Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 22.07.1971 – 4 StR 274/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Alfred 5 EB aus Ei, geboren am MED 925 in R@W/Ostpreußen,

wegen Diebstahls

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1971 an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr, Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, - Bundesanwalt DJ 815 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

31. März 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine

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Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet,

Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Urteilsgründe und Revisionsbegründung geben nur im folgenden Anlaß zur Erörterung:

Mit Recht hat die Strafkammer im Fall Selb (versuchten) Diebstahl und nicht (versuchten und damit straflosen) Mundraub nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen. Ein Blumenstrauß ist weder ein Genußmittel (vgl. RGSt 4, 72, 74) noch ein anderer Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs. Zu solchen Gegenständen wird von der Rechtsprechung von jeher zwar alles gerechnet, "was im gewöhnlichen Leben unter den gewöhnlichen Verhältnissen in der Hauswirtschaft und für deren Zwecke, zur Erhaltung und Förderung der Hauswirtschaft und der hauswirtschaftlichen Dinge verbraucht zu werden pflegt" (BGHSt 14, 351, 352 mit Nachweisen). Wie die Zusammenstellung von Nahrungsund Genußmitteln, der Gebrauch des Wortes "andere", der auf Jene ihrer Natur nach gleichen Gegenstände des häuslichen Bedarfs hindeutet, sowie der Gebrauch des Wortteils "Wirtschaft" ergeben, hat § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aber nur die Befriedigung materieller Bedürfnisse im Auge (RGSt 47, 266, 268; Frank StGB 18. Aufl. S. 845), nicht dagegen, wie es bei der Verwendung eines Blumenstraußes der Fall ist, die Befriedigung ideeller Bedürfnisse (vgl. auch OLG Hamburg JW 1938, 2808; Schönke/Schröder 15. Aufl. § 370 StGB Rn. 16, 17). Außerdem führt die bestimmungsgemäße Verwendung von Schnittblumen, ihr Genuß, das Betrachten nicht zur stofflichen Zerstörung ihrer wesentlichen

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Bestandteile. Schnittblumen unterliegen vielmehr einem natürlichen Verwelkungsprozeß. Sie sind also nicht Gegenstand eines (hauswirtschaftlichen) Verbrauchs

(vgl. auch RGSt 53, 229, 230; Urteil des Senats vom

20. Mai 1954 - 4 StR 123/54 - in IM Nr. 1 zu § 370 StGB).

Die bei dem Angeklagten festgestellte Alkoholsucht bedeutet nicht, daß er zu einer freien Willensbestimmung nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Sonst hätte er überhaupt nicht zu Strafe verurteilt werden dürfen. Nach der Überzeugung der Strafkammer war der Angeklagte vielmehr durchaus imstande, seinem Hang zum Trinken Widerstand entgegenzusetzen. Erst durch den jeweils vor Begehung der Taten genossenen Alkohol ist sein Steuerungsvermögen

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möglicherweise erheblich herabgesetzt, mit Sicherheit jedoch

nicht ausgeschlossen worden (UA 10). Die Strafkammer durtte deshalb bei der Zumessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten verwerten, er sei durch frühere Verurteilungen hinreichend gewarnt worden, daß er unter Alkoholeinfluß

zu Straftaten neige (UA 10), er habe sich die früheren Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen (UA 11). Angesichts der zahlreichen einschlägigen, zum Teil erheblichen Vorstrafen des Angeklagten, der Rückfallgeschwindigkeit und des Umstandes, daß er bei Begehung der hier abgeurteilten Straftaten in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, ist der Hinweis "auf eine gravierende kriminelle Veranlagung" (UA 11) nicht rechtsfehlerhaft. Trotz der Tatsache, daß dem Angeklagten im ersten Fall

die Beute alsbald wieder abgenommen werden konnte und daß er im zweiten Fall nach seiner Behauptung nur einen Blumenstrauß entwenden wollte, kann danach auch keine Rede

davon sein, die erkannten Strafen seien nicht schuldangemessen. § 13 StGB n. F. gibt dem Tatrichter im übrigen

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nur Leitgesichtspunkte für die Zumessung der Strafe, verpflichtet ihn jedoch nicht, zu allen diesen Punkten im Urteil ausdrücklich Stellung zu nehnen,

Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Salger