Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 06.04.1954 – 1 StR 608/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 608/53 I»9
23517 040
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeugvermieter vattnhias D EB aus TEE, geboren ar EEE 1907 ir: CR
wegen Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter „lantel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Antsgerichtsret MR als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das ur £ Urteil des Landgerichts in Trier vom 18. Dezember 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit er zu einer Wiertersatzstrafe verurteilt worden ist. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Wertersatzstrafe sowie darüber, ob dem Angeklagten für die Gefängnisstrafe Strafaussetzung zur Bewährung zu be-. Sa willigen ist, wird die Sache an das Landgericht Er
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zurückverwiesen, das auch über die Kosten des ' . Rechtsmittels zu befinden hat. . Im übrigen wird die Revision verworfen.
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I. Soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur verbotenen Ausfuhr verurteilt worden ist, liegt eine den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Revisionsbegründung nicht vor. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist daher insoweit als unzulässig zu verwerfen (§§ 344, 345 St?0).
II. Die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur bandenmässigen .beabenhinterziehung in Tateinneit mit Beihilfe zur verbotenen jinfuhr weist keinen Rechtsfehler auf, . der den Angeklagten beschweren könnte. Im schuldausschliessenden Nötigungsnotstand (§ 52 StGB) hat er nach den Feststellungen des Tatrichters nicht gehandelt. Die besonderen Voraussetzungen bandenmässiger Tatausführung hat er in seiner Person selbst erfüllt. &s muss ihn deshalb nach der einhelligen Rechtsprechung des 3undesgerichtshofs die Täterstrefe des § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO treffen, einerlei ob er den Täter- oder nur den Gehilfenwillen hatte, ob er seinen Vorteil suchte oder nicht (BGiSt 3. 40, 45 f; 4, 32 ff); nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hätte er des in Täterschaft verübten Bandenschmuggels auch schuldig gesprochen werden müssen (BCHSt 3, 40, 45 2). Bei dieser Sachlage gereicht es dem Angeklagten keinesfalls zum Nachteil, dass das Landgericht ihn nur als seines Vorteils wegen handelnden Gehilfen verurteilt hat. Gegen die Annahme einer Beinilfe zur unerlaubten Einfuhr bestehen gleichfalls keine durchgrei-- fenden rechtlichen Bedenken.
Die wegen dieser Tat erkannte Freiheitsstrafe und die Geldstrafe von 50.-- DM entsprechen dem Gesetz; die Freiheitsstrafe ist die geringste zulässige Strafe. Je-
doch muss noch darüber entschieden werden, ob dem ıngeklagten nach dem inzwischen in Kraft getretenen § 25 StGB nF
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Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist (§ 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO). Zu diesem Zweck ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Wertersatzstrafe ist deshalb rechtlich zu beanstanden, weil das Landgericht keine Entscheidung darüber getroffen hat, inwieweit bereits früher eabgeurteilte Eitbeteiligte gesamtschuldnerisch mithaften. Die Unterlassung dieser Entscheidung beschwert den Angeklagten. In der bisher ausgesprochenen Form darf die Wertersatzstrafe nicht in Rechtskraft erwachsen; sie muss deshalb aufgehoben werden.
Mantel Engels Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha