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BGH Entscheidung vom 22.04.1954 – 4 StR 879/53

4. Strafsenat

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| StR 879,

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2324 053

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Ehefrau un W : MD aus Do, geboren ou WB. ED

2. den Kaufmann Eduard_ W eus DaB, geboren en @. un di = „

wegen Konkursvergehen u.a:

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen habens Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der Grossen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 11, September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte Ehefrau WiilB wegen Vergehens gegen § 241 KO und der Angeklagte Eduard vm-EB wegen Betrugs verurteilt sind. Auch die gegen diesen Angeklagten erkannte Gesamtstrafe wird aufgehoben. In _ diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen beider Angeklagten ver-

worfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

zus sind unter Freisprechung im übrigen verurteilt. worden:

a) die Ehefrau Wil> wegen Vergehens gegen § 240 Abs.1Nr. 4 KO, wegen Vergehens gegen § 241 KO und wegen Pfandbruchs zu zwei Geldstrafen und zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten,

b) der Ehemann VOmEEEED wegen Pfandpruchs, Betrugs sowie wegen Betrugsversuchs in Tateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf.Monaten.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und erheben die allgemeine Sachbeschwerde. Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäss begründet (§ 344 Abs. 2 Satz.2 StPO) und deshalb unbeachtlich. Im übrigen führen die Rechtsmittel zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.

A._ Revision des Angeklagten, Ehemannes WEgggn

1.) Die Verurteilung wegen Pfandbruchs sowie wegen Betrugs- ‚versuchs in Tateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird von den getroffenen Feststellungen getragen (§§ 137, 156, 263, 43, 73.StGB). Die rechtliche Wür-

digung lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2.) Dagegen bestehen gegen die Annahme eines vollendeten Betrugs im Falle II b aa durchgreifende:. Bedenken. Die durch die Täuschungshandlung des Angeklagten bewirkte Verfügung sieht das Landgericht darin, dass die getäuschte Firma davon

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Abstand nahm, statt des "völlig wertlosen Sicherungseigentums an dem Lastkraftwagen sich um eine andere und bessere Sicherung ihrer Forderung zu bemühen oder anderweit gegen die Schuldnerin vorzugehen", Die Gläubigerin ist indessen nur dann geschädigt worden, wenn sie am 20. Tebruar 1952 noch eine andere, bessere Sicherung tatsächlich hätte erlangen können. Das muss nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen: Schon nach fünf Tagen wurde die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt, die Zahlungen der Firma waren bereits früher eingestellt worden. Die Lage . des Geschäftes war am 20. Februar 1952 "hoffnungslos". Insoweit bedarf daher der Sachverhalt näherer Aufklärung, Dabei wird das Landgericht auch ermitteln müssen, ob die Gläubigerin auf Grund der Veräusserung unmittelbaren Besitz an dem Lastkraftwagen erhalten hat und ob dann nicht kraft ihres guten Glaubens die Pfändungspfandrechte untergingen (§ 936 BGB). Die Annahme des Tatrichters, die Gläubigerin habe ein völlig wertloses Sicherungseigentum erlangt, weil die Pfandrechte unberührt blieben, entbehrt bisher der ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Ein Vermögensschaden läge übrigens

‚, unter: Umständen schon darin, dass die Pfandgläubiger der neuen Eigentümerin die Pfandfreiheit des Sicherungseigentums - wenn auch im Ergebnis ohne Erfolg - streitig machen könnten (vgl. BGHSt. 1, 92, 94). Hat sich die Gläubigerin durch die Vorspiegelung des Angeklagten bestimmen lassen, eine vorhandene bessere Sicherungsmöglichkeit nicht zu verwerten, so könnte der Tatbestand des Betrugs sonach auch dann gegeben sein, wenn die Gläubigerin kraft guten Glaubens ein pfandfreies Sicherungseigentum an dem Lastkraftwagen gemäss .§ 936 BGB erworben hätte. Das Landgericht wird schliesslich das Verhalten des Angeklagten auch unter dem rechtlichen Ge-

sichtspunkte des Pfandbruchs (§ 137 StGB) zu prüfen haben.

A, Revision der angeklagten Ehefrau Ve»

1.) Gegen die Verurteilung wegen Pfandbruchs bestehen keine Bedenken. Yas das Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO (Nichterstellung einer Bilanz für das Jahr 1950) anlangt, so hat

das Landgericht mindestens Fahrlässigkeit der Angeklagten angenommen; diese Schuldform reicht zur Bestrafung aus der bezeichneter Gesetzesbestimmung aus (RGSt. 58, 305).

2.) Der Verurteilung wegen G@läubigerbegünstigung (§ 241 KO) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagte erhielt von ihrem Handelsvertreter DB im April 1950 ein Darlehen über 1600 DU. Ende 1951 hinterlegte er bei der Sparkasse zwei. Sparbücher, von denen für sie 1800 DM als weiterer Kredit abgehoben werden sollten, Am 28. Dezember 1951 liess sich DEE eine bisher nur mündlich getroffene Vereinbarung schriftlich bestätigen, wonach sich "zur Sicherung dieses Darlehens die Firma Wii verpflichtete, DWEED das Recht einzuräumen, jederzeit aus Lieferungen seiner Kundschaft offenstehende Beträge zu kassieren und für sich zu behalten, soweit sie zur Abgeltung seines Darlehens ausreichen", Anfang Januar wurden die 1800 DM von den Sparbüchern abgehoben und dem Konto der Angeklagten gutgeschrieben. Als DEEEEEB, der von der schlechten Lage der Firma nicht unterrichtet war, am 23. Februar 1952 von der Absicht der Angeklagten, die Eröffnung des Vergleichsverfahrens zu beantragen, vernahm und am nächsten Tage ihr dringende Vorhalte machte, erklärte sie, dass er von seinem Recht, bei der Kundschaft für eigene Rechnung zu kassieren, Gebrauch machen möge. Das geschah noch am selben Tage. Ausserdem erhielt D@&-

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@EB Waren im Werte von 329,80 DM zum weiteren Ausgleich sei. ner Darlehensforderung.

Unbedenklich ist die Annahme eines Konkursvergehens (§ 241 KO), ‚soweit die Angeklagte Sachwerte zur Begleichung der Darlehensschuld gab; denn auf diese A r + der Befriedigung hatte DEE keinen rechtlichen Anspruch.

Gegen den Rechtsbestand der zunächst mündlich, am 18, Dezember 1951 schriftlich abgeschlossenen Vereinbarung hat das Landgericht ebenfalls mit Recht keine Bedenken erhoben. Sie enthält indes weder eine Verpfändung noch eine Abtretung von Forderungen der Firma an DD, wie das Landgericht anzunehmen scheint; denn es fehlt schon an der ausreichenden Bestimmtheit der Forderungen, die abgetreten oder verpfändet sein sollen. Sie stellt daher keine Verfügung mit dinglicher Wirkung, sondern lediglich eine schuldrechtliche Regelung dar, wonach DEE Inkassovollmacht zu erteilen und ihm zu gestatten war, mit seiner Darlehensforderung gegen den Anspruch der Firma auf Ablieferung der eingezogenen Beträge aufzurechnen, DEE hat sonach einen Anspruch auf diese Art der Befriedigung erworben, “Venn die schriftliche Vereinbarung vom 18. Dezember 1951 auch nach ihrem Wortlaute zur Sicherung der Darlehensforderung geschlossen wurde, so schliesst das nicht aus, dess DB für den Fall der Gefährdung seiner Forderung zugleich ein Recht auf Be-

friedigung im Wege der alsdann zu erteilenden Einziehungsermächtigung erlangen sollte. Dass dies der Sinn des Vertrages wer, ergibt sich aus der sogleich getroffenen Abrede, dass DEE iie eingezogenen Beträge zur Abgeltung seines Darlehens behalten sollte. Der Angeklagtenkann daher insoweit nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe dem DEEP noch am 24. Februar 1952 eine Befriedigung für seine Forderung zukommen lassen, die er in dieser Art nicht habe verlangen können.

Die Strafkammer ist ferner der Auffassung, am 24. Februar 1952 sei die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens noch nicht fällig gewesen, daher hätte die Angeklagte dem DGEEEED sine Leistung zukommen lassen, die er zu diesem Zeitpunkte noch nicht hätte verlangen können (§ 241 KO).

Es mag zutreffen, dass die Darlehensforderung noch nicht fällig war, Da nach den Urteilsfeststellungen die Parteien über die Rückzahlung des Darlehens keine Vereinbarung getroffen heben, bestimmt sich die Fälligkeit nach § 609 Abs. 1 und 2 BGB. Zur Rückzahlung war die Angeklagte daher erst nach einer Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet. Daran hat auch die Vereinbarung vom 18, Dezember 1951 nichts geändert. Da sie aber nicht nur der Sicherung der Darlehensforderung, sondern auch der Befriedigung dienen sollte, haben die Beteiligten möglicherweise die Befugnis des DEE zum Einzug von Aussenständen der Firma und zur Aufrechnung von der Fälligkeit der Darlehensschuld unabhängig machen wollen. Auch darin kann der Zweck der schriftlichen Vereinbarung vom 18. Dezember 1951 bestanden haben. Für eine solche Auslegung spricht einmal der Umstand, dass sich DE "jederzeit" auf diese Weise Befriedigung verschaffen durfte, zum anderen dass die Angeklagte ihm am 24, Februar 1952 von sich aus auf seine Befugnis hingewiesen hat. Bei der im Be- “ reiche des bürgerlichen Rechtes herrschenden Vertragsfreiheit bestehen gegen die Gültigkeit einer Vereinbarung über die Aufrechenbarkeit einer noch nicht fälligen Forderung keine Bedenken (RGZ 104, 186, 188). Das Landgericht wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung noch aufklären müssen, Eine Bestrafung wegen Gläubigerbegünstigung ent-

fiele insoweit, wenn sich DEED am 24. Februar 1952 schon auf Grund des früheren Vertrages Befriedigung durch Einzug von Aussenständen der Firma verschaffen durfte,

In der neuen Verhandlung wird auch noch über eine Aus_ setzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung (§ 23 StGB) zu entscheiden sein.

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin . Seibert