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BGH Entscheidung vom 23.04.1954 – 5 StR 105/54

5. Strafsenat

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„294 042

5 StR_105/54

Im Namen ges Volkes

In der Strafsache gegen

den Packer Paul Bo EEE zus ei, dort geboren m. EB,

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.April 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizantuann > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8.September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

2. 177

Gründesz

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer durch die Untersuchungshaft verbüßten Strafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

I.

Die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung . setzt nach § 232 Abs 1 StGB voraus, daß entweder der Verletzte rechtzeitig Strafantrag gestellt hat oder die Strafverfolgungsbehörde es wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung für gebsten erachtet,

von Amts wegen einzuschreiten.

Ein Strafantreg der Verletzten liegt hier nicht vor. Die Anklage ist wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223, 223a StGB erh:ben worden. Die Revision ist der Auffassung, die Staatsanwaltschaft habe bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie auch wegen fahr 1läs si g e r "Örperverletzung von Amts wegen einschreiten wolle. Dies hat jedoch der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht inzwischen am 3.April 1954 erklärt. Damit ist dem § 232 Abs 1 StGB Genüge getan. Das kann noch in der Revisionsinstanz geschehen (vgl BGHSt 3,73). Der Senat braucht daher nicht zu den Ausführungen des Landgerichts, die sich u.a. auf RGSt 75,341; 16,8 stützen, Stellung zu nehmen.

II.»

Die Revision greift jedoch aus folgenden Gründen ‘ durch.

Das Landgericht kann nicht feststellen, daß der Angeklagte die Frau PB vorsätzlich verletzt habe. Es

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3.

nimmt nur Fahrlässirkeit an und führt dazu aus:

"Der Angeklagte nat durch sein Verhalten - Herbeih:len des Beiles — die Gefahrenlage geschaffen, in der die Zeugin PB verletzt worden ist. Bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte er sich sagen müssen, daß dieses Ringen in eine Verletzung ausarten könne. Dies um so mehr, als er die tätliche Auseinandersetzung während der Dunkelheit fortgesetzt hat. Daß er diese Überlegung nicht angestellt hat, muß ihm als Fahrlässigkeit angerechnet werden. Ihm hat auch eine Garantenpflicht - nänlich aus voran-

. gegangenem Tun - obgelegen, den Eintritt des

‚ Erfolges durch eigenes Eingreifen zu verhindern. Er hat hiermit die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen, dem streitsüchtigen und aggressiven Verhalten der Zeugin PB, und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen. Diese Handlung des Angeklagten ist auch für den eingetretenen Erfolg der Tat ursächlich, da ohne das Verhelten des Angeklagten der Erfolg nicht eingetreten wäre.'

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. j

Das Landgericht wirft dem Angeklagten vor, er hätte sich sagen müssen, daß das Ringen um das Beil in eine Verletzung ausarten könne. Dieser Kampf hatte aber damit begönnen, daß die betrunkene Frau PB auf die Drohung des Angeklagten, er werde sie totschlagen, wenn sie sich nicht ruhiger verhalte, aus Furcht den Stiel des Beils ergriffen hatte, ihn festhielt und versuchte, dem Angeklagten das Beil zu entreißen. Der Angeklagte hatte das ihm vorgeworfene Ringen also nicht engefangen-. Beenden konnte er es nur dadurch, daß er das Beil entweder ın seine alleinige Gewalt

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brachte oder es der Frau PM überließ. Das erste gelang ihm nicht, und seine Bemühungen, es zu erreichen, führten gerade zu den Verletzungen der Frau PB. Die andere Möglichkeit aber, das Beil fahren zu lassen, war für ihn bei der Betrunkenheit der "streitsüchtigen und aggressiven" Frau PB gefährlich. Ob das Landgericht ihm etwa trotzdem zumuten will, so zu verfahren, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Eine solche Auffassung wäre rechtlich auch nicht haltbar. Worin bei dieser Sachlage das "eigene Eingreifen" des Auscklagten bestehen sollte, durch das er nach der Ansicht des Landgerichts den Eintritt des Erfolges, d.h. die Körperverletzungen zu verhindern hatte, ist nicht verständlich.

Eine Fahrlässigkeit des Angeklagten könnte allenfalls darin liegen, daß er das Beil herbeiholte. Diese Beurteilung setzt voraus, daß er, obwohl selbst angetrunken, schon zu dieser Zeit voraussehen konnte und mußte, es werde zu einem Handgemenge um das Beil und dadurch zu Verletzungen der Frau PD kommen. Das hat das Landgericht aber nicht festgestellt, anscheinend auch nicht feststellen können.

Die Annahme, der Angeklagte habe die körperlichen Verletzungen der Frau PB durch Fahrlässigkeit verursacht, 1§ 8t sich daher aus Rechtsgründen nicht halten. Es kommt hinzu, daß das Landgericht auch in diesem Zusammenhange die besondere geistige Veranlagung des Angeklagten hätte berücksichtigen müssen. Es würdigt sie nur unter dem Gesichtspunkt des § 51 StGB. Es gibt hierzu die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen wieder und bemerkt abschließend, der Sachverständige halte die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 u 2 StGB für nicht erfüllt und bejahe nur eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit, die den Anforderungen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB bei weitem nicht entspreche. Die Strafkammer schließt sich diesem Gutachten an und verneint die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB.

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Dem ärztlichen Sachverständigen liegt es ob, dem Gericht medizinische Erkenntnisse zu vermitteln. Findet das Gericht sie überzeugend, so hat es mit ihrer Hilfe selbst die erforderlichen Feststellungen zu treffen und aus diesen die rechtlichen Schlußfolgerungen in eigener Verantwortung zu ziehen. Es entspricht nicht der Stellung des Sachverständigen und des Richters, wenn der Sachverständige "die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB" bejaht oder verneint und das Gericht sich dem "anschließt". Dies hat das Landgericht verkannt.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen. \ Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker