Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 20.05.1954 – 4 StR 869/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2324 036

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Lar.dwirt karl HEED zus SEE, dort getoren em

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Staatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Zechenangestellten Herbert > aus GB als Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 5. Oktober 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die „osten des Rechtsmittels zu

tragen. Von „Jechts wegen

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Gründe§

Dem Angeklagten lag zur last, durch dieselbe Handlung fahrlässig den Tod und die Körperverletzung eines kKenschen verursacht zu haben, Er ist von dieser Anklage freigesprochen worden: Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte fuhr gegen 21-30 Uhr auf einer 4,5 m breiten geraden, übersichtlichen Strasse nach Hause. Es war sehr dunkel und regnete leicht. In derselben Richtung gingen, vom angeklagten unbemerkt, hintereinander der Angestellte TEE und der lkevenkläger. Beide hatten infolge reichlichen alkoholgenusses (Blutalkoholgehalt bei Fi >: 72 ° /oo, bei KEEP 2,63 °/o0) einen schwankenden, fast torkelnden Gang. Sie bewegten sich, als ihnen aus der entgegengesetzten Richtung zwei Radfahrer begegneten, auf ihrer rechten Strassenseite, aber bis zu der Strassenmitte hin. Der Angeklagte blendete, als er die Radfahrer heranfahren sah, seine Scheinwerfer ab; nunmehr Übersah er eine Sirecke von etwa 50 m. Nacn der Begegnung mit den Radfahrern sah er plötzlich die beiden Fußgänger unmittelbar vor seinem Wagen. Noch bevor er in der Lage war, diesen zu bremsen, kam es zu einem Zusammenstoss;, dem ein zweiter gleich darauf folgte. Danach lagen die Fußgänger auf dem linken Grasstreifen der Strasse bzw. im linken Straßengraben; der \iagen des Angeklagten (Volkswagen) war auf seiner linken Seite mehrfach beschädigt:

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es seine Einlassung, er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/st gefahren, die beiden Fußgänger seien von links plötzlich gegen tzw. vor seinen Wagen gelaufen, nicht mit Sicherheit als widerlegt ansehen konnte. Die aevision des Nebenklägers kann keinen «rfolg haben.

1. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverlet+- zung ist rechtzeitig gestellt worden. Das Rechtsmittel ist mit der Verletzung des der Nebenklage zugänglichen § 230 StGB begründet worden. Wenn die Rerision darüber hinaus die Nich}5- anwendung weiterer gesetzlicher Bestimuungen rügt, so ist ihr Vorbringen deshalb zu beachten, weil sich die Wirkung eines zulässigen zechtsmittels bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Straftaten auf alle rechtlichen Gesichtspunkte und nicht nur auf den der kebenklage zugänglichen erstreckt (RGSt 65, 62).

2. Die Verfanrensbeanstandungen der Revision sind nicht begründet.

a) Die mehrfach erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung scheitert teilweise schon daran, dass die Revision nicht angibt, weiche Beweismittel das Landgericht zu benutzen unterlassen hat. Das gilt für die Vorwürfe, das Landgericht habe die #öglichkeit einer "Verlängerung der Glssspl._'- terspur nicht erforscht", die Breite der Unfallstrasse falsch ermittelt und die Schwere der Verletzungen der beiden Fußgänger nicht in Beziehung zur Geschwindigkeit des Krsftwagens gesetzt. Dass der Angeklagte Verstümmelungen an der rechten Hand infolge eines Betriebsunfalles erlitten hat, ist nach der Revisionsbegründung in der Hauptverhandlung erörtert worden; dem Landgericht kann also nicht der Vorwurf gemacht werden, § 8 habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt.

Die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung mußte sich dem Tatrichter nach den gegebenen Umständen nicht aufdrängen. Es lag ein Lichttild der Unfallstelle vor, das zum Gegenstand der Verhandiung gemacht worden war. Einzelheiten, wie beispiel®

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weise die Breite der Strasse, konnten an der Hand der Aussage des ortskundigen Polizeibeamten festgestellt werden. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat sich der Tatrichter über die Ürtlichkeit auch ein anschauliches Bild zu verschaffen gewusst. Zur Klärung der Frage, ob die Fußgänger plötzlich von links gekommen waren, hätte die Ortsbesichtigung nichts beitragen können. Ebensowenig, wie sie die Sichtverhältnisse wiedergeben konnte, die zur Zeit des Unfalles vorlagen, hätte sie sichere Feststellungen darüber, ob der Rückstrahler des mitgeführten Fahrrades vom Angeklagten hätte wahrgenommen werden müssen, ergeben, weil nicht einmal feststand, welcher der beiden Fußgänger das Fahrrad vor sich hergeschoben hat.

Die Vernehmung der Angestellten Sch@@®, eines Fahrgastes des Angeklagten, hat kein Prozessbeteiligter in der Hauptverhandlung beantragt. Wie sich aus den Strafakten ergibt, war deren Aufenthalt nicht bekannt. Es liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass düs Mädchen den Unfallablauf beobachtet hat. ks kann daher nicht angenommen werden, dass sich des Landgerich; zur Anhörung der Schatz hätte gedrängt fühlen müssen.

b) Die Sachschilderung des Tatrichters geht nach den Urteilsgründen auch auf die eidliche Aussage der Mutter des Angeklagten zurück. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat diese jedoch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Eine Verletzung der §§ 261, 267 StPO liegt entgegen der „einung der Revision nicht vor; ersichtlich handelt es sich insoweit nur um ein Versehen bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsbegründung, auf dem das Urteil nicht beruht.

c) In der Hauptverhandlung hatte der Vertreter des Nebenklägers bei seinem Schlußvortrag den Hilfsamtrag gestellt: "Auch den Arzt Dr. VD über die Glassplitterspur von 25 m

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zu hören." Das Landgericht hält für erwiesen, dass eine Spur in dieser Länge vorhanden war und führt in diesem Zusammenhang aus, es sei. nicht auszuschliessen, dass "durch den nach dem Unfall an der Unfallstelle erfolgten Verkehr diese Spur verändert, insbesondere verlängert worden sei, so dass es auf die Vernehmung des Zeugen Dr. TEE nicht ankäme". Der üge der Revision, damit sei § 244 Abs 3 StPO verletzt, fehlt die Darlegung jener Tatsachen, aus denen sich die Ablehnung des Antrages als verfshrenswidrig erweisen soll (vgl BGHSt 3, 214). Mit Rücksicht auf die Fassung des Beweisthemss vermag das Revisionsgericht nicht zu erkennen, 'inwiefern die Vernehmung des Dr. VB-WEB einen anderen Sachverhalt hätte ergeben könuen, als ihn das Landgericht durch Wahrunterstellung der Beweisbehauptung seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.

3. Auch die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters gegen fehl.

Widersprüche enthalten die Urteilsgründe nicht; der Feststellung, die Fußgänger seien gegen bzw. vor den Wagen gelaufen, steht nicht die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten entgegen,die Fußgänger seien von links plötzlich an den Wagen herengelaufen. Im übrigen ist die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung den Sachverhalt anders geschildert, unbeachtlich; an die Feststellung des Landgerichts ist das „evisionsgericht gebunden. Das gilt auch hinsichtlich der Urteilsausführungen über die Sichtweite des Angeklagten. Deshalb ist auch der den Urteilsgründen widersprechende Vortrag der Revision, der Angeklagte sei geblendet gewesen, er habe die beiden Fußgänger auf der rechten Strassenseite erfasst, unbeschtlich. Ob die Glassplitterspur im gegebenen Falle "ver-

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längert" werden konnte, hatte der Tatrichter zu entscheiden; seine ärwägungen hierzu lassen, entgegen der Auffassungder Revision, keinen Denkfehler erkennen, noch verstossen sie gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens. Dass der Angeklaste über keine genügende Fahrpraxis verfügte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Fehlen mehrerer Glieder an seiner rechten Hand brauchte seine Sicherheit als Araftfahrzeugführer nicht zu beeinträchtigen.

Die Schlüsse, die das Landgericht aus den einzelnen Beweistatsachen gezogen hat, lassen sich mit Rechtsgründen nicht’ ' angreifen; sie müssen, was die Revision übersieht, keineswegs zwingender Natur sein. Das gilt vornehmlich für die Überlegung des Landgerichts zur Frage der Geschwindigkeit des Angeklagten. Schwere Verletzungen müssen nicht immer, können aber im einzelnen Falle durch Fahrzeuge auch bei Geschwindigkeiten von 25 bis 30 km/st hervorgerufen werden. Andererseits brauchte der Anprall der beiden Fußgänger auf’den Volkswagen keine wesentliche Bremswirkung zu haben.

Die kevision hat den Sinn jener Urteilsausführungen ver- } kannt, die sich mit der Bekundung des Zeugen DEE befassen. Da genaue Feststellungen über die Geschwindigkeit des Kraftwagens sowie über den Zeitpunkt der Begegnungen der Radfahrer wit den Fußgängern und (später) mit dem Personenkraftwagen nicht getroffen werden konnteg, die Bekundungen der Zeugen in- | soweit lediglich als Schätzungen zu werten waren, entbehrt die Behauptung der Revision der tatsächlichen Grundlage, die Fußgänger wären gar nicht in der lage gewesen, zuerst nach links und dann wieder nach rechts hinüberzuwechseln. Wesentlich für die Beurteilung des Sachverhalts war der Umstand, dass: die beiden Fußgänger stark angetrunken waren, dass also ein törichtes Verhalten unter den gegebenen Umständen vorgelegen haben kann. Unter Berücksichtigung dieser nicht mehr weiter aufklärbaren.

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Unstände bildet es keinen Rechtsfehler, wenn das Landgerich+ abschliessend ausführt, mit Sicherheit lasse sich die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen.

4. Die rechtliche Würdigung des so abgegrenzten Scchverhaltss lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sind die beiden Fußgänger plötzlich vor bzw. gegen das Fahrzeug des Angeklasten gelaufen. so kann dem Angeklagten der Vorwurf der fehrlässieen Tötung bzw. der fahrlässigen Körperverletzung nur gemacht werden, wenn er verpflichtet und auch in der Lage war, noch vor den Fußgängern sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Für die Annahme, dass er bei genügender Sorgfalt die Fußgänger auf seiner Fahrbahn schon vor seiner Begegnung mit den beiden Radfahrern hätte sehen müssen, gewähren die Urteilsfeststellungen keinen Raum; schon auf 200 m hatte der Angeklagte vor der Unfallstelle seine Scheinwerfer abgeblendet. Er konnte also nur auf 30 m die vor ihm liegende Strecke übersehen. Zwar haben die Fußgänger sich zum mindesten zeitweise auf dieser (rechten) Fahrbahn befunden; das haben die Radfahrer bei ihrer Begegnung mit den Fußgängern beobachtet. Es lässt sich aber nach Auffassung des Tatrichters nicht ausschliessen, dass die beiden Fußgänger unmittelbar nach ihrer Begegnung mit den Radfahrern nach links "torkelten", und zwar noch bevor sie vom Scheinwerferlicht des heranfahrenden Kraftfahrzeugs erfasst werden konnten. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Annahme mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Da die Fußgänger aber: solange sie sich auf der linken Strassenseite befanden, vom

Lichte der Radfahrer verdeckt ("verschluckt") wurden, konnten “sie nach. den Urteilsgründen vom Angeklagten nicht gesehen werden, als er sich den Radfahrern näherte. Wie groß der Abstand der Fußgänger vom Angeklagten,nach dessen Begegnung mit den Radfahrern noch war, konnte auch nicht annähernd ermittelt werden; die Einlassung des Angeklagten, es sei "gleich danach" zum Zusammenstoss gekommen, liess sich nicht widerlegen. Auch

wenn der Abstand so gross gewesen wäre, dass ein sofortiges Bremsen ein Anhalten vor den Fußgängern noch ermöglicht hätte, so könnte dem „ngeklagten nicht ohne weiteres der Vorwurf gemacht werden, dass er nicht sofort gebrenst hat; denn der Umstand, dass sich zwei Fußgänger auf der linken Strassenseite vor ihm befanden, brauchte noch keinen Anlass zum örensen zu geben, anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn sich aus dem Verhalten der Fußgänger ergeben hätte, dass sie, weil betrunken, alsbald nach rechts vor das heranfahrende kraftfahrzeug laufen würden. Auch hierzu haben sich nach dem Urteilszusamıenhang sichere Feststellungen nicht treffen lassen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Landgericht dem Angeklagten zu Recht für einen solchen Fall eine Schrecksekunde hat zubilligen dürfen.

Nach alledem konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er die Pußgänger bei genügender Sorgfalt rechtzeitig hätte bemerken müssen, und dass er bei Bedienung der Bremsen den Zusammenstoss hätte vermeiden können. Eine Verurteilung aus 33 222, 230 StGB, $ : StVO musste unter diesen Umständen entfallen.

Die Fahrweise des Angeklagten ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht zu beanstanden. Selbst eine Geschwindigkeit von 37 km/st ist unter den gegebenen Umständen nicht als zu hoch zu beanstanden. Die Strasse war übersichtlich, auf der rechten Strassenseite befand sich kein Verkehr; innerhalb der übersehbaren Strecke von 30 m vermochte der Angeklagte bei dieser Geschwindigkeit sein Fahrzeug noch zum Stehen zu bringen. Dass jedoch aus der linken Strassenseite plötzlich Fußgänger auf seine Fahrbahn unmittelbar vor sein Fahrzeug laufen würden, obwohl .sie dessen Nahen bemerken konnten und mussten, brauchte der Angeklagte bei der Überlegung, welche Geschwindigkeit unter den gegebenen Umständen angemessen war, keinesfalls in Rechnung zu stellen (vergl

BayrObLG DAR i954 S 72). Unter Blendwirkung stand er nicht; die Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe freie Sicht auf seine rechte Fahrbahn gehabt, er habe aber, was unmittelvar hinter dem Scheinwerferlicht der Radfahrer lag, nicht sehen können, ist weder unklar noch denkfehlerhaft.

Das Rechtsmittel des Nebenklägers kann daher keinen ürfolg haben.

GroB " Engels Hülle. . Dr. Augustin Seibert