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BGH Entscheidung vom 18.05.1954 – 1 StR 36/54

1. Strafsenat

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1_StR 36/54 | 745 19 031

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt und Winzer Otto G GB aus NW dort ge-

voren an EEE 1911,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Jr Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsret in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. (EHRE >: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 17. September 19553 im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

gründe§

I: Die Revision erachtet die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) für verletzt. Das Landgericht habe unterlassen, über die Glaubwürdigkeit des verletzten Kindes einen Jugendpsychologen zu hören. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat einen Lehrer und eine Lehrerin des Mädchens vernommen. Beide wußten nach dem Urteil nichts Nachteiliges von Bedeutung über es zu berichten; sie beurteilten es imwesentlichen günstig, verneinten auch, daß das Kind eine "rege Phantasie" habe. Das Landgericht hat ferner zwei Frauen gehört, bei denen die Gertrud CB als Pflegekind gewesen war. Diese konnten, wie das Urteil ergibt, nichts aussagen, was auf Frühreife oder sittliche Verdorbenheit des Mädchens schließen ließ. Des weiteren hat das Landgericht den in der Hauptverhandlung anwesenden Medizinalrat Dr. FB, Facharzt für Gemüts- und Nervenkrankheiten, um sein Urteil über die Gertrud Ge pefragt. Auch er hat sie als vollkommen glaubwürdig bezeichnet. Schließlich hat der Angeklagte selbst eingeräumt, daß Gertrud GB dei ihm im Weinberg war; er hat ihre Darstellung, ausgenommen die von ihr behaupteten unzüchtigen Handlungen, sonst durchweg als richtig anerkannt. Unter diesen Umständen war das Gericht durch das Ergebnis der

“ Verhandlung nicht zur Anhörung eines psychologischen Sachverständigen gedrängt, die übrigens von keiner Seite beantragt worden war; der Tatrichter durfte sich selbst die Sachkunde beimessen, um die Glaubwürdigkeit des Mädchens zu beurteilen, von dem er einen guten Eindruck gewonnen hatte. Was die Revision über die Aussage der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen behauptet, findet im Urteil keine Stütze; diese Darstellung darf das Revisionsgericht deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen.

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‚ II. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zeigt keinen Recht:

“ scholtener Angeklagter niemals allein durch die Aussage des

Die Revision macht dem Landgericht weiter zum Vorwurt, daß es die Akten des Jugendaemts nicht beigezogen habe. Auch. das habe zu seiner Aufklärungspflicht gehört. Diese Rüge ka ebenfalls nicht durchdringen. In den Akten findet sich ein Schreiben des Jugendamts an die Staatsanwaltschaft vom 16, Januar 1953, in welchem von unerfreulichen Verhältnissen im Titemhaus des Mädchens die Rede ist. Hierüber hat das Land-. gericht jedoch Zeugen gehört. Es bestand kein Anhalt für den Tatrichter, daß aus den Akten des Jugendamts mehr zu ersehen sei; darüber behauptet übrigens auch die Revision nichts Bestimmtes. Daß das Kind im Elternhaus etwa sittlich ungünstig beeinflußt worden sei, geht aus der Mitteilung des Jugendants nicht hervor.

fehler. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, daß ein unbe-

verletzten Kindes, dessen Glaubwürdigkeit sorgfältig geprüft worden ist, eines Sittlichkeitsverbrechens überführt werden Ei könne. Der Tatrichter ist hier wie auch sonst in der pflicht-| mäßigen Würdigung der Beweise nicht beschränkt (§ 261 StPO)...

Das Strafgesetz ist auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt worden,

Nach dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils ist aber das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Den Richter ist dadurch die Befugnis übertragen worden, Freiheitßstrafen bis zu neun Monaten unter gewissen Voraussetzungen zur Bewährung auszusetzen (§ 23 StGB nF). Diese Milderung ded Strafgesetzes ist noch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen. Doch hat darüber, ob sie dem Angeklagten zustatten kommt; der Tatrichter zu befinden (§ 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO).

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Wegen des engen Zusammenhangs dieser Entscheidung mit der Zumessung der Strafe ist der Strafausspruch im ganzen aufzuheben.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr.Schalscha