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BGH Entscheidung vom 06.05.1954 – 4 StR 859/53

4. Strafsenat

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tR 859/53 2324 055

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ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

denVorzeichner Friedrich BED aus SB, geboren am

m: ED in WB,

3 wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. &.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Engels Bindesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende iichter,

Staatsanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Ceschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 23, Oktober 1953 wird ver-

worfen.

Ver Angeklagte hat die Kosten des nechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

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Ler Angeklagte lebte mit seiner frau in einer unglücklichen Ehe; sie hatten ein’ Kind. Bald nach der ce- _ burt erkrankte der Säugling an kagenpförtnerkrampf, Der krzt des Kinderkrankenhauses riet der Mutter dringend zu einer Operation. Der Angeklagte machte seine Zustimmung zu dem ärztlichen Eingriff von einer Einwilligung seiner «rau in die Scheidung und einem Unterhaltsverzicht abhängig. Die Eheleute begaben sich zu einem notar. Lieser wies den Angeklagten auf seine unmoralische Handlungsweise und auf die Nichtigkeit des beabsichtigten Vertrages hin. Darauf erteilte der Angeklagte seine Zustimmung zur Operation. Der Säugling wurde operiert und starb.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier vorsätzlicher Körperveretzungen und wegen versuohter srpressung verurteilt. Lessen Revision wendet sich in

'zulässiger Beschränkung nur gegen die Verurteilung

aus §§ 253, 43 StGB. Sie rügt mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) und Verletzung sachlichen Rechts,

Der Beschwerdeführer, der seine Zustimmung zu der Operation zunächst seiner Frau wie der Oberschwester ver- | weigert hatte, stellte seine Einwilligung nur für den . Fall in Aussicht, dass seine Frau u. a. auch auf Unter-

halt nach der Scheidung verzichte. Das war die Bereiche: ... ' rung, die er als ihebrechar gegenüber der zu einer Schei- ..

dung nicht bereiten ühefrau erstrebte. Um diesen ver- er

mögensrechtlichen Verzicht zu erreichen, kündigte er der Mutter seines lebensgefährlich erkrankten Kindes an:

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er werde, wenn sie sich seinem Verlangen nicht beuge, bei seiner Ablehnung verharren. Darin lag die Drohung mit einem vom Beschwerdeführer zu verwirklichenden und auch ernst gemeinten Übel; dieses braucht nicht körperlicher oder wirtschaftlicher, es kann auch seelischer Art sein und muß für den Bedrohten mehr als eine bloße Unannehmlichkeit bedeuten. Der Angeklagte und seine Frau gingen davon aus, daß nach fachärztlichem Urteil nur eine Operation das Leben des Kindes erhalten könne, daß eine schnelle kEntschliessung geboten sei, und der rettenden kingriff allein noch von der Gesinnungsänderung des Kindesvaters, die in seinem Machtbereich lag, abhänge. Die Drohung, ein Kind in ständig wachsender Lebensgefahr umkommen zu lassen, stellt für eine Mutter ein Übel empfindlichster

Art im Sinne des Gesetzes dar. Aus der Erregung seiner shefrau erkannteder Beschwerdeführer, daß sie die Drohung ernst nahm und sich dadurch in ihrer Eutschliessung freiheit beeinträchtigt fühlte, Die Annahme einer versuchten Erpressung begegnet daher keinen Bedenken, Auf die Xlärung der Frage, ob ein anderer Arzt das Leben des Kindes ohne chirurgischen Eingriff hätte erhalten können, kommt es nicht an; denn der Angeklagte ging davol aus, der Säugling müsse ohne Operation sterben.

Das Landgericht hat zwar dem Beschwerdeführer das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, dessen soziale Verwerflichkeit im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB alter wie neuer Fassung offen zutage liegt, nicht nachzuweisen vermocht, jedoch ohne xechtsirrtum angenommen, bei gehöriger .nspannung seines Gewissens hätte er sich bewusst werden können, er tue mit seiner „ötigung Unrecht (BGHSt. 2, 194).

Die Strafkammer hat auch die Voraussetzungen des § 46 ir. 1 StGB zutreffend verneint. Ob Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des hücktritts anzunehmen ist, muß nach der Lage des einzelnen Falles entschieden werden. Der Plan des Täters, von dem auszugehen ist (BGHSt. 4, 56), richtete sich u, a. darauf, den Unterhaltsverzicht zu erlangen. Dieses Begehren hat er auch vor dem ‘Notar zunächst noch aufrechterhalten, wie die bindenden Feststellungen des Urteils ergeben. Erst als dieser ihm erklärt hatte, er könne wohl die Bescheinigung haben, aber damit seinen Willen nicht durchsetzen, da selbst ein notarieller Vertrag unter diesen Umständen keine Kechtswirksamkeit habe, willigte der Angeklagte in die Operation ein, "Maßgebend für die Änderung seines Entschlusses war lediglich die Aussichtslosigkeit der Erpressung". Für diese seine Überzeugung brauchte der Tatrichter. die Beweismittel

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im Urteil nicht näher darzulegen (§ 267 Abs. 1 StPO), Veranlasste aber allein diese Vorstellung den Beschwerdeführer dazu, die begonnene »rpressungshandlung nicht mehr fortzusetzen, so rechtfertigt das die Feststellung der Unfreiwilligkeit des kücktritts

(BGH Urt.:v. 12. wärz 1951 - 3 StR 1/51 vgl. MDR 1951, 369). . |

Die hemessung der Strafe begegnet keinen rechtlich; Bedenken.

Groß Krumme Engels

Hülle . Dr. Augustin