Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 18.05.1954 – 5 StR 206/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ein formularmäßiger Hinweis, der dem Angeklagten die Prüfung überläßt, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, genügt den Erfordernissen des § 140 Abs 3 nicht.
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Gesetz: StPO §§ 140 Abs 1 Nr 2, Abs 3; 201
Rechtssatz: Ein formularmäßiger Hinweis, der dem Angeklagten die Prüfung überläßt, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, genügt den Erfordernissen des § 140 Abs 3 nicht.
Aktenzeichen: 5 StR 206/54 Urteil des BGH vom 18.Mai 1954 LG Lüneburg
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Melker Lothar N EEE> aus HE, geboren am MD.CHHEEEED GE in SCHEN,
wegen schwerer Kuppelei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizantnenn > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 3.Februar 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
-2.
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Kuppelei zu einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des § 140 Abs 1 Nr 2, Abs 3 StPO und des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensrüge greift durch.
Der Angeklagte ist wegen einer Tat angeklagt und verurteilt worden, die nicht nur “'egen Rückfalls ein Verbrechen ist. Die Mitwirkung eines Verteidigers war daher gemäß § 140 Abs 1 Nr 2 StPO notwendig, wenn der Angeklagte dies binnen einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift (§ 201 StPO) beantragte. Hierbei war er auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen (§ 140 Abs 3 StPO). Dies ist nicht in der erforderlichen Form geschehen.
Zwar ist nach den angestellten Ermittlungen die Anklage mit einem Anschreiben zugestellt worden, das den Hinweis enthielt, der Angeklagte könne binnen einer Woche die Bestellung eines Verteidigeıs verlangen, wenn
eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist... «
Ein solcher formularnäßiger Hinweis, der dem Angeklagten die Prüfung überläßt, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, genügt den Erfordernissen des § 140 Abs 3 StPO nicht (vgl OLG Frankfurt NJW 1952,158). Er ist nicht wirksam. Der Angeklagte hat sein Antragsrecht daher nicht verloren, insbesondere nicht dadurch, daß er es unterlassen hat, einen entsprechenden neuen Antrag in der Hauptverhandlung zu stellen. Hierin kann kein Verzicht auf
das ihm nach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO zustehende Recht liegen, das ihm gar nicht bexannt: war;
Da nicht auszuschließen ist, daß Ger Angeklagte von seinem Rechte Getrauch geracht hätte und daß die Verhand-
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lung von dem ihm sodann zu stellenden "notwendigen" Ver. teidiger beeinflußt worden wäre, mußte das Urteil aufgehrben werden.
Auf die Sachrüge brauchte daher nicht eingegangen zu werden. Da dem Angeklagten nunmehr für die neue Verhandlung ein Verteidiger bestellt werden muß - der hierfür erforderliche Antrag liegt in der Revisionsbegründung -, wird dieser Gelegenheit haben, insoweit seine Bedenken vorzutragen und die erforderlichen Anträge zu stellen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt