Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.05.1954 – 3 StR 592/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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35 591/53 2328 0607. 24
Beschluss§
'In der Strafsache . . gegen
1. die Ehefrau Jutta M EEE eb. ru Ya - BIC, geboren am @. am > in B ,
2. den Kaufmann Dr. Bruno_ 4 0 ED aus TE, dort geboren an WW. iD EB.
wegen Steuerhehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Mai 1954 be-
‚schlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Verfahren, soweit es sie betrifft, eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Rechtsmittel, hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht in Duisburg hat am 5. Dezember 1951 die Angeklagte NEED wegen Steuerhehlerei zu einem Monat Gefängnis, 500 Di Geldstrafe und 1.675 DM Wertersatz und am 22. Oktober 1952 den Angeklagten Dr. No vegen Steuerhehlerei zu 300 Dä Geldstrafe und 3.3C0 Du \ertersatz verurteilt und in dem Verfahren gegen Dr. Yo einen Personenkraftwagen eingezogen.
Die zulässigen Revisionen der Angeklagten führen zur Einstellung des Verfahrens, weil ein Verfahrenshindernis besteht, das das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten
hat.
Das Landgericht hatte am 5. ai 1950 nach Erhebung der Anklage das Verfahren gegen die Beschwerdeführer und mehrere litangeklagte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes auf Grund des Straffveiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 durch Beschluss eingestellt. Der Beschluss ist den Beteiligten nur formlos mitgeteilt worden.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hob die Strafkammer am 28. September 1950 den Einstellungsbeschluss wieder auf und oränete die Durchführung des Verfahrens an, nachdem inzwischen die Entscheidung des Deutschen Obergerichts vom 5. Juli 1950 (DRZ 1950, 533) bekannt geworden war. "Das Lendgericht schloss sicn der Auffassung des DOG en, dass alle Steuervergehen vom Straffreiheitsgesetz (§§ 12) ausgeschlossen seien; der Einstellungsbeschluss habe nur feststellende, nicht rechtsbegründende Wirkung, daher könne er wieder aufgehoben werden.
Diese Rechtsansicht des Landgerichts ist irrig. zinstellungsbeschlüsse nach § 5 Abs. 1 Straffreiheitst sind einer beschränkten Rechtskraft fähig (3 Stix 78,’51 vom 7. Mai 1951). Das folgt unmittelbar daraus, dass gegen sie nach § 5 Abs. 1 die sofortige Beschwerde stattfindet und Beschlüsse, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, nach § 311 Abs. 3 StPO von dem Gericht, das sie erlassen hat, nicht abgeändert werden dürfen. Nach § 5 Abs. 2 StraffreiheitsG darf das eingestellte Verfahren nur auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel fortgesetzt werden. üeder die Staatsanwaltschaft, noch das Hauptzollamt hatten im vorliegen-
den Falle ein Recht zur Beschwerde, weil sie der Einstellung zugestimmt hatten (§ 5 Abs. 1 Straffreiheits6).
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Ihnen gegenüber war also der Einstellungsbeschluss formell und nach Hassgabe des § 5 Abs. 2 StraffreiheitsG auch materiell rechtskräftig geworden. Das Landgericht war nicht befugt, ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufzuheben. Der Ausnahmefall des § 5 abs. 2 StraffreiheitsG lag nicht vor. Die Fortsetzung des Verfahrens beruhte nicht auf neuen Tatsechen oder Beweismitteln, sondern auf einer geänderten Rechteansicht, Die Entscheidung des DOG ist keine neue Tatsache im Sinne des § 5 Abs. 2 StraffreiheitstG.
Der Fortsetzurg des Verfahrens stand und steht jetzt noch der rechtskräftige sinstellungsbeschluss vom 5. „ai 1950 entgegen. Dieses Verfahrenshindernis ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Verfahren ist daher, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, einzustellen. Die mitangeklagten weiteren Beteiligten sind freigesprochen worden. Das Verfahren gegen sie hätte zwar auch nicht durchgeführt werden dürfen, immerhin hätte es aber auf Antrag der Angeklagten nach § 6 StraffreiheitsG durchgeführt werden können. Durch die Freisprechung sind die iiitangeklagten nicht benachteiligt.
Das Revisionsg.- "icht kann das Verfahren nach § 206 a StPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung einstellen (3 StR 245,53 vom 14.7.1953). § 206 a StPO gilt, auch, wenn ein Verfahrenshindernis schon vor der
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Eröffnung des Hauptverfahrens vorlag.
Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß