Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 08.04.1954 – 4 StR 405/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2323 066 7

In Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Helfer in Steuersachen Kurt WO aus BEEB-

EB, zeboren an WW. EEE ED ir za.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 2. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichier Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannken als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Aantsgerichtsrat bei der Verkündung

als Vertreter der Bündesanwaltschaft, Justizangestellter =

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

1 ! t

für Recht erkannt:

Auf die Revision des: Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 8. April 1954 dahin ergänst:

"Die dem Angeklagten: erwachsenen notwendigen

Auslagen werden der Staatskasse auferlegt."

Die Kosten des Recktsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rachts wegen

-——u..,r

2. 2

Die Begründung, die das Landgericht für seine Entscheidung, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Kosten der Staatskasse nicht aufzuerlegen, gibt, ist rechtsfehlerhaft, '

Nach der seit dem 1. Oktober 1954 geltenden Fassung des § 467 StPO sind diese Kosten des Angeklagten der Staatskasse dann aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt.

Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte zwar durch seine Fahrweise objektiv gegen die Vorschriften des § 13 Abs 4 der StVO verstoßen hat, daß er aber insoweit nicht schuldhaft gekandelt hat: er durfte, ohne schuldbaft_ zu handeln,damit rechnen, vaß sich kein entgegenkommendes Fahrzeug in gefahrbedingender. Annäherung befand. Daß er im Vertrauen hierauf nach links abbog, gereicht ikm nicht zum Verschulden.Er hat auch weiterhin alles getan, was wan von einem verantwortungsbewußten Kraftfahrer verlangen kann, insbesondere hat er auf der Stelle gebremst. Daß es dadurch nicht gelang,. den Unfall zu verhüten, kann

dem Angeklagten nicht, sum Verschulden, gereichen. " )

Er war : also nach den Urteilsfestistellungen‘ vSTlkommen schuldlos, und der Freispruch beruht darauf, daß seine Unschuld erwiesen ist. Die Wendung des letzten Absatzes _ der Urteilsgründe, er habe "mangels Beweises" freigesprochen werden müssen, ist, da mit den Tatsachen im Widerspruch,

- An.

u

SET Mn u en ee

En Son 20059 Au Ze Ze

er .

nn

term we ..

Pe 2

Er

R2 >

gr N 5 ,

unbeachtlich. Es ist auch nicht ritcehtig, wenn die Gründe in diesem Zusammenhang sagen, der Angeklagte habe sich "unter den Umständen seiner unwiderlegbaren Einlassung" in jeder Hinsicht sorgfältig und verkehrstechnisch einwand frei verhalten - jedenfalls wenn damit gesagt sein soll, daß die tatsächliche Darstellung, die der Angeklagte gibt, als richtig habe hingenommen werden müssen, weil

andere Beweismittel nicht vorhanden waren -. Denn die Dar- n

stellung des Angeklagten, daß er wegen des starken Fußgängerverkehrs den sich mit großer Geschwindigkeit nähernden Motorradfahrer zu nicht habe seben können, findet das Gericht nicht nur durch den von ihm als voll glaubwürdig bezeichneten Zeugen ve HE bestätigt, sondern auch äurch seine eigerie Augenscheinseinnahme.

Es liegt somit nach den Feststellungen des Urteils gegen den Angeklagten kein begründeter Verdacht vor, vielmehr hat das Verfahren sogar die Unschuld des Angeklagten ergeben. Nach § 467 Abb 2 Satz 2 StPO sind somit die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. In' entsprechender Anwendung des § 354 StPO konrte Gas durch das Revisionsgericht selbst ausgesprochen werden.

Dr. Peetz Dr. Augustin Jagusch Rübner \ Dr. Mennzen

2

5 “on