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BGH Entscheidung vom 30.03.1954 – 5 StR 51/54

5. Strafsenat

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4 U6/ To) 5 StR 51/54

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser Bernhard P END au: peu, dort geboren an D. ED m,

wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justigobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.November 1953, wie folgt, geändert:

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einen Kinde zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Verfahren wegen eines weiteren Falles der Unzucht mit einem Kinde wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision werden dem Angeklagten auferlegt,

soweit er verurteilt worden ist. Im übrigen trägt sie die Landeskasse.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

ysvır

Gründe§

Der Angeklagte berührte am 20.Juli 1953 vor einer Schaubude ein 8-10jähriges Määchen eine Zeitlang mit dem Handrücken über dem Kleid am Gesäß. Kurz darauf schob er seine Hand unter den Rock eines anderen gleichaltrigen Mädchens, das sich über eine Brüstung gebeugt hatte, und iieß sie längere Zeit mit der Innenfläche auf dem Gesäß des Kindes liegen. Das Lanägericht hat ihn in beiden Fällen wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt und aus diesen beiden Stıafen eine Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis gebildet.

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.

Soweit sie die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, gibt sie nicht die Tatsachen an, die einen Verfahrensverstoß begründen sollen. Die Verfahrensbeschwerde entspricht daher nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO und ist unzulässig.

Die Sachbeschwerde ist begründet, soweit der Angeklagte in dem ersten Falle verurteilt worden ist.

Das Landgericht stellt in beiden Fällen eine wollüstige Absicht des Angeklagten fest und ist der Auffassung, es handele sich "um Berührungen von einer gewissen äußeren Erheblichkeit, die nicht als impulsive handgreifliche Zudringlichkeiten angesprochen werden können". Sie seien "weder kurz, noch in ihrer Art unbedeutend" und verletzten aas allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht.

Gegan diese Würdigung bestehen im zweiten Falle, in dem der Angeklagte unter den Rock griff, keine rechtlichen Bedenken.

Im ersten Falle ging seine Handlung jedoch trotz ihrer Dauer und trotz der wollüstigen Absicht nicht über eine ungehörige handgreifliche Zudringlichkeit hinaus. Sie ver-

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letzte das allgemeine geschlechtliche Scham- und Sittlichkeitsgefühl nicht in einem solchen Maße, daß eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB vorläge. Diese Beurteilung kann das Revisionsgericht selbständig vornehmen. Sie ist nicht dem Tatrichter vorbehalten. Denn sie betrifft nicht die Feststellung der äußeren und iärieren Vorgänge und deren tatsächliche Würdigung, sondern ıhre Unterordnung unter den rechtlichen Begriff der objektiv unzüchtigen Handlung. Es handelt sich um eine rechtliche Würdigung.

Im ersten Falle liegt also nach dem im Urteil abschließend festgestellten Sachverhalt nur eine tätliche Beleidigung nach § 1§ 5 StGB vor. Der nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag fehlt. Ob und wann der gesetzliche Vertreter des Kindes von dem Vorgang Kenntnis erhalten hat, ist nicht bekannt; es läßt sich daher nicht ausschließen, daß die dreimonatige Antragsfrist noch nicht verstrichen ist (vgl §§ 61, 65 Abs 2 StGB). Aus diesem Grunde ist der Angeklagte nicht freizusprechen, sondern das Verfahren einzustellen.

In dem zweiten Falle bleibt es bei der Verurteilung des Angeklagten zur gesetzlichen Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis. Eine Aussetzung dieser Strafe zur Bewäbrung kommt nicht in Betracht; denn der Angeklagte ist schon am 10.9.1949 zu sieben Monaten Gefängnis, also während der letzten 5 Jahre vor seiner jetzt abgeurteilten Dat vom 20.7.1953 zu mehr als sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden (vgl § 23 Abs 3 Nr 3 StGB).

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision im vollen Umfange zu verwerfen.

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Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker