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BGH Entscheidung vom 12.04.1954 – 3 StR 385/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen dss Yolkes In der Strafsache

gegen

den Elektromeister Paul H ip zus Ve :or: geboren em B 1912.

wegen Zuhälterci

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13, Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr: Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter liaaß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter um als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben: |

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wege::

Gründe§

an nn mm mern mn m mern

Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Wit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrechtlich wendei er sich gegen die Vereidigung der Belastungszeugin Lina ID nit der Begründung, sie sei als Verletzte, mindestens mittelbar Verletzte, voreingencnmen gewesen und hätte gemäss § 61 Nr 2 StPO nicht vereidigt werden dürfen, Gegen die Richtigkeit ihrer Aussage spreche überdies, dass sie bei der regelmässig Kostspieligen Lebenshaltung von Frauen dieser Art kaum in der Lage gewesen sei; die nach ihrer Behauptung dem Angeklagten überlassenen Sunmen zu ersparen: Das Gericht hätte daher Nachforschungen über die Höhe ihres Verdienstes und ihrer Ersparnisse an-

stellen müssen, wenn es ihren Angaben hätte folgen wollen.»

1.) Es kann deninstehen, ob die Li als Verletzte anzusehen ist, wobei es ohne Belang wäre, ob sie durch den Angeklagten unmittelbar oder mittelbar geschädigt worden ist (BGHSt A, 2025 5, 385). Denn der Tatrichter hat auch dann, wenn ein Zeuge durch das Verhalten des Angeklagten benachteiligt worden ist und deshalb die Gefahr seiner Voreingenommenheit gegen den Angeklagten bestcht, bei der Entscheidung über die Frage der Vereidigung von dem sich aus § 59 StPO ergebenden Grundsatz auszugehen, dass die Zeugen in der Regel zu vereidigen sind (BGHSt 1, 175):

Das hat hi:r ds: „andgericht getan, da kein irgenäwie wesentlicher Gesichtspunkt der Vereidigung der Li entsegenstand. Dafür, dass es die Möglichkeit der Anwendung des.

8 6&i Nr 2 StPO irrigerweise nicht beachtet hat, ist kein An-

halt vorhanden.

2.) Weiter macht der Angeklagte Verletzung der Aufklärungspflicht geltend, weil das Landgericht über die Höhe der Er-

sparnisse der Le eine Erhebungen gepflogen hat. Die Rüge

ist zulässig, weil die Beweismittel angegeben sind, mit deren Hilfe das Gericht die Wahrheit hätte näher erforschen können: Sie ist jedoch nicht begründet.

Die Aufklärungspflicht wäre nur dann verletzt, wenn Unstände vorgelegen hätten, die zur Ausdehnung Ger Beweiserhebung über den Verdienst und die Ersparnisse der Li» drängten. Der Einwand der Revision, Unzuchtsdirnen kämen nicht leicht dazu, grössere Beträge zu erübrigen, mag vielfach zutreffen. Aber hier kann das vom Angeklagten der Tg» BB ::5:0ene Eheversprechen und sein ihr bekanntgegebener Plan, mit einem Teil ihres Verdienstes sein Elektrogeschäft als Existenzgrundlage für beide auszubauen, sie zu einer im allgemeinen nicht üblichen Sparsamkeit veranlasst haben. Infolgedessen musste sich der Strafkammer nicht der Gedanke aufdrängen, die Angaben der Zeugin über ihre Einkommensverhältnisse und Ersparnisse seien übertrieben und bedürften von Amts wegen der Nachprüfung durch einen Sachverständigen.

II: Mit der Sachbeschwerde weist die Revision darauf hin, dass die Urteilsgründe in der Berechnung des von der Li» hingegebenen Gesamtbetrages sich widersprächen. Ausserdem hebt sie hervor, nach dem Verhalten des Angeklagten, insbesondere nach den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und der IB könne von einer Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbs keine Rede :ein. Der Angeklagte stelle nicht den Tätertyp des Zuhälters dar:

l ) Der vom Beschwerdeführer behauptete fiderspruch über i die ihn von der Is zur Verfügung gestellte Geldsw

nme liegt nicht vor. Diese Meinung berukt darauf, dass er das ursprünglich in das Urteil gesetzte Wort "weiterhin" seiner Berechnung zugrunäüe gelegt hat, während es in der verbesser- f ten mossgebenden Fassung heisst. "mithin". Bei dem Wort "weiterhin" handelt es sich un ein offenkundiges, vom Landge-

richt selbst berichtigies Schreibversehen,

2.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von der Le, mit der er verlobt war und geschlechtliche Beziehungen unter- op hielt, in den Janren 1948 bis 1952 im ganzen mindestens

30 000 TH erhalten, dis aus ihrem Unzuchtsverdienst herrührten. Von Ciesem Gesamtbetrag hat er in Kenntnis der

Arc seines Erwerbs Änschalfungen Zür sein Geschäft und für tie künftig gemeinsaue Wohnung gemacht, jedoch’ den grössten Tcil für seine persönlichen Zwecke ausgegeben, weil ihm dazu sein eigenes Arbeitseinkomnen nicht ausreichte.

Daraus ist ersichilich, dass der Angeklagte die Zuwendungen der IWW auf längere Dauer bezogen und damit auch seine Lebensführung verbessert hat. Es ist gleichgültig, ob er das Geld unmittelbar für sich verbraucht oder ob er es in sein Geschäft gesteckt hat, aus dessen Erträgnissen er nach dem Sachverhalt lebte (RGSt 45, 264). Es genügt, dass er infolge der Zuschüsse der Loske seine Lebensbedürfnisse in vollkommenerer Weise befriedigen konnte als ohne sie. Damit ist das Tatbestanäsmerkmal des Beziehens von Lebensunterhalt rechtsirrtumsfrei dargetan.

Gleichwohl "ässt das Urteil schon in dieser Hinsicht

Zweifel über den ün.’ang der strafbaren Handlung offen. Sollte das Landgericht sie auch darin gesehen haben, dass der Angexlagte die Gelder zu Anschaffungen für die gemeinschaftliche

Yohnung verwsnäet hat, so hätte es der Darlegung bedurft,

ob, allenfalls inwieweit, es sich hierbei um einen persönlichen kutzen des Angeklagten allein handelte: insbesondere | hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte mit dem Geld

der IWW Zizgentum an den beschafften Gegenständen für sie erwerben wollte und erworben hat. Diese Gesichtspunkte verden in der neuen Hauptverhandlung im einzelnen näher zu

untersuchen und zu erörtern sein:

3.) Das Erfordernis, dass der Zuhälter einen bestimmten Tätertyp verkörpern muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aufgestellt worden. Richtig ist allerdings, dass zum Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei ein bestimntes, besonders geartetes Verhältnis eines Wannes zu einer der gewerbsmässigen Unzucht ergebenen rau gehört, das auf eine gewisse Dauer berechnet ist. Aus Giesen Verhältnis muss erkennbar sein, dass der Täter auf Grunä seiner persönlichen Beziehungen bei der Ausübung

des unzüchtigen Gewerbes zu der Trau hält und gemeinsam

mit ihr daren und an dessen Erträgnis interessiert ist. Ausbeutung ist die bewusste Ausnutzung des Unzuchtsbetriebs für Erwerbszwecke (BGHSt 4, 316).

a) Ein auf längere Dauer berechnetes persönliches Verhältnis war durch die Liebesbeziehungen des Angeklagten

zur IB vesründet und durch das gegenseitige, offenbar ernstgemeinte Eheverzprechen vertieft worden: Darüber, dass er schon im Jahre 1941 seine Beziehungen zu dieser Frau angeknüpft und in der Folgezeit weitergeführt hat, um

daraus Nutzen zur Verbesserung seines Lebensunterhalts

zu ziehen, entıäit "as Urteil nichts. Die bisher festgestellten Taisı hen deuten darauf hin, dass es ihm damals

nur um die geschlechtliche Verbindung zu tun war, nicht um die Ausbeutung eines unsittlichen Erwerbs. In den Jahren 19465

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is 1948. als er mit ihr in Wie sbaden zusammenlebte,. übte TaBi23 Unzuchtsgewerbe nicht aus. Erst nach der Währungsumstellung, im September 1948, tat sie es wieder, weil ihr

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der Angeklagte das mit dem Hinweis nahegelegt hatte, mit dem dahei ersparten Gelde könnte sein Elektrogeschäft als Existenz-

ter

grundlage ausgebaut werden. Während der Angeklagte in Wiesbaden wohnen blieb und in seinen Geschäft arbeitete, ging sie in Bremen der Unzucht nach und überlies ihm die aus diesen

Einnahmen gemachten Ersparnisse Im Jahre 1950 wollte sie

ihre mätigkeit aufgeben. Der Angeklagte veranlasste sie, im beiderseitigen Interesse noch weiterhin sich der Unzucht zu ergeben. Aus diesem Verhalten seit der währungsumstellung ist ersichtlich, dass sein persönliches Verhältnis zur Is ausser der Aufrechterhaltung der geschlechtlichen Verbindung auch das gemeinschaftliche Interesse an der Ausübung ihres unsjttlichen Gewerbes sowie an dessen Ertrag umfasste und

dass es das gegenseitige Zusammenhalten innerhalb des Unzuchtsbetriebes einschloss»

Dieser Annahme steht die Trennung der beiden durch

weite Entfernung der beiderseitigen Wohnorte nicht entgegen. ‚Zwar findet in der Regel das Zusammenhalten im Unzuchtsbetrieb darin seinen Ausdruck, dass der Zuhälter der Dirne die Ausübung der Unzucht erleichtert, während er aus dem dadurch erzielten Erwerb seinen Lebensunterhalt empfängt (RGSt 35, 56): Aber es genügt, wenn auf beiden Seiten die Möglichkeit und Gile Gepflogenheit besteht, wenigstens von Zeit zu Zeit äusserlic in persönliche Verbindung zueinander zu treten, so dass der Zuhälter einenunmittelbaren Einfluss auf die Unterhalts gewährung ausüben kann (Rest 72, 126). Das wer hier der Fall. Die TB. kam jedes Jahr drei- bis viermal für mehrere Wochen besuchsweise nach Wiesbeder und wohnte bei dem Angeklagten, Bei äle-

ser Gelegenheit konnie er auf sie einwirken und hat das auch mit Erfolg getan, wie ihr Entschluss, die Gewerbeunzucht forizu-

setzen. beweist.

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pn) Bedenken besüehen jsdoch bezüglich des Tatbestandzsnmerkmals der Ausbeutung. Dazu gehört, dass der Täter die persönliche Verbindung mit der Dirne zu dem Zweck aufgenommen und weivergeführt hat. um aus ihren fortlaufenden Unzuchtseinkünften zu leben oder wenigstens einen Teil seiner Lebensbedürfnisse zu bestreiten. Die Erlangung solcher Mittel muss den F

eigentlichen Inhait der Verbindung bilden. Tin Ausbeuten

liegt nicht schon in dem Empfang irgendwelcher Beträge, die aus den unsittlichen Gewerbe stammen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Täter den Unzuchtsbetrieb aus eigensüchtigen Beweggründen als Erwerbsquelle ausnützt (RG DR 1941, 1202 Nr 35 BGH NJW 1953, 192% Nr 23). Das tut er mur, wenn er schon bei dem üimpfang der Zuwenäungen beabsichtigt, das Erhail-

tene für seinen Lebensunterhalt zu verwenden; ohne Beiang.. ist es allerdings, cb die Dirne von dieser Absicht Kenntnis hat (RüSt 41, 340)

Dazu nimmt das Urteil nicht Stellung. Es sagt nur, dass der Angeklagte das erhaltene Geld vereinbarungsgenäss getrennt in einer Kassette aufbewahren, gegebenenfalls für Neuanschaffungen im Geschäft verwenden sollte. Ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Angeklagte von vornherein oder jeweils beim Empfang aller ihm zugeflossenen Beträge den Willen hatte, sie für sich persönlich zu verwenden, findet sich in den Urteilsgründen nicht. Ein solcher kann auch nicht darin gefunden werden, dass der Angeklagte nach der Währungsumstellung der LM nahsgelegst hat, noch einmal für eine Zeit der Unzucht nachzügehen, damit mit dem hierbei ersparten Geld sein Geschäft ausgebaut werden könne. Es ist möglich, dass er dabei nur ar. die Erlangun: einer gesicherten Grundlage für die \i ıf"ise wirtschaftliche Existenz beider Teile in einem bürgerlich geordneten Leben dachte, Soweit er die in Gem Geschäft angelegten Gelder in dieser Absicht enigegeugenonf men hat, fehlt es an den Merkmal der Ausbeutung. Dieses kann den Urteil nur für die Zuwendungen der späteren Zeit, nament-

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hinreichend entncemnen werden.

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#=s bedarf demnach der näheren Erörterung des Umfangs

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der Ausbeutung nach der äusseren und inneren Tatseite. Das gilt r

nicht nur für die Anschaffungen, die der Angeklagte für die

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gemeinsame Wohnung (vgl oben 2) und für sein Geschäft gemacht hat, sondern auch für den Verbrauch des Geldes für seine per- = sönlichen Zwecke. Denn es ist denkbar, dass er, ehe er zur

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Pfeifer in ein näheres Verhältnis getreten war, die Ersparnisse der L@9 zunächst entsprechend der Ahmachung für sie hinterlegt und erst hernach sich an ihnen vergriffen hat, Insoweit läge keine Ausbeutung vor, weil dazu die nachträgliche verabredungswidrige Verwendung des Geldes allein nicht genügt. Für diesen Fall könnte eine segen das Vermögen der Li & :erichiete Strafsav gegeben sein.

De der Umfang der Ausbeutung und des Ausbeutungswillens bisher nicht genügend geklärt ist, kann das Urteil nicht bestehenbleiben. .uf Grund der neuen Verhandlung wird der Tat- 2

richter Gelegenheit haben, die Frage cines etwaigen Vermögensdelikts zu prüfen.

Gianzmann Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch ist beurlaubi umkann deshalb nicht unterschreiben.

Glanzmann

Jagusch Maaß