Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 01.04.1954 – 4 StR 82/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2332 068
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2 im Namen des Volkes = In der Strafsache Ä gegen
den kaufmännischen Angesteilten Stefan K WB ‚, ohne
festen Wohnsitz, geboren am 9 ED EB in zeummmmw/0s,
wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, '
für Recht erkannt: Auf Cie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Sittlichkeitsverbrechens verurteilt worden ist. Die Gesamtstrafe wird gleichfalls aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen, Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt.
Er lockte zunächst einen fremden Schäferhund an sich, der in der Nähe des Gartens seines Herrn herumlief,und nahm ihn mit. Anschließend sprach er die dreizehn Jahre alte Margret R@B, die sich eine Prozession ansehen wollte, an und fragte sie, ob er sie kitzeln solle. Gleichzeitig faßte er dem Mädchen unter die Kleider und kitzelte es über dem Schlüpfer am Gesäß. Anschließend fragte er das Kind, ob das nicht schön sei, ob es schwitze und cb er es kalt machen solle. Als sich Margret daraufhin entfernte, sagte er, sie solle doch noch einmal wiederkommen. Der Angeklagte war leicht angetrunken.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie hat teilweise Erfolg.
Die Annahme eines Diebstahls des Schäferhundes 1äßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß erkennen. Es handelte sich um ein zahmes, nicht im Sinne des § 960 Abs 3 BGB um ein gezähmtes Tier (RGSt 50, 183). Der Hund war nicht herrenlos. Er stand auch noch im Gewahrsam seines Herrn, zumal er in der Nähe des Gartens des Eigentümers umherlief (RGSt 50, 184, 185). Der Angeklagte hat den Hund, wie das Landgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, in der Absicht rechtswidriger Zueignung,; weggenommen. Die Strafkammer führt allerdings weiter aus: ",..aus den Umständen, daß der Hund ein Halsband. mit einer daran befestigten Leine trug, mußte der Angeklagte erkennen, daß es sich nicht um ein herrenloses
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Tier handelte, sondern daß der Hund seinem Herrn entlaufen war". Diese Wendung des Urteils erinnert an die Beweisregel des § 259 St$B, Der Tatrichter wollte aber ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß sich der Angeklagte das nicht nur sagen mußte, sondern auch gesagt hat. Daß der Beschwerdeführer, wie die Revision geltend macht, keine Mittel zur Fütterung des Hundes besaß, stand der Annahme eines Diebstahls nicht entgegen.
Dagegen ist die Sachrüge, soweit die Verurteilung aus § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Betracht kommt, begründet.
Das Landgericht führt bei der Strafzumessung selbst aus, daß die Tatfolgen nur geringfügiger Natur gewesen seien. 3s handelte sich ersichtlich um einen Grenzfall. In solchen Fällen muß, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach zu betonen Veranlassung hatte, das Urteil zweifelsfrei erkennen lassen, ob sich der Tatrichter überhaupt bewußt gewesen ist, daß kurze oder unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zudringlichkeiten, mögen sie auch auf Sinnenlust beruhen oder darauf abzielen, nicht notwendig eine unzüchtige Handlung darstellen (BGH NJW 1954, 20, 121 Nr 27). Auf die Auffassung des Mädchens kam es dabei nicht entscheidend an (BGESt 2, 163, 167).
Die Sache bedarf daher insoweit weiterer Aufklärung durch das Landgericht.
Durch die Annahme des Sittlichkeitsverbrechens ist die Bemessung der Einzelstrafe für den Diebstahl ersichtlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden. Jedoch nötigt die Aufhebung des Urteils im Fall Margret REP zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
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Das nach dem i. Oktober 1953 ergangene Urteil 1äßt auch nicht erkennen, ob der Tatrichter die Anwendbarkeit des § 23 StGB n F (Strafaussetzung zur Bewährung) geprüft hat. Die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Nr 3 StGB dürften nicht gegeben sein, da die früher verhängten Freiheitsstrafen nach den Urteilsfeststellungen sechs.Monate zwar erreichten, aber nicht überstiegen.
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Groß Krumme . Engels Dr. Augustin Seibert
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