Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.04.1954 – 1 StR 42/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 42/54 2518 058 -7,.
In kamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Elektromonteur Kurt D GB aus "eu - geboren an EEE 1925 ir sch v<: um nn
GE. :u: zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rlickfall u.a. (Sachbezeichnung: TEE u.a: )
hat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 13 April 1954, in der Sitzung vom 14. april 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann 3undesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsret EB in der Verhandlung. amtsgerichtsrat (iR rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten D wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18. Septenber 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Begünstigung verurteilt worden ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe. Im Umfeng der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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1.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die den angeblichen llangel enthaltenden Tatsachen nicht angeführt hat (§ 344 Abs 2 StPO).
2.) Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dem Hitangeklagten WB von Koblenz nach Trier gefahren ist, wo ein Diebstahl durchgeführt werden sollte, an dem der Angeklagte DD | nach seinen Angaben "etwas Geld verdienen wollte". In Trier stieg VW nit unbekannten. Tätern in ein Photogeschäft ein und entwendete dort Photoapnarate und andere Gegenstände im werte von etwa ?8 000 DE. Der Beschwerdeführer wartete in der _\ Kähe des Tatorts. Wesche übergab ihm zwei Taschen mit Diebesbeute, die DEM auftragsgemäss an den Bahnhof trug, während Vin weitere Beute am Tatort abholte und sich wit ihr ebenfalls zum Bahnhof begab. Beide Angeklagte fuhren dann mit den gestohlenen Sachen nach Kobienz zurück. Bei diesem Sachverhalt lässt die Feststellung: dass der Diebstahl noch nicht abgeschlossen war, als der Beschwerdeführer tätig wurde, keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer hat auch rechtlich bedenkenfrei den Angeklagten als Kittäter verurteilt. Die Urteils-
gründe ergeben, dass er die Tat als eigene gewollt hat.
3.) Dagegen kanı die Verurteilung wegen Begünstigung (§ 258 Abs I Nr 2 3463) nicht bestehen bleiben:
Der Angeklagte SR en twenäete mit anderen Tätern
aus einem Photogeschäft in Koblenz Photoapparate im Werte von über 13 000 IM. Der Diebstahl wurde mittels
Einsteigens äurchgeführt. Am nächsten Horgen holte der
Beschwerdeführer 11 bis 12 Photoapparate bei gm 2»
und verkaufte sie in „ünchen. Dass Landgericht hat festgestellt, dass der ıngeklagte Di dadurch dem Jörg seines Vorteils wegen Beistand geleistet hat, um Jürg die Vorteile der Straftat zu erhalten. Die Strafkamner will damit zum Ausdruck bringen, dass der Beschwerdeführer den IB gegen die üuntziehung der 3eute zugunsten des Zigentümers sichern wollte. Diese Feststellungen tragen allerdings die Verurteilung wegen 3egünstigung (3GESt 2, 362). Das Landgericht hat auf ein Jahr Zuchthaus erkannt (§ 258 äbs 1 Ur 2 StGB). Es hat aber keine Feststellungen getroffen, welche Vorstellungen der angeklagte über die Vortat hatte. fur wenn er die Tatsachen - sei es auch nur bedingt (R6St 53, 342) - wusste, die die Vortat zum schweren Jiebstahl machen, durfte
er nach § 258 Abs 1 Ir 2 verurteilt werden.
4.) Wenn der Beschwerdeführer die Strafzumessung angreift, weil die Strafkamner ihm mildernde Umstände versagt, dem öfters vorbertraften angeklagten JR aber solche bewilligt hat, so kann der Beschwerdeführer mit dieser Rüge keinen Erfolg haben (BGH Urteile 4 StR 682,52 vom 26. Februar 1953 und 4 StR 787,52 vom 21. Kai 1953). ist übrigens nur wegen einer Straftat verurteilt worden, der Beschwerdeführer dagegen wegen gwei strafbaren nendlungen, und zwar jeweils zur gesetzlichen mindestestrafe:
tach alledem ist das Urteil aufzuheben, soweit der 3eschwerdeführer wegen Begünstigung verurteilt
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worden ist und hinsichtlich der vesamtstrafe; im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Peetz Kantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha
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