Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 06.05.1954 – 4 StR 47/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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von Zi nen 48/54 - ü 2324 071
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Leo Bernhard H iD zus C@D-: ED (NE), geboren am . ED EEE in 1
wegen Betruges u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme 3undesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter me
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revisionen des Angeklagten wird 1.) das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom
l. Oktober 1953 unter Aufhebung der Gesamtstrafe
a) im Schuldspruch dahin Angeklagte im Falle 8 ? wegen Unterschlagung und im Falle 11 (ei) wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt ist,
b) im Falle 8 ( im Strafausspruch und im Falle 12 (B ) in vollem Umfang mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben;
2.) das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Oktober 1953 im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-
wiesen. Im übrigen werden die Revisionen des Ange-
klagten verworfen. Von Rechts wegen
eändert, dass der
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Der Angeklagte ist durch das Urteil vom 1. Oktober 1953 wegen Betrugs in zehn Fällen und Untreue in zwei Fällen sowie durch das Urteil vom 27. Oktober 1953 wegen eines weiteren Betrugs unter kinbeziehung der bereits abgeurteilten Straftaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten hat nur zu zwei Fällen des Urteils vom I. Oktober 1953 Erfolg.
Im Falle 8 (IE) hatte der Angeklagte von dieser Firma Bekleidungsleder mit dem Auftrage erhalten, daraus drei-Motorradjacken zu fertigen; der Angeklagte fertigte sie zwar an, versetzte sie aber in einem Pfandhaus. Die Urteilsgründe legen zutreffend dar, dass der Angeklagte dadurch den Tatbestand der Unterschlagung verwirklicht hat. Dagegen beruht die im Urteilsspruch allein zum Ausdruck gelangte Annahme der Strafkammer, er habe sich insoweit auch der Untreue schuldig gemacht, auf Rechtsirrtum. Der hier allein in Betracht kommende Treubruchstatbestand des § 266 StGB setzt die Pflicht voraus, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Eine solche Pflicht wird indessen noch nicht dadurch begründet, dass eine geschuldete Leistung zu erbringen ist (RGSt. 71, 91;
RG HRR 1939 Nr. 1446), insbesondere hier ein versprochenes Werk herzustellen war (RGSt. 77, 150). Sie erwuchs für den Angeklagten auch nicht aus der Tatsache, dass er mit der Firma I seit längerer
Zeit in Geschäftsverbindung stand; denn dieser Umstand
“ war auf den wesentlichen Inhalt des geschlossenen Werkvertrages ohne Einfluss. Die allgemeine Vertragspflicht, nach Treu und Glauben zu handeln, genügt nicht zur Begründung der in § 266 StGB vorausgesetzten besonderen
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Treupflicht, die den wesentlichen Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts bilden muss (RGSt. 73, 300; BGHSt 5, 191). Den Schuldspruch konnte der Senat berichtigen; der Ausspruch der Einzelstrafe musste indessen aufgehoben werden, weil der Strafrahmen des § 246 Stq
milder ist.
. Dass der. Angeklagte im Falle 12 (DEEB) aıs Mietzahlung einen ungedeckten Verrechnungsscheck übergab, dessen Deckung er bewusst wahrheitswidrig versicherte, rechtfertigt nicht seine Verurteilung wegen Betrugs, weil den bisherigen Feststellungen kein durch diese Täuschung verursachter Vermögensschaden des Vermieters zu entnehmen ist. köglicherweise wäre nämlich die Vermögenslage des Vermieters SCENE dieselbe geblieben, wenn er den wertlosen Scheck nicht entgegengenommen hätte. Durch eine Stundung wird das Vermögen des Gläubigers nur dann geschädigt, wenn sie die Sicherheit der Forderung herabwindert; dies ist nicht der Fall, falls die üintreibung der Forderung schon zur Zeit der Stundung infolge damals bereits vorliegender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ebenso gefährdet war wie später (vgl. RGSt. 16, 164;
RG IW 1927, 1488 Nr. 19). Es wäre daher zu ermitteln gewesen, was DEEEED hätte unternehmen können und unternommen haben würde, wenn er sich mit der Annahme des Schecks nicht begnügt hätte, und inwiefern seine Vermögenslage sich dann günstiger gestaltet haben würde,
Zu Bemerkungen. geben zwei weitere, im Urteil vom l. Oktober 1953 behandelte Fälle Anlass.
Dem Angeklagten war die Lederjacke des Sattlermeisters We (Fall 11) zum Verkauf für dessen Rechnung mit der ausdrücklichen Vereinbarung überlassen worden, dass er die Jacke nur gegen bar verkaufen und
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den Erlös sofort an jeberschock abführen sollte. Trotz . dieser Zusicherung veräusserte der Angeklagte die Jacke
bereits in der Absicht, den Erlös für sich zu behal-
ten, und lieferte den erzielten Kaufpreis nicht an VeB-
0) ab. Die Darlegung der Urteilsgründe, dass der Beschwerdeführer sich insoweit der Untreue und zugleich der Unterschlagung der Jacke schuldig gemacht habe, ist
frei von Rechtsirrtum (vgl. R6St. 63, 252 f; 4 StR 106/53
vom 13. Mai 1953). Da die Urteilsformel indessen nur einen Schuldspruch wegen Untreue enthält, war sie - wie
ohne Verstoss gegen § 358 Abs. 2 StPO zulässig (BGHSt. 2,
98) - von hier aus zu berichtigen. Dagegen schliesst diese Verfahrensbestimmung die wöglichkeit aus, noch nachträglich auf die in § 266 StGB zwingend vorgeschriebene zusätzliche Geldstrafe zu erkennen.
In Falle 125 (Ve stellte der Angeklagte die damals arbeitslose Näherin Wgge ein, obwohl er von vornherein weder die Jittel noch auch den Willen hatte, ihr den vereinbarten Lohn zu bezahlen. Das Mädchen arbeitete drei Wochen lang, und der Angeklagte schuldete ihr dafür 130 Di. Die Verurteilung wegen Betrugs begegnet keinem rechtlichen Bedenken. 'Die Näherin wurde durch den Abschluss des Vertrages mit dem Angeklagten genötigt, ihre Arbeitskraft zu dessen Verfügung zu halten, ohne bei seiner festgestellten kittellosigkeit und dem Fehlen des Willens, den Dienstvertrag auch seinerseits durch Zahlung des vereinbarten Lohnes zu erfüllen, eine Aussicht auf den Lohn zu haben. Diese Bindung der Arbeitskraft war bereits eine das Vermögen belastende Verfügung und genügt zum Nachweis des Vermögensschadens, ohne dass es noch der Prüfung bedarf, ob das Mädchen infolge
des Vertragsschlusses mit dem Angeklagten seines Anspruchs
auf die ärbeitslosenunterstützung verlustig gegangen ist oder in der Lage gewesen wäre, anderweit bezahlte Arbeit zu finden (RGSt. 68, 379).
In den übrigen Betrugsfällen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Groß Krunme Engels Hülle ' Dr. Augustin