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BGH Entscheidung vom 30.04.1954 – 2 StR 94/54

2. Strafsenat

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2310 053

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Milchhändler Wilhelm F Em aus CE; ort

geboren am EB 1911, z.2t. in Untersuchungshaft,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1954, an der teilgenommen habent

Senatspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Nenges als beisitzende Richter,

Oberre ierungsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Jdustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 20. November 1953 dahin ergänzt, dass der Angeklagte von der Anklage weiterer unzüchtiger Handlungen an Karin Sg freigespruchen wird und insoweit die Staatskasse die Kosten

des Verfahrens zu tragen hat. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 21, November 1953 verbüsste

weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen, darunter in einem Palle in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 SteB,unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrens7orschriften und des sachlichen Rechts.

1.) Verfahrensrechtlich ist zunächst geltend gemacht, dass der Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung, über die Glaubwürdigkeit der als Zeugen gehörten Kinder, an denen sich der Angeklagte vergangen hat, insbesondere über ihre Beeinflussbarkeit, das Gutachten eines Sachverständiger einzuholen, von dem Gericht zu Unrecht abgelehnt worden sei,

Das ist von der Strafkammer mit der Begründung geschehen, dass das Gericht selbst zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder die genügende Sachkunde besitze, und in der Hauptverhandlung keine besonderen Umstände hervorgetreten Seien, die die Begutachtung ‘der Kinder durch einen Sachverständigen erforderlich erscheinen lassen könnten. j

Mit dieser Ablehnung hat die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision den § 244 Abs. 4 StPO nicht verletzt. Denn sie hat bei der Entscheidung die ihrem pflichtgemässen Ermessen gesetzten Schranken nicht überschritten. Sie war sich nach ihren Urteilsgründen vollkom-

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men bewusst, dass Aussagen von Kindern im Alter von 12 "bis 13 Jahren einer besonderen und eingehenden Prüfung “ auf ihre Glaubwürdigkeit bedürfen. Auch hat sie die Gefahren nicht verkannt, die in der körperlichen und seelischen Entwicklung der Kinder lagen und die sich noch dadurch erhöhten, dass die Kinder untereinander ihre Erlebnisse ausgetauscht und mit der Ehefrau des Angeklagten besprochen hatten. Hiernach konnte das Gericht auf Grund seiner mehr als sechsjährigen Erfahrung als Jugendschutzkammer zu dem Ergebnis kommen, dass es im vorliegenden Falle selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Frage der Glaubwürdigkeit der Kinder besitze, zumal keine besonderen Umstände hervorgetreten waren, die begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Kinder aufkommen liessen (vgl. BGHSt. 3, 52).

'2.) Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe ihre richterliche Aufklärungspflicht verletzt, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die schriftliche Stellungnahme des Jugendamtes ist in einem früheren Hauptverhandlungsteruwin unter Vernehmung der für diese Stellungnahme verantwortlichen Fürsorgerin als Zeugin erörtert worden. Ausweislich der damaligen Sitzungsniederschrift sollte im allseitigen Einverständnis die Fürsorgerin zu dem neuen Hauptverhandlungstermin nicht wieder geladen werden. Das Gericht hat auch keine Veranlassung genommen, trotzdem von sich aus die Zeugin erneut zu 1aden, die ausweislich der Urteilsgründe keinerlei wesentliche Angaben zur Sache machen konnte. Der Verteidiger

seinerseits hat Beweisamträge zur Stellungnahme des Jugendamts im übrigen nicht gestellt. Eine weitergehende Aufklärung von Amts wegen über das Zustandekommen des Berichts des Jugendamtes musste das Gericht unter diesen Umständen nicht vornehmen; dies drängte sich ihm nicht auf, zumal es noch über die Person der Kinder und ihr Wesen deren Lehrerin als Zeugin gehört hatte. Daher hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, weil sie nicht weitere Nachforschungen nach den Erkenntnisquellen für den Bericht des Jugendamtes angestellt hat. Diese Rüge der Revision geht also fehl.

3.) In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils - abgesehen von dem folgenden Punkte - ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen, Dem Angeklagten war eine fortgesetzte Tat durch Begehung unzüchtiger Handlungen an der Karin Sur Last gelegt worden. Nur wegen einer Einzelhandlung an diesem Kinde ist er verurteilt worden. Daher hätte die Strafkammer ihn hier im übrigen freisprechen und insoweit ‘die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse Übernehmen müssen, weil sonst die Anklage nicht. erschöpft wurde (vgl. BGH in NJW 1951, 726, RGSt.

57, 302, 304), Auf Grund der Feststellungen der Strafkammer konnte das Urteil von hier aus entsprechend ergänzt werden. Zur Übernahme der insoweit dem Angeklag-

: ten erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskas-

se bestand keine Veranlassung (§ 467 Abs. 2 StPO).

Vorbehaltlich dieser Ergänzung des Urteils ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges