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BGH Entscheidung vom 02.04.1954 – 1 StR 393/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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$R 393/54 2270 094 ı.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schreiner Alois D di» Fe _ 4 (Landkreis CB), dort geboren am &

wegen wissentlich falscher Änschuldigung u.a.

hat der 1.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1l.Januar 1955, an der teilgenbmmen habens

Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Seibert

Bunäesrichter Dr.Mamnzen als beisitzende Rithter,

Ämtsgerichtsrat ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > els Urkundsbeamter der Geschäftsatelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 2.April 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 330 a StGB und wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt, für die es keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat.

Die Revisıon des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Rüge, die Strafkammer hätte bei der besonderen

Lage des Falles die Zeugen Sch@D una LEE als Ver-

letzte nicht vereidigen dürfen, kann nicht durchgreifen.

Das Landgericht hat nicht übersehen, dass es gemäss § 61

Nr 2 StPO von ihrer Vereidigung absehen kann. Das er-

gibt die Sitzungsniederschrift, ausweislich der dıe

Strafkammer die Frage ihrer Vereidigung zunächst zu-

rückstellte, später aber sie anordnete, während sie

gleichzeitig beschloss, die Zeugin Marla Schi alt

als Schwiegertochter des Verletzten Sch@® nicht zu

vereidigen. Dass die Strafkammer bei der in ihr Ermes-

sen gestellten Entscheidung von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich und x vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Nur insoweit kann das Revisionsgericht die Ausübung des Ermessens durch den Tatrichter nachprüfen. u

Einen Augenschein an der Fundstelle der Brieftasche einzunehnen, war von keinem der Verfahrensbeteiligten beantragt. Dem Landgericht musste sich nach der ganzen Sachlage eine solche Notwendigkeit auch nicht aufdrängen. § 244 StPO ist somit nicht verletzt.

Dıe Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

2.) Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer hat straferschwererd berücksichtigt, dass der Angeklagte den Verletzten Schmidt durch seine falsche Anschuldigung mit Hilfe der Polizei und der anderen Rechtspflegeorgane mundtot machen wollte, obwohl gerade doch diese Organe Recht und Gerechtigkeit verwirklichen und begangenes Unrecht zur Sühne bringen sollen. Diese Passung lässt es als möglich erscheinen, dass die Strafkammer hinsichtlich der falschen Anscohuldigung gesetzliche Tatbestandsmerkmale strafschärfend berücksichtigt hat.

Bei der Versagung der Strafaussetzung hat die Strafkammer nicht erörtert, dass der Beschwerdeführer, der nach der Zecherei erst um 1/2 4 Uhr morgens nach Hause, gekommen ist, schon 2 Stunden später die falsche Anzeige gegen Schmidt erstattete, Wenn aütch, das Verhalten des Angeklagten scharf zu missbilligen ist, so hätte es doch einer näheren Begründung bedurft, warum das öffentliche Interesse ‚bei dem jungen, nicht einschlägige vorbestraften Angeklagten die Vollstreckung der Strafe erfordert. Die nur formelhafte Wiedefkebe des Gesetzeswortlauts ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Prüfung, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von zutreffenden rechtlichen

Erwägungen ausgegangen ist.

Der Ausspruch über die Bekanntmachungsbefugnis ist an sich nicht zu beanstanden.

Dr.Peetz Mantel Martin Seibert Dr.Mannzen

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