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BGH Entscheidung vom 20.05.1954 – 4 StR 123/54

4. Strafsenat

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Leitsatz

Die auswechselbare Patrone der nichtautomatischen elektrischen Stromsicherungen ist ein Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs,

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Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: StGB § 370 Nr. 5 2324 005

Rechtssatz: Die auswechselbare Patrone der nichtautomatischen elektrischen Stromsicherungen ist ein Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs,

Aktenzeichen: 4 StR 123/54 Urt. des. BGH. v. 20. Mai 1954 LG Bochun

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Jakob Johann K EB aus EEE, dort geboren am DW. ED EB,

wegen schweren Diebstahls u.a,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sivzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter REED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. Novenber 1953, soweit der Beschwerdeführer im Falle 10 (Sicherung) verurteilt worden ist, aufgehoben und der Angeklagte insoweit auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, Auch der Ausspruch der Gesamtstrafe wird aufgehoben. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die noch nicht erledigten Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in drei Fällen und einfachen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden. Seine Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht durch Angebe von Tatsachen begründet worden und daher unbeachtlich., Die allgemeine Sachbeschwerde hat nur in dem als einfacher Diebstahl beurteilten Falle 10 Erfolg.

Der Beschwerdeführer und der Bergmann HB entwendeten Ende Februar 1953 während der Abendstunden aus einem

fremden Hause eine Sicherung, Während der Beschwerdeführer draussen aufpasste, drehte HB die Sicherung aus der Schalttafel; er ersetzte damit eine fehlende bezw. durch- -gebrannte Sicherung in der Schalttafel der eigenen Unter-

kunft. Die Verurteilung wegen Diebstahls beruht auf rechtsirriger Nichtanwendung des § 370 Nr. 5 StGB.

‚Die sogenannte Sicherung, d.h. die auswechselhare Per-

zellanpatrone (Schmelzstöpsel) der nichtautomatischen Instaliationssicherungen, ist ein Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs. Sie ist Gegenstand des Verbrauchs, weil die bestimmungsgemässe Verwendung zur stofflichen Zerstörung ihres wesentlichen Bestandteils, der Abschmelzdrähte, führt; denn diese sollen beim Erreichen einer bestimmten Stromstärke durchbrennen und auf diese Weise unbrauchbar werden, damit die zu schützende Leitung keine gefährliche Temperaturerhöhung erleidet (vgl. Luegers Lexikon der Gesamten Technik Art. Sicherungen, elektrische). Die Pa-- brauchs, weil sie zu den Dingen gehört, die an und für

sich im gewöhnlichen Leben in der Haushaltung verbraucht

zu werden pflegen (RGSt. 58, 375), Ihr Wert ist unbedeutend, .

Die Urteilsfeststellungen lassen ferner keinen Zweifel darüber zu, dass der Beschwerdeführer die Sicherung zum Zwecke des alsbaldigen hauswirtschaftlichen Verbrauchs entwendet hat; denn ersichtlich hat ein augenblickliches Bedürfnis des täglichen Lebens den Bestimmungsgrund zur Entwendung gebildet (RGSt., 53, 230). Ob der Verbrauch der Patrone tatsächlich bereits damit begann, dass sie in die eigene Schalttafel eingefügt und damit der Einwirkung des die ‚Substanz ihrer Schmelzdrähte gefährdenden elektrischen Stro- ‚mes ausgesetzt wurde, kann dahingestellt bleiben; denn insoweit kommt es lediglich auf die Absicht des Täters bei der Entwendung an. Dass die Sicherung aus der Schalttafel eines Gebäudes weggenommen wurde, zu dessen Ausstattung sie eingefügt war, hat für den Tatbestand des § 370 Nr. 5 StGB keine Bedeutung.

Da dieser als Sondertatbestand der Bestimmung des § 242 StGB vorgeht, kann die Verurteilung wegen Diebstahls im Falle 10 nicht bestehenbleiben. Der nach § 370 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag ist nicht gestellt worden; überdies ist auch die Strafverfolgung gemäss § 67 Abs. 3 StGB verjährt. Der Beschwerdeführer war daher in diesem Falle von der Anklage des Diebstahls freizusprechen (BGHSt. 1, 235).

In den übrigen vier Fällen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Insbesondere liegt insoweit schon deshalb keine bloße Notentwenduäg gemäss § 248 a StGB vor, weil der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen als Berg-

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