Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.04.1954 – 1 StR 755/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2318 059
ı_StR 755/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Ewald J EEE zu: TB. geboren am ED 1910 in voii.
wegen Nötigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender;.
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 27. Oktober 1953 wird
verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
-2_
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten
verurteilt.
Seine auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision kann keinen Erfolg haben.
1, Verfahrensrügen.
Das Landgericht hat zwar die in der Revisionsbegründungsschrift bezeichneten Anträge, die der Verteidiger in seinem Schlussvortrag hilfsweise gestellt hatte, weder, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, durch einen besonderen Beschluss vor der Urteilsverkündung noch in den Entscheidungsgründen beschieden. Die Urteilsausführungen ergeben jedoch zweifelsfrei, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht auf diesem Verfahrensverstoss beruhen kann.
a) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer der Zeugin SEE, die von ihm unversehens zu Boden gedrückt worden war und ihn von Anfang an tatkräftig abzuwehren sowie sich ihm zu entwinden suchte, einen Kuss auf den Hals gegeben, während er sie immer noch kräftig festhielt und sie ihren Widerstand gegen ihn fortsetzte. Er hat auch selbst zugegeben, dass er
ale Wr Acke Di \ PRAR
u
u
"om.
ne
PS SS
der Zeugin trotz ihres Sträubens gewaltsam einen Kuss
hat gehen wollen. Hiernach ist es mit Sicherheit auszuschliessen, dass die Zeugin, wie der Verteidiger mit seinem Antrag auf ihre wiederholte Vernehmung unter Beweis stellte, durch den Kuss des Angeklagten so überrascht gewiesen ist, dass sie überhaupt nicht dazugekommen ist, sich der Umarmung des Beschwerdeführers zu entziehen. In übrigen hätte der Angeklagte bei der gegebenen Sachlage der Zeugin den Kuss auch dann mit Gewalt im Sinne des
§ 240 StGB aufgenötigt, wenn er sie durch seinen Kuss in einer ihren Widerstand von vornherein ausschliessenden Weise überwältigt hätte. Das Merkmal der Gewalt im Sinne des § 240 wird keineswegs dadurch ausgeschlossen, dass der Täter bei einem piötzlichen Überfall zugleich die Überraschung ausnützt, um den von ihm erwarteten Widerstand seines Opfers zu brechen (u.a. RG HRR 1940 ür. 1423 zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
b) Nach den Urteilsgründen hat die Strafkammer ihre Feststellungen auf die von ihr für glaubwürdig befundenen Bekundungen der Zeugin SEM und die eigenen Einlassungen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung gestützt. Es kann daher nicht darauf ankommen, wie der Polizeibeamte, ' der den Angeklagten und die Zeugin Si in Ermittlungsverfakren vernahm, die Angaben der beiden in die Vernehmungsschriften aufgenommen und was er dem Angexlagten nach Abschluss seiner Vernehmung erklärt hatte. Dasselbe gilt von den Eindruck, den der Polizeibeamte von der Ursache
der am Hals der Zeugin beobachteten "Druckstelle" hatte.
2. Sechbeschwerde.
In sachlichrechtlicher Hinsicht enthält die Revisionsbegründung keine näheren Ausführungen.
Das Urteil lässt zum Schuldspruch keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler ersehen. Insbesondere ist es für den Tatbestand der Nötigung ohne Bedeutung, welche weiteren Ziele der Angeklagte bei seinem Vorgehen verfolgt hatte und wie er sich nachträglich der Zeugin
SCHERE gegenüber verhalten hat.
Da auch die Strafzumessung zu keinem Bedenken Anlass gibt, ist die Revision els unbegründet mit der Kostenfol-
ge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann
Jagusch Dr.Schalscha