Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 20.05.1954 – 2 StR 387/54

2. Strafsenat

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ın Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

aen landwirtschaftlichen Arbeiter Gerhard KB aus VO: Kıs. DEE, dort geboren am mp 1911,

wegen Unzucht mit einem Kind

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in üer Sitzuag som :4. Dezember ı954, an der teilgenommen haben:

Senetspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesricnter Dr. Menges

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Rıchter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaitschaft,

Justizangestellter En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Mai 1954 im Strafausspruch mit den Feststeliungen aufgehoben

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen;

Von Rechts wegen

Gründe;

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Das Londgericht hat den Angeklagten wegen Vornahme un-- züchtiger Handlungen mit der 12-jährigen Gesine JiiimEREED zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt: Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichrechtiicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge ist nicht in ler Form des § 344 Abs 2 StPO erhoben, doch greift die Sach-

rüge zum Teii durrn.

Das Mädchen Gesine hatte als Zeugin ausgesagt, daß der Angekiagve ihr eines Nachmittags auf einer Wiese den Schiüpfer herunter gezogen und zwischen die Beine an dea Geschiech tsteıl gefaßt habe Der Angeklagte erklärte dazu. daß es wohl so gewesen sein möge, etwas Schlimmerses sei aber nicht passier%ö. Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß Gesine schon vor der Tat verdorben und verwahrlost war, hat aber den von ihr geschilderten Sachverhalt als erwiesen angenommen, weil sie die Erklärung des Angeklagten als Geständnis gewertet hat. Diese Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler. Das Iondgericht führt sodann weiter aus, der Hergang lasse keinen Zweifel darüher, daß der Angeklagte diese äusserlich unzüchtige Hondlung auch in wollüstiger Absicht vorgenommen habe; damıt ist der innere Tatbestanä des Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ausreichend festgestellt. Bei einer derartigen Sachlage bedurfte es keiner weiteren Begründung für die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte mit seiner Einlassung auch eine wollüstige Absicht zugegeben und in der Absicht gehandelt hatte, seine oder Gesines Geschlechtsiust zu erregen oder zu befriedigen,

Dagegen muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, Der Angeklagte ist wegen Abtreibung vorbestraft, Das Landgericht hat diese Strafe als eine "in etwa einschlägige Vorstrafe" bezeichnet und deshalb erschwerenä verücksi-htigt. Das ist unrichtig, denn Abtreibungen und Vornahme unzüchtiger Handlungen an Kindera sind weder gleiche no.h ähnliche Taten, also nicht "in etwa einschlägig". Die Strafksmmer hat ferner eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB wegen der Gefährlichkeit derartiger Taten und aus Gründen der Abschreckung abgelehnt, Das sind die wesirhtspunkte, die der Gesetzgeber bei Festlegung des gesetzlichsı Strafrahmens bereits berücksichtigt hat und die ir. gleicher Weise für alle Sittlichkeitsverbrechen zutreffen. Der Tatrichter darf aber nicht bei Straftaten bestimmteı Arl grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Strafaussetzung ablehnen. Er muß die Besonderheiten des Falles. die Persönlichkeit des Täters und den Umfang seiner Schuid würdigen, Er darf zwar eine Strafaussetzung aicht anordnen, wenn das Öffentliche Interesse die Volistreckung erfordert.Auch dafür muß er die Belange der Allgemeinheil gegenüber den in der Person des Angeklagten begründeten besondhren Umständen abwägen (BGHSt 6, 298),

Dr.Moericke Dr.Dotterweich Dr. Arndt Menges Hoepner