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BGH Entscheidung vom 30.03.1954 – 1 StR 522/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 522/53 2289 023

Im Namen es Volkes In der Strafsache . gegen

den Maschinensetzer Johann Nepomuk zu aus FOEEED

WED, geboren am nd 1903 in Kup,

wegen Betrugs IR

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter. Mantel Bundesrichter. Glanzmann Bundesrichter Dr. Heinarn-Trosien

Bundesrichter Dr. Seibert als. beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ars Zu els Vertreter Jer Bundesanwaltschaft,

Pustisongenteiiierai ' \ als Ur ndebeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

hut die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 19. Mai. 195% mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in dem ersten Fall JBwegen Betrugs verurteilt worden ist, und im übrigen im Strafausspruch, In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Waldshut zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

-2- E *

Gründe§

I. In dem ersten Falle TB ereift der Angeklagte Be: seine erneute Verurteilung wegen Betrugs mit der Sachbeschwerde an. Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen. E H

Das Landgericht hält für erwiesen, daß der Angeklagte den MBüber seine Schulden getäuscht und dadurch zur Eingehung und Erfüllung des sogenannten Teilhabervertrages vom 7. Mai 1949 bewogen hat. Diese Feststellung zeigt keinen techtsfehier. Der Vertrag stellt sich nach der Auffassung des Landgerichts, soweit Je 5-000.-- TI! zu leisten hatte, als Darlehen, soweit er einen Lastkraftwagen einbringen sollte, als Miete dar. Dieser tatrichterlichen Auslegung ist jedenfalls insofern rechtlich nicht entgegenzutreten, als sie dahin geht, daß Js Bareinlage nicht in das Vermögen einer von den Vertragsteilen zu gründen?en Gesellschaft fließen, vielmehr der Angeklagten persönlich zu eigen überlassen werden sollte; auch bei einer Innengesellschaft nach Art der stillen Gesellschaft würde das nicht anders gewesen sein. Unter diesen Umständen ist gegen die HE weitere Feststellung des Tatrichters, J@Bsei durch seine Bindung an den Vertrag in seinem Vermögen geschädigt worden, rechtlich nichts einzuwenden. Tenn die Ansprüche, die IB gegen die vertragliche Übernalme eigener Verpflichtungen eintauschte, waren diesen nicht gleichwertig; sie waren vielmehr in ihrer Sicherheit gefährdet durch die Schulden des Angeklagten und die Übereignung eines wesentlichen Teils seines Betriebsvermögens an ie Bank, von der I nichts wußte. Erst recht ist anstelle der 5.000.-- DM, die Ip demnächst gemäß dem Vertrag bezahlte, kein entsprechender Gegenwert in sein Vermögen gelangt. Die von der Strafkammer angeführte Unsicherheit des dem Ip vertraglich eingeräumten Gewinnbeteiligungsanspruches könnte für sich allein allerdings keinen strafrechtlich erhebli-

chen Vermögensschaden begründen; denn dieser ist auf Grund eines Vergleiches der Vermögenslage des Getäuschten zu ermitteln, wie sie vor und nach seiner Vermögensverfügung bestand. Die Gefährdung des Gewinnbeteiligungsanspruches ist daher nur insofern von Bedeutung, als dieser nicht zum Ausgleich der Nachteile heranzuzielien ist, die J@Bäurch die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen und durch deren Erfüllung widerfahren sind,

Ist somit der äußere Tatbestand des Betrugs in dem Urteil hinlänglich dargetan, so bestehen doch Zweifel, sb das Landgericht bei der Feststellung der inneren Tatseite die rechtlich zutreffenden Maßstäbe angelegt hat. Zum Betrugsvorsatz gehört, daß der Angeklagte den vorstehend näher umschriebenen Schaden Is erkannt und gebillig hat. Darüber enthält das Urteil keine genügenden Feststellungen. Es wird dort ausgeführt, der Angeklagte habe bei Vertragsschluß, also am 7. Mai 1949, zwar nicht gewußt, daß er auf die Dauer finanziell nicht durchhalten werde; er habe aber damit gerechnet, und es sei ihm gleichgültig gewesen, ob dem WB dadurch ein Vermögensschaden entstehen könne (UA S 6); er habe die wösliche Benachteiligung IB: in Kauf genommen (UA S 18). Diese Ausführungen genügen bei der besonderen Lage des gegenwärtigen Falles nicht, um den Schädigungsvorsatz des Angeklagten darzutun; denn sie sind ohne nähere Erläuterung mit dem, was das Landgericht sonst fesistellt, kaum vereinbar. Danach war das 1948 gegründete Fuhrunternehmen des Angeklagten "bis zum Frühjahr 1949 gut angelaufen". Er verdiente im Prühjahr 1949 monatlich mehrere tausend Ni, manchmal bis zu 10.000 DM; er suchte einen Teilhaber mit Iastkraftwagen, weil er mit den vorhandenen Fah 'zeugen die eingehenden Aufträge nicht mehr bewältigen konnte. Angesichts dieser Tatsachen mußte das Landgericht näher darlegen, wieso der Angeklagte zur selben Zeit gleichwohl mit seinem wirt-

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schaftlichen Zusammenbruch gerechnet hat, der dann nach den Feststellungen des Urteils erst "im Winter 1951" stattfand. Vor allem mußte reutlich gemacht werden, was das Landgericht unter einem "Inkaufneimen" des Vermögensschadens des J@@verstand. Den Erfordernissen des bedinsten Vorsatzes genügt ein "Inkaufnehmen" nur, wenn dadurch das Wollen eines noch nicht sicheren Erfolges für den Fall seines Eintritts ausgedrückt werden soll (vgl KSt 2, 36, 44; 76, i15 £; OGHSt 2, 254); die Einstellung des Täters muß also von der Art sein, daß er auch dann nicht anders gehandelt haben würde, wenn ihm der in Wirklichkeit er noch ungewisse Erfolg sicher erschienen wäre. Eine weitere 4 Aufklärung dieses Punktes ist erforderlich. 4

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II. Im Falle Kfm macht die Revision Verletzung des Li; Verfahrensrechts geltend. Diese Rüge ist unbegründet.

Da der als Zeuge benannte KB verstorben war, hat ® | die Strafkammer beschlossen, u.a. die gerichtliche Nieder- x

schrift zu verlesen, die in einem von Ki geführten .e zivilrechtsstreit über seine Vernehmung als Partei aufgenommen worden war; der Beschluß wurde ausgeführt. Dieses

Verfahren war, wenn nicht nach § 251 Abs 1 Nr 1, so jeden- % falls nach § 251 Abs 2 StPO zulässig. Dem Gesetz kann “3 nicht, wie die Revision meint, entnommen werden, zum Er- ; satz.der Aussage eines nicht zur Verfügung Stehenden Zeu- Ki

gen seien nur solche Niederschriften verlesbar. bei deren K* Errichtung der Aussagende sich seiner Zeugeneigenschaft bewußt gewesen sei. Das Gegenteil ergibt sich schon daraus, .: daß nach § 251 StPO für die Frage der Verlesbarkeit Niederschriften über die Vernehmung von Mitbeschuldigten sol- .. chen über die Vernehrung von Zeugen gleichstehen; darüber u hınaus sınd überhaupt schriftliche Äußerungen verlesbar, die von einem verstorbenen (oder in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernekmbaren) Zeugen oder Mitbeschuldigten stammen.

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Sachlichrechtliich ist der Schuldspruch in dem Fall KB richt zu überprüfen, weil sich die Revision auf die verfahrensrechtliche Beschwerde beschränkt hat.

III. Die Verurteilung des Angeklagten in dem Falle In kann in den übrigen Fällen den Strafausspruch zu seinem

Nachteil beeinflußt haben. Dies macht auch die Reyisi’n wenigstens sinngemäß geltend, indem sie die Aufhebung des gesamten Strafausspruches ausdrücklich beantragt. Dem

war Sstattzugeben.

Der Senat hat von seiner Befugnis nach § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Heimann-Trosien , Seibert

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