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BGH Urteil vom 25.05.1954 – 5 StR 163/54
5. Strafsenat
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5 StR _163/54 2294 011
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autohändler Richard W ED aus DEED-- GE, geboren an MU.HEND ED ir ii (Rsev.);
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 25.Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamntnann > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.Oktober 1953 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
To
- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, gegen ihn auf Ehrenrechtsverlust erkannt und ihn für unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge.
Der Beschwerdeführer wirft dem Landgericht vor, es habe seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verletzt (Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO). Hierzu trägt die Revision vor, die vernommene Zeugin Sch habe auch über den Bildungsstand des Angeklagten gehört werden müssen. So kann die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO nicht dargetan werden. Es bedarf hierzu der Angabe der Beweismittel, die vom Gericht nicht benutzt worden sind, obwohl sich dieses ihm aufdrängte. Das ist nicht geschehen. Die Rüge ist nicht zulässig.
2.) Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Strafkamner geht davon aus, der Angeklagte habe vorsätzlich falsch geschworen, weil er in dem Strafverfahren gegen ve» wegen Unterschlagung eines Lastkraftwagens vor dem ersuchten Amtsrichter wahrheitswidrig unter seinem Eide bekundet habe,
a) er sei der "Verkäufer" des Wagens gewesen, b) den er "in Wirklichkeit" als Käufer von der Firma
Dre "erworben" habe.
a) Diese Feststellungen stehen im Widerspruch zu den Feststellungen, die das Landgericht an anderer Stelle des Urteils getroffen hat. Hiernach ist (gelegentlich der Untersuchung, ob sich der Angeklagte der Untreue schuldig gemacht hat) festgestellt, der Angeklagte habe den Wagen
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verkauft, und ihm künne nicht widerlegt werden, daß er hierzu berechtigt gewesen sei. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich dennseh nicht als "Verkäufer" des Wagens bezeichnen dürfen, weil er "nur beauftragt" gewesen sei, "den Wegen für Sb zu verkaufen". Hiermit hat die Strefkammer den Inhalt des Vertrages zwischen SW und dem Anzeklagten, wie er zu dessen Gunsten festgestellt wcräen ist, verkannt. Nach diesen Feststellungen lag ein Komnissirnsvertrag vor, also ein Vertrag, auf Grund dessen der Angeklagte den Wagen im eigenen Namen verkaufte. Sor..: war die Aussage zu diesem Punkte nicht falsch.
b) Auch hinsichtlich des weiteren als falsch bezeichneten Teiles der Aussage sind die Ausführungen der Strafkammer nicht frei von Reshtsirrtum. Der Angeklagte hatte sich zu diesem Teile dahin eing:lassen, er habe sich mur ungenau ausgedrückt. Das wird im Jrteil als unbeachtlich bezeichnet und festgestellt, SEP, nicht der Angeklagte, habe den Lastkraftwagen von der Firma Br erworben; das habe der Angeklagte auch gewußt. Das geht an der Einlassung des Angeklagten vorbei, der mit der Aussage, daß er den Wagen "in Wirklichkeit" von DriEB erworben habe, offenbar nur darlegen wollte, daß er und nicht die Firma Brei verfügungsberechtigt (und als Geschädigter zur Anzeige berechtigt) war. Das war, wie schen zu a) ausgeführt ist, richtig.
Jedenfalls mußte bei dieser Sachlage die Strafkammer prüfen, was der Angeklagte mit seiner Bekundung zum Ausdruck bringen wollte. üös kann hiernach nicht als ausreichend angesehen werden, wenn die Strafkammer den Vorsatz formelhaft nur damit begründet, der Angeklagte habe die unrichtige Aussage "in dem Bewußtsein getan, etwas objektiv Falsches mit seinem Eide zu bekräftigen!".
Das gilt in noch vers+örl:iten Kaße, weil es in dem Strafverfahren gegen VW, in dAcm der Angeklagte eidlich
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vernommen worden ist, darauf nicht ankommen konnte, wer den Lastkraftwagen von Br erworben hatte. Das war für die Frage, :b VE unbefugt über das ihm unter Eigentumsvorbehalt übergebene Fahrzeug verfügt hatte, nebensächlich.
Deswegen hätte die Strafkamer auch besonders sorgfältig darlegen müssen, weshalb sich der Angeklagte bewußt war, dieser Nebenpunkt sei von der Eidesleistung miterfaßt. Diese beiden Fragen mußten besonders vorsichtig geprüft werden, weil der Angeklagte an einer falschen oder unvollständigen Aussage zu diesem Punkte keinerlei Interesse hatte.
c) Sollte die Strafkammer etwa erneut zu einer Verurteilung kommen, so wird noch auf folgendes hingewiesen:
Die Strafkammer hat dem Angeklagten in weiten Umfange mildernde Umstände zugebilligt und die Mindeststrafe als ausreichend angesehen. Dennoch ist die Frage nicht erörtert, ob die Strafe zur Bewährung auszusetzen ist. Es liegt nahe, daß die Möglichkeit, die §§ 23 ff StGB anzuwenden, übersehen worden ist. Auch das ist ein sachlichrechtlicher Mangel (vgl die zum Abdruck vorgesehene Entscheidung 2 StR 15/54 vom 5.3.1954).
Aus den angeführten Gründen mußte entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts das Urteil aufgehoben werden. Es erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückzuverweisen.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker