Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.04.1954 – 1 StR 432/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2, 2506 054
ImNamen des Vo ıkes
In der Strafsache * gegen
den Lagerarbeiter Friedolin — |) aus Cm
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wegen tätlicher Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19, Oktober 1954, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner , als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: “
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 1954 m Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu
aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die K
osten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe: Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist begründet, soweit sie den Strafausspruch be-
trifft.
1. Der vorsorglich gestellte Antrag der Verteidigung; die Verletzte durch einen psychologischen Sachverständigen untersuchen zu lassen, war in tatsächlicher Beziehung nicht näher begründet worden, konnte jedoch nur ihre Glaubwürdigkeit als Zeugin betreffen. Seine Ablehnung 15ßt keinen Rechtsverstoß, insbesondere keine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen. Das verletzte Mädchen war zur Tatzeit erst fünfzehn Jahre alt; es ist geistig etwas zurückgeblieben, wirkt dem Urteil zu-Folge schwerfällig, langsam und macht im ganzen noch "den Eindruck eines rechten Kindes", Dieses Wesen der Zeugın und die übrigen Beweisergebnisse brauchten das Landgericht nicht dazu zu drängen, ihre Glaubwürdigkeıt mit Hilfe eines erfahrenen Psychologen zu prüfen. zur Beweiswürdigung ist in erster Linie das Gericht
selbst berufen; ob es dazu einen Sachverständigen braucht.
hat es nach pflichtgemäßem Ermessen und der Besonderheit des zu erforschenden Sachverhalts selbst zu beurteilen. Ein Verstoß hiergegen ist nicht ersichtlich.
Die ib rigen Verfahrensbedenken der Revision können mit der Sachrüg& gemeinsam behandelt werden. rd
2. Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen richt zu beanstanden. Die Verurteilung nach § 1§ 5 StGB ist ausreichend begründet. Dem Urteilszusammenhang ist namentlich auch die Feststellung zu entnehmen, daß der ängeklagte trotz des vorsorglichen Hinweises in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer Verurtei-
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eilung nach § 330 a StGB nicht volltrunken war. Insoweit bleibt die Revision daher erfolglos.
3. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben; eine Verietzung des § 51 Abs 2 StGB ist . nach den bisherigen Feststellungen nicht mit Gewiß .. a heit auszuschließen. Insoweit ist auch die Rüge der
Verletzung des § 244 Abs 2 StPO begründet. ®
&) Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, in einer der jetzigen Tat ähnlichen Weise anscheinend noch nicht aufgefallen und wegen seines ruhigen Wesens besonders gut beleumundet. Vor der Tat hat er anıäßlich einer Einladung seines Arbeitgebers zwei Seidel und "bei weitem den größeren Teil" von 5 Maß, zusammen also etwa 5 - 6 Liter Bier getrunken, Über seine Alkoholverträglichkeit enthält das Urteil nichts: Bei der Blutentnahme, zwei (Bl 5 UA) oder drei (Bl 11 VA) Stunden nach der Tat - ein bisher unaufgeklärter Widerspruch -, machte er auf den Arzt Dr. EB "den Eindruck eines betrunkenen Mannes", Anderseits entsinnt er sich aller Einzelheiten des Vorfalls. Unter diesen Umständen, die die Tat als persönlichkeitsfremd auszuweisen scheinen, war besonders sorgfältig, notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB, vor allem was das Hemmungsvermögen angeht, vorliegen. Der Hinweis im Urteil auf die Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten, sein nicht "linkisches" Verhalten bei der Tat und sein Weglaufen, woraus das Landgericht die Fähigkeit zu "moralischen Erwägungen"! entnimmt, reicht dazu hier nicht aus, zumal da das Urteil auch die Höhe des Blutalkoholgehalts nicht mitteilt
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Über die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten Ssußert sich das angefochtene Urteil überhaupt nicht.
b) Ein Denkverstoß liegt schließlich in der Erwägung, ein "demonstratives Verhalten", nämlich bloßes Vortäuschen von Trunkenheit oder eines höheren Trunkenheitsgrades beim Arzt sei "nicht auszuschligßen". Die Bekundung des Arztes, der Angeklagte habe auf ihn einen auffällig trunkenen Eindruck gemacht, veriert nur dann an Bedeutung. wenn zur Gewißheit feststeht, daß der Angeklagte den Arzt getäuscht hat; eine Vermutung reicht dazu nicht aus.
Aus diesen Gründen war der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen»
dA. Für das weitere Verfahren ist zu bemerken:
a) Bei Tätern, die in nicht nur unbedeutendem Umfange unter Alkoholeinfluß gestanden haben, sind genaue Feststellungen über den Blutalkoholgehalt im Urteil regelmäßig nicht entbehrlich.
b) Wırd die Blutalkoholbestimmung zu Kontrollzwecken nach mehreren Verfahren vorgenommen oder ergeben sich aus anderen Gründen verschiedene, jedoch an sich noch verläßliche Werte, so ist für die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, anders als bei Verkehrsstraftaten, von dem höheren der gefundenen Werte auszugehen ("Im Zweifel für den Angeklagten").
ce) Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung, möglichst aber schon im vorbereitenden Gutachten, neben dem Blutalkoholgehalt zur Zeit der Untersuchung auch die Tinzelheiten der Rückrechnung
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auf die Tatzeit und den für diese ermittelten Promillesatz anzugeben, Seine Aufgabe ist es vornehnlich, dem Gericht kraft besonderer Sachkunde Tatsachen zu unterbreiten, die es selbst nicht *ermitteln kann, Die von Sachverständigen gezogenen Folgerungen hat das Gericht anhand des genannten Beweisergebnisses selbständig nachzuprüfen.
d} Die Anwendbarkeit der §§ 23 flg StGB wird auf der Grundlage der neuen Feststellungen über die Verantwortlichkeit des Angeklagten nochmals zu
prüfen sein.
Dr, Hörchner Dr. Peetz Mantel Jagusch Dr. Schalscha