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BGH Entscheidung vom 13.04.1954 – 1 StR 662/53

1. Strafsenat

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Te? 2518 055

1_StR, 662/53

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Journalisten Franz Peter D gEEEEB zus

CD, zevoren am EEE 1920 in PER

EB, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetrugs u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 13. April 1954 in der Sitzung am 14: April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 24. April 1953 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 25. April 19553 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt: auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist verurteilt: wegen Rückfallbetrug:s in 18 Fällen, ausserdem - als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher - in weiteren acht Fällen wegen Rückfallbetrugs, in zwei Fällen wegen versuchten Rückfallbetrugs, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung: Schuldspruch und Strafausspruch lassen keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Sein Rechtsmittel muss daher erfolglos bleiben. Es bietet nur Anlass zu den folgenden Bemerkungen:

I, Verhandiungsfähigkeit des Angeklagten. Die dienstlichen Äusserungen des Vorsitzenden der Strafkammer, des als Berichterstatter tätigen Richters, des Anklagevertreters,

der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und die Sitzungsniederschrift ergeben, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung unter ständiger Beobachtung des psychiatrischen Sachverständigen stand, der ihn aus dem Vorverfahren kennt und ausser- . dem sechs Wochen klinisch beobachtet hat. Auf seine Verhandlungsfähigkeit ist ununterbrochen geachtet, die Verhandlung auch häufig unterbrochen und erst fortgesetzt worden, wenn der Angeklagte erklärte, ihr wieder folgen zu können und der ärztliche Sachverständige keine Einwendungen erhob. Das Landgericht spricht zudem im Urteil die Überzeugung aus, dass

der Angeklagte der Hauptverhandlung in allen Einzelheiten gefolgt ist und sich ausgiebig verteidigt hat. Die Revision zweifelt nur die Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung

der Verhandlungsfähigkeit an, ohne wesentliche Gegengründe für ihre Ansicht anzuführen. Das Verfahren des Landgerichts ist hiernach nicht zu beanstanden;

II. Schuldspruch.

1. a) In den Fällen X und XI(Wechselaustausch) ist der Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue des Geschäftsführers I zum Nachteil der Genossenschaftsbank Kriegshaber verurteilt worden, weil er auf den Entschluss des Hieber, die Wechsel der Firmen Bgm: SCEEEEB und TO Gmb vorschriftswidrig zu diskontieren und dem Konto des Hgh-Verlags gutzuschreiben, in Kenntnis der Pflichtwidrigkeit dieses Verfahrens einwirkte, Dabei geht das Landgericht zu seinen Gunsten davon aus, dass er die Zahlungsfähigkeit der Wechselschuldner nicht

kannte.

Dies hindert die Verurteilung nicht. Die diskontierten. . Wechsel waren wertlos; ihre Hereinnahme schädigte die Bank in Höhe der gutgeschriebenen Beträge. Hieber und der Angeklagte nahmen zwar an, die Wechsel, denen bekanntermassen keine Warengeschöfte zugrunde lagen, würden eingelöst wer- | den; beide wussten aber, dass HB durch sein Verhalten gegen § 22 der Geschäftsordnung der Genossenscheftsbank verstiess, welcher es untersagt, Wechsel von Nichtmitgliedern und ausserhalb eines ordnungsmässig bewilligten Kredits hereinzunehmen. HOEEE nissbrauchte die rechtsgeschä?tliche Befugnis als Geschäftsführer, über das Vermögen der Bank zu verfügen; daäurch erwuchs der Bank der

Vermögensnachteil, dass an die Stelle von Bargeld, das sie

im Besitz hatte, in Höhe der Gutschriften, über welche die Angeklagten Don und TEE durch Abhebung alsbald verfügten, Wechselforderungen traten, die dem Eigentum am Bargeld nicht gleichstehen. Die Verurteilung begegnet da-

her keinen Rechtsbedenken

b) Auch die Verurteilung wegen Rückfallbetrugs in diesen beiden Fällen ist nicht zu beanstanden.

-..

Die schädigende Vermögensverfügung (§ 263 StGB) bestand hier darin, dass die unter Mitwirkung des Angeklagten getäuschten Tirmen irrig annahmen, die vom HeEB-Veriag akzeptierten Austauschwechsel würden bei Fälligkeit eingelöst werden, dass sie diese Wechsel demzufolge bei der Begebung als Aussteller unterzeichneten und auch indossierten, wodurch sie sich neben der Akzeptantin wechselmässig verpflichteten. Der vom Angeklagten in beiden Fällen erstrebte Vermögensvorteil liegt in der Erlangung der im Urteil bezeichneten Austauschwechsel zu Diskontzwecken, die er nur durch den von Be vorgeschlagenen Wechselaustausch erhalten konnte.

..—

2. Urkundenfälschung (XIII_Nr. 1). Vor der Bewerbung als Chefredakteur der "No Cu; @ie |

bei TB und dem Verlagsinhaber Hp auf Widerstand stiess, hatte der Angeklagte schon Beiträge als

freier Mitarbeiter geliefert. "Um sich bei den massgebenden Männern der NGW in ein günstiges Licht zu setzen" und seine Bewerbung dadurch zu fördern, fertigte er nunmehr e das vermeintliche Schreiben des "Lesers" WB von j

ae

27. November 1951 fälschlich an und leitete es

der NGW zu; darin kommt zum Ausdruck, der Schreiber und seine Bekannten, sämtlich eifrige Leser der NW, bedauerten das Ausbleiben weiterer Beiträge von Pe-

ter P: DD 3 | - dem Angeklagten -, die sie ausserordentlie schätzten und in der WGW häufiger anzutreffen wünschten.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diesen Brief als eine zur Täuschung im Rechtsverkehr angefertigte Privaturkunde wertet. Mit seinem Vorgehen wollte sich der Angeklagte nicht nur in allgemeiner Weise als Sitarbeiter herausstreichen; er stellte sich vielmehr als von den Beziehern des Blattes geschätzter Mann hin und wollte HB und TER durch dieses weitere Mittel veranlassen, ihn als Chefredakteur anzustellen und die damit verbundenen Vertragspflichten zu übernehnen, wozu sie nach seiner Ansicht unter den Umständen, die der Brief "bezeugte", eher als sonst geneigt sein würden. Der Angeklagte hat sich hiernach als gut beurteilte, jenen Lesern besonders willkommene Persönlichkeit hingestellt, die einzustellen der NG Vorteil bringen werde. Vermittels des Briefes hat er also über einen verkehrswesentli- “ chen Umstand getäuscht und die Getäuschten zu einem rechtser ; heblichen Verhalten, dem Vertragsschluss, bestimmen wollen (vgl- RGSt 68, 2 und BGH 1 StR 115/53 vom 10. April 1953).

$ Die weiteren Herkmale des § 267 StGB sind bedenkenfrei dargetan. E

3. Zurechnungsfähifrkeit. Kit der Pervitinsucht des Angeklagten hat sich der Sachverständige in der Hauptverhand- E

lung befasst und sie als im Sinne beider Absätze des

§§ 51 StGB unwesentlich bezeichnet. Das Landgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen, Dem entspricht die Urteilsbegründung, die keinen Rechtsverstoss erkennen lässt. Das angefochtene Urteil bietet vor allem keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten irrig nur Tür den Zeitpunkt der Hauptverhandlung statt auch für die jeweilige Tatzeit geprüft hat. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Landgericht das sachliche Recht auf den festgestellten Sachverhalt, zu welchem auch der Körperzustand des Angeklagten gehört, richtig angewandt hat. Dabei

ist kein Verstoss gegen § 51 Abs, 1 oder 2 StGB ersichtlich.

4. Der Schuldspruch ist auch sonst nicht zu bemängeln.

III. Strafausspruch.

l. Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist, wie schon dargelegt, kein Rechtsfehler.

2, Das Landgericht hät;e zunächst die Anwendbarkeit des Strafschärfungsgrundes des § 20 a Abs. 1 StGB prüfen müssen; diese zwingende Vorschrift geht der Kannbestimmung des Absatzes 2, die das Landgericht angewandt hat, vor (BGH 4 StR 745/52 vom 16. April 1953). Das Revisionsgericht kann diese Prüfung nicht auf Grund der Feststellungen des angefochtenen Urteils selbst nachholen, weil dazu

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die Untersuchung der den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Taten gehört, ob sie den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ausweisen. Darüber spricht sich das Urteil nur beiläufig aus.

Dies beschwert den Angeklagten aber nicht; das Landgericht hat dem Urteil zufolge die sichere Überzeugung erlangt, dass die Gesamtwürdigung der jetzt abgeurteilten, zahlreichen schweren Straftaten, die sich über mehrere Jahre erstrecken, ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, weil sein Hang

zur Begehung solcher Taten in ihnen deutlich hervortritt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Ob die Nichtanwendung des § 20 a StGB auf äie vorher begangenen, zu Teil V des Urteils festgestellten Taten und das Absehen von der Verhängung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) damit im Einklang stehen, kann mangels Beschwer des Angeklagten unerörtert bleiben. Ein Zweifel gegen die Verurteilung nach § 20 a StGB in den übrigen Fällen ergibt sich aus diesen Erwägungen des Landgerichts jedenfalls nicht.

Soweit die Revision im übrigen fehlerhafte Anwendung des § 20 a StGB rügt, gründet sie ihr Vorbringen auf einen andern als den im Urteil festgestellten Sachverhalt, vor allem schildert sie die Persönlichkeit des Angeklagten und den Antrieb, der ihn zu den gemäss N StGB beurteilten Taten veranlasst hat, wesentlich günsti-

ger als das Urteil. Damit verlässt sie das Gebiet der Rechtsrüge.

Das Rechtsmittel war hiernach zu verwerfen,

Dr. Peetz Mantel Glanzmann

Jagusch Dr.Schalscha

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