Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 11.05.1954 – 5 StR 155/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5. StR 155/54 2294 024
Im Namen des Volkes
In der Strafsache. gegen
den früheren kaufmännischen Angestellten, jetzigen Bergmann Fritz K EEE aus Cm, geboren am B.EED ED ir sg Kreis 1 O GE
wegen Diebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr NE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtnenn > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 15. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu 500 DM Gulästrafe an Stelle ciner Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil keine Tatsachen zu ihrer Begründung angegeben werden. Die sachlichrechtliche Rüge dringt jedoch durch.
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte an dem heimlich weggeschafften Holz dann nur einen Forstdiebstahl im Sinne des Preußischen Forstdiebstahlsgesstzes beging, wenn er schon beim Fällen der Bäume die Absicht hatte, sie wegzunehmen, um sie sich rechtswidrig anzueignen. Die Strafkammer sagt, dies lasse "sich jedoch nicht nachweisen". Sie verurteilt ihn wegen Diebstahls nach § 242 StGB mit der Begründung, er habe "den Diebstahlsvorsatz jeweils erst nach dam Rücken des Holzes an die Ackerstraße und nach dessen Schneiden" gefaßt. Sie nimmt eine fortgesetzte Handlung an; denn der Angeklagto habe den Gesamtvorsatz gehabt, "größere aufgearbeitete Holzmengen unberechtigt von der Ackerstraße fortzuschaffen", um sie sich rechtswidrig anzueignen.
' Diese Begründung ist rechtsirrig.
Mit der Annahme eines Gesamtvorsatzes mag sich zwar die Feststellung noch vereinen lassen, der Angeklagte habe sich zur Wegnahme und rechtswidrigen Zueignung bestimmter Stämme jeweils erst dann entschlossen, wenn diese an die Straße gerückt und geschnitten worden waren. Diese Feststellung ist aber aus folgenden Gründen rechtlich fehlerhaft. Es. läßt sich nach dem Urteil nicht nachweisen, d.h. auch nicht. ausschließen, daß der Angeklagte "bereits beim Fällen in Diebstahlsabsicht gehandelt" hatte, also nur einen Forstdiebstahl und keinen gemeinen Diebstahl
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nach § 242 StGB beging. Diese Möglichkeit durfte das Landgericht nicht zum Nachteil des Angeklagten außer acht lassen. Aus diesem Grunde muß die Verurteilung wegen Diobstahls mit den Feststellungen aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zunächst prüfen müssen, ob sie die äußeren und inneren Merkmale entweder des gemeinen Diebstahls oder des Forstdiebstahls mit Gewißheit nachweisen kann. Eine Möglichkeit, auch den Porstdiebstahl als gemeinen Diebstahl zu bestrafen, besteht nach Art 8 Nr 10 u Nr 21 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4.8.1953 (BGBA I 735) in Verbindung mit § 2 Abs 2 Satz 2 StGB nicht mehr.
‚Sollte trotz gewissenhafter Bemühungen nicht geklärt „werden, ob gemeiner oder Forstdiebstahl vorliegt, aber kein Zweifel daran obwalten, daß einer der beiden Tatbestände erfüllt ist, so ist eine Wahlfeststellung zu-
. lässig. Denn beide Strafvorschriften schützen dasselbe
| Rechtsgut, d.h. das Eigentum. Die Begehungsformen sind einander ähnlich. Dasselbe gilt für dia Willensrichtung des Täters,
‚ Eine Wahlfeststellung darf sich aber nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirken. Sie nötigt daher, von den milderen Strafdrohungen des Porstdiebstahlsgesetzes auszugehen. Dabei darf die Möglichkeit, daß gemeiner Dicbstahl vorliegt, die Höhe der Strafe nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflussen.
_ Wird der Anguklagte auf Grund einer Wahlfeststsllung wegen Forstdiebstahls bestraft, so empfiehlt cs sich, dies aüch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, Dem Angeklagten können sonst Nachteile entstehen, wenn die Ürteilsformel und die auf ihr boruhende Eintragung im _Strafregister den Schein erwecken, als handelte es sich "um eine eindeutige Verurteilung wegen Forstdiebstahls. "Denn diese würde nach den §§ 7, 8 des Preußischen Forstdiebstahlegesetzes den Rückfall begründen. Diese Folge
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wird durch ein Urteil, das auf einer Wahlfeststellung beruht, nicht herbeigeführt. Es sollte daher aus dem
Strafregister erkennbar sein, wenn nur eine wahldeutige Verurteilung vorliegt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker