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BGH Entscheidung vom 13.04.1954 – 1 StR 725/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 72

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Justizassistenten Franz S (EEE zus Sp GEB, geboren an EEE 1905 in Fam, CSR.,

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 13. April 1954 in der Sitzung vom 14. April '954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann

"Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat EEE in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat WB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter . als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 21. Oktober 1953, soweit der Beschwerdeführer wegen versuchter Bestimmung

‚ zum Meineid verurteilt worden ist, ferner hinsichtlich

der. Gesamtstrafe und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte mit den Feststellungen hierzu aufgehoben

und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen

wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht und ver- % suchter Bestimmung zum Meineid zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zu Ehrverlust verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften rügt, kann nur hinsichtlich seiner Verurteilung wegen versuchter Bestimmung zum Meineid Erfolg

haben.

1. Das Eidesverbrechen:

Die behauptete Verletzung des § 267 Abs 1 StPO deckt sich mit der Sachrüge, daß infolge von Widersprüchen und Verstössen gegen Denkgesetze Unklarheit über den Sachverhalt bestehe.

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Das angefochtene Urteil stellt zu dem Vorwurf der ver- , suchten Bestimmung zum Meineiä fest, daß Frau Wi in einem . Strafverfahren gegen den Angeklagten als Zeugin eine ihn belastende Aussage gemacht habe. Nachdem der Angeklagte in er- u ster Instanz verurteilt worden sei und Berufung eingelegt habe, habe er Frau Wan fgesucht und mit dem Versprechen, die . Rücknahme der Ehescheidungsklage ihres Ehemannes zu bewirken, sie zu bestimmen versucht, daß "sie bei der neuerlichen a Strafverhandlung nichts aussage und die in der ersten Hauptverhandlüng gemachte Zeugenaussage mit Bedauern zurücknehme!. Das Landgericht stellt weiter fest, daß sowohl der Angeklagte wie Frau TER wußten, sie werde ebenso wie bei ihrer früheren '.

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Vernehmung auch vom Berufungsgericht vereidigt werden. :

Es ist der Revision zuzugeben, daß dieser Sachverhalt nicht klar ist, Es ist nicht mit einer die Verurteilung tragenden Deutlichkeit zu erkennen, was der Angeklagte zu erreichen versucht und wie er sich den weiteren Ablauf der

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.f = Ereignisse vorgestellt hat. Wenn er Frau WEB nur veranlas 86 woilte, nicht auszusagen, so ist zwar bei einem mit Gericht verfahren nicht unvertrautem Manne, wie es der Angeklagte jJ schwer verständlich, wie er glaubte, daß sich Frau "Rh ae: & Aussagepflicht entziehen sollte. Eine Aufforderung, dies m

Verbindung mit einer Vorschrift zur Bestrafung des falschen, Eides oder der falschen uneidlichen Aussage erfüllen. Der Ki geklagte hat aber von Frau WER auch verlangt, sie solle i Y frühere Aussage mit dem Ausdruck des Bedauerns zurücknehnen, In dieser Form ist die gewünschte Erklärung schwer vorstelligr Es bedarf der näheren Feststellung, wie der Angeklagte sa " diese Rücknahme gedacht hat. Wenn er nicht etwa einen schrift

lichen Widerruf ins Auge gefaßt hat, von dem er bei seiner “ Vorbildung kaum einen Erfolg erwartet haben kann, würde eine Rücknahme der früheren Aussage nicht mit einer Aussageverwel: . gerung zu vereinen sein. Dann hätte die Zeugin vielmehr aus: 2

beschwören müssen.

Infolge der mangelnden Klarheit der Feststellungen muß das Urteil in diesem Punkte aufgehoben werden. Von der Aufhe bung werden auch die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte betroffen.

2. Der Notzuchtsversuch;

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. § 244 StPO ist weder in seinem zweiten noch in seinem vierten Absatz verletzt. Es bedurfte keiner Beweiserhebung darüber, daß der 2E klagte wegen "gewisser Störungen seiner geschlechtlichen u tenz" in ärztlicher Behandlung gestanden habe. Das hat das Landgericht als wahr unterstellt. Es ist nicht zu beanstande

wenn die Strafkammer aus eigener Sachkunde festgestellt hat, daß bloße Störungen der Potenz das als erwiesen angesehene Verhalten des Beschwerdeführers nicht ausschliessen.

Die Rüge aus § 268 StPO ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs 2 StPO unzulässig, übrigens auch unverständlich,

Auch die Sachrüge ist unbegründet. Den Urteilsgründen jet deutlich zu entnehmen, daß nach der Überzeugung der Straf- “ kammer der ernstliche Widerstand der Frau vB von Angeklagten \ nicht nur erkannt werden konnte, sondern erkannt worden ist.

Die für die versuchte Notzucht eingesetzte Freiheitsstrafe

ist aufrechtzuerhalten, da keinerlei Anhalt dafür besteht, . daß sie durch die Verurteilung wegen versuchter Bestimmung zum ' Meineid beeinflußt worden ist. Hingegen wird über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und ihre Dauer neu zu entscheiden sein.

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Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha

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