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BGH Entscheidung vom 09.04.1954 – 5 StR 583/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Werner S EEE aus Sin Bez. Kodiiib, dort geboren an DB. eiiD WB,

- Sachbezeichnung: HE u.a- - wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.April 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwait ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizantmnann ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisi:n des Angeklagten Seeger wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 26.Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;s

Die Strafkamer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen gegen die §§ 6 Abs 1, 16 Abs I Nr 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt.

. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 140 Abs 2 StPO greift durch.

Dem Angeklagten ist durch zwei Eröffnungsbeschlüsse von 27.3.1953 zur Last gelegt worden, sich der gewerbsmäßigen Hehlerei in 5 Fällen dadurch schuldig gemacht zu haben, daß er Buntmetallschrott von dem Mitangeklagten Ha ankaufte, den dieser zusammen mit anderen Mitangeklagten bei der Firma KB gestohlen hatte. Da es sich hierbei um Taten handelt, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen sind, wäre schon nach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig gewesen, falls der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft die Bestellung eines Verteidigers innerhalb der in § 140 Abs 3 StPO bestimmten Frist beantragt hätten. Ausweislich der Akten sind entsprechende Anträge nicht gestellt worden.

Das Fehlen solcher Anträge enthebt den Vorsitzenden des Tatgerichte jedoch nicht der ihm durch § 140 Abs 2 StPO auferlegten Pflicht, dem Angeklagten von \nts wegen einen Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß der „ngeklagte sich nicht selbst verteidigen kann. Das trifft hier zu. j

Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 140 Abs 2 StPO gegeben sind, liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden des Tatgerichts. Seine

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Entscheidung kann als Ermessensentscheidung durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden. Die - ausdrücklich oder stillschweigend - eine Verteidigerbestellung ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden des Tatgerichts unterliegt aber der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, wenn der Vorsitzende sein Ermessen nicht sorgfältig ausgeübt, insbesondere die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage nicht in Erwägung gezogen hat, obwohl die Umstände des Falles hierzu drängen (vgl BGH NJW 1953, 116). So liegt es hier.

Die Sach- und Rechtslage ist schwierig. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, daß er nur in zwei Fällen Buntmetallschrott von dem Mitangeklagten HB - ;.:;:auft habe, Er hat weiterhin geltend gemacht, nicht gewußt zu haben, daß der Schritt gestohlen worden war. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten als widerlegt erachtet. Dabei hat sie sich u.a. durch von ihr als glaubhaft erachtete Angaben des Mitangeklagten H@B leiten lassen, nach denen der Angeklagte bereits beim ersten Ankauf gewußt haben soll, daß der Schrott bei der Firma K@D gestohlen worden war. Der ingeklagte hat - offenbar zu dem Zweck, die Unglaubwürdigkeit HM darzutun - neben dem Antrag auf Freispruch beantragt, den Zeugen Wilhelm RED zu vernehmen, und zwar, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, darüber, daß Ha» bei den Vertragsverhandlungen gesagt habe, er sei Schrotthändler und habe Lastkraftwagenladungen Schrott vom Flugplatz abgefahren. Die Strafkamer hat diesen von ihr als Hilfsamtrag aufgefaßten Beweisamtrag in der Hauptverhandlung nicht beschieden. Ausweislich der Urteilsgründe hat sie die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache als wahr unterstellt, sie aber als ungeeignet erachtet, die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten HE zu erschüttern. - Schon diese Umstände genügen, um die Sach- und Rechtslage als schwierıg zu bezeichnen.

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Daß die Rechtslage schwierig ist, zeigen außerdem die umfangreichen Rechtsausführungen des Urteils zur Frage der Gewerbsmäßigkeit.

Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, wie sie aus den angeführten Umständen hervorgeht, ist auch derart, daß die Mitwirkung eines Vurteidigers geboten erscheint. Dies um so mehr, als der Angeklagte ein bisher unbestrafter Mann ist, dessen Vorbildung und berufliche Tätigkeit es durchaus zweifelhaft erscheinen lassen, nb er sich in einer Sache wie der vorliegenden selbst sachgemäß verteidigen kann.

Das Urteil mußte aus diesem Grunde aufgehoben werden. Die weiteren Revisirnsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.

Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:

Die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung des Zeugen REED mit der Begründung, daß die Beweistatsache als wahr unterstellt werde, gibt zu Bedenken Anlaß. Nach § 244 Abs 3 StPO kann ein Beweisamtrag zwar mit der Begründung abgelehnt werden, daß die behauptete Tatsache so behandelt werden könne, als wäre sie wahr. Das kann indessen nur gelten, wenn die Wahrunterstellung das Beweisthema im vollen Umfang erschöpft. So liegt es hier aber nicht. Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen REED zielte offensichtlich darauf, die Unglaubwürdigkeit des Mitangeklagten H@ED darzutun. Hierfür kommt es aber nicht nur auf die von der Strafkammer als wahr unterstellte Tatsache an, daß HB die mit dem Beweisamtrag behauptete Äußerung getan hat, sondern auch auf die näheren Umstände, unter denen sie erfolgt ist. Die von der Strafkamer als wahr unterstellte Tatsache erschöpft daher in Wahrheit nicht das Beweisthema.

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Sollte die Strafkammer wiederholt zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei kommen, wirä sie die Bestimmung des § 260 Abs 2 StGB in dessen ab 1.10.1953. gültigen Fassung beachten müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt