie das Landgericht, da es ihm mildernde Umstände nach § 347 Abs 1 Satz 2 StGB zugebilligt, offensichtlich angenommen hat. Daß der Angeklagte wußte und wollte oder doch billigend in Kauf nahm, daß die Gefangenen während seiner Abwesenheit die Möglichkeit hatten, sich zu entfernen, ist nicht dargetan. Dem äußeren Sachverhalt ist dies jedenfalls nicht ohne weiteres zu entnehmen. Die ;srundsätzliche freie Vollzugsform könnte eher dage,en sprechen. Sollte er geglaubt haben, er könne vom Heusflur aus durch Beobachtung der Tür zur Gastwirtschaft die Gefangenen noch ausreichend beaufsichti:ien, um deren Entfernung zu verhüten, oder aber, der Kraftfahrer oder der Gastwirt oder enlore Personen i’iden bei einem solchen Versuch eingreifen, so würde er sien im Irrtum über einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörigen Tatumsiand befunden und nicht vorsützlich gehandelt !i2ben. Das ist nach den bisherigen Festetellungen nicht auszuschließen. Wäre es der Fall, könnte der Angeklagte allerdings fahrlässig gehandelt haven. Aber auch dies kann auf Grund der bisherigen Feststellun;en nicht ohne weiteres angenommen werden.

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un.

Der ttechtsfehler zwingt dazu, den Schuldsnruch aus 3 347 Abs 1 StGB aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur'ickzuverweisen.

Rotberg Koeniger Busch

Kartin Maass