Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.03.1954 – 5 StR 580/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2294 064 44 5 StR 580/53
Im Nauen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Kaufmann Harry Sc bh ED aus Hin. geboren an DM. un EEE in cn,
wegen Devisenvergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.März 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesriohter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt RED ala Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 11.Juni 1953 - Aktenzeichen 7 KMs 9/51 - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Devisenvergehens zu 1000 DM Geldstrafe verurteilt und 160 beschlagnahnte Kalrs-Plüschteppiche eingezogen.
Die Revisi-n des Angeklagten hat Erfolg. I.
Gegen ihre Zulässigkeit bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken.
1.) Der größte Teil ihrer Ausführungen richtet sich allerdings unzulässig gegen die rechtlich einwandfrei getr:ffenen Feststellungen des Landgerichts, Die Revisisn kann nach § 337 StPO nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, d.h. eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden sei. Die nach § 344 StPO erforderliche Revisionsbegründung muß erkennen lassen, daß eine solche Rechtsverletzung geltend . gemacht wird. Dazu genügt - abgesehen von den Verfahrensbeschwerden, die hier nicht in Betracht kommen - die Erklärung, es werde die Verletzung des sachlichen (oder "materiellen")Rechts gerügt.
2.) Die Revisionsbegründung enthält diese sogenannte allgemeine Sachrüge nicht mit ausdrücklichen Worten. Mitten in ihren unzulässigen tatsächlichen Ausführungen findet sich zwar die Bemerkung, das Landgericht habe gegen den Grundsatz tin dubi- pr. reo" verstoßen, dies bedeute "eine Verletzung materiellen Rechts". Hiermit ist aber die allgemeine Sachbeschwerde nicht wirksam erhsben; denn ihr Wesen besteht darin, geltend zu machen, das Gericht habe das Recht auf den y:n ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet. Die Sachbeschwerde muß also von der Sachdarstellung des Urteils ausgehen und sie als zutreffend voraussetzen. Das tut die Revisionsbegründung des Beschwerdeführers an dieser Stelle ebensowenig wie in dem größten
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Teil ihrer übrigen Ausführungen. Sie behauptet vielmehr, die Feststellungen des Urteils entsprächen nicht den wirklichen Ergebnissen der Hauptverhandlung, die das Landgericht unrichtig gewürdigt habe. Solche Angriffe, die sich in Widerspruch zum tatsächlichen Inhalt des Urteils setzen, sind ger.de das Gegenteil einer Sachbeschwerde.
3.) Immerhin geht die Revision wenigstens an einer Stelle (Seite 2 ihrer Begründung) von den Feststellungen des Urteils aus. Sie führt dort aus, indem das Amt für Wirtschaft der Hansestadt Hamburg dem Angeklagten naohträglich am 29.Dezember 1950 die Zahlungsgenehmigung Nr 153 710 über 201 339 DM ausgestellt habe, habe es die Einfuhr der Teppiche rückwirkend genehmigt; aus diesem Grunde liege keine strafbare Handlung des Angeklagten vor. Hiermit erhebt die Revision einen rechtlichen Einwand. Dieser genügt als Revisionsrechtfertigung im Sinne des § 344 Abs 2 Satz 1 StPO und nötigt dazu, den unteilbaren Schuldspruch im vollen Umfange sachlichrechtlich nachzuprüfen.
II. Dieser Prüfung hält das Urteil nicht stand.
1.) Der schon unter Nr I 3 erwähnte Einwand ist allerdings unbegründet. Hat der Täter alles seinerseits Erforderliche getan, um Vermögenswerte ohne die erforderliche devisenrechtliche Ermächtigung in das Währungsgebiet zu verbringen, so wird die damit versuchte Zuwiderhandlung gegen die Artt I Nr 2, VIII des Gesetzes Nr 53 nicht da-
durch straffrei, daß die Genehmigung nachträglich erteilt wird.
2.) Die Begründung, mit der das Landgericht eine Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 6 WStG (in Verbindung mit AHKGesetz Nr 33 Art 5 Nr 2b) bejaht, entspricht jedoch nicht den rechtlichen Anforderungen.
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Das Urteil enthält zu dieser Frage nur folgende
Sätze:
"Die Zuwiderhandlung ist bei dem recht be-
trächtlichen Objekt geeignet, die staatlich geschützte deutsche Devisenbewirtschaftung erheblich zu beeinträchtigen. Außerdem hat der Angeklagte aus verwerflichem Eigennutz gehandelt, da er, um an den Geschäften mit
der Besatzungsmacht zu verdienen, sich bedenkenlos über die bestehenden Vorschriften hinweggesetzt hat. Dazu kommt dann schließlich noch, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um den ersten Verstoß des Angeklagten gegen die Interzonenhandelsbestimmungen handelt, wie das Verfahren 7 KMe 11/51 der Staatsanwaltschaft Braunschweig beweist."
Das Landgericht sieht also die Voraussetzungen sowohl der Nr 1 als auch der Nr 2 des § 6 Abs 2 WStG als erfüllt
an.
a) Es ist zwar im wesentlichen Sache der tatrichterlichen Türdigung, ob 'eine Zuwiderhandlung ihrem Umfange ‚ oder ihrer Auswirkung nach im Sinne des § 6 Abs 2 Nr 1 Wwstq geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der staatlich ge- . schützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Diese Entscheidung muß aber soweit begründet werden, daß das Revisionsgericht sie rechtlich nachprüfen kann. Dazu genügt ee in der Regel nicht, den Wortlaut des ‚Gesetzes zu wiederholen und außerdem nur auf die Höhe des "Objekts" hinzuweisen. Das gilt jedenfalls im vorliegenden Falle,
Der Angeklagte hat am 21.12.1950 aus der Sowjetzone 2219,40 qm Aximinster-Teppiche "Kairo" im Rechnungswert von 56 749,45 DM-West in das westdeutsche Währungsgebiet eingeführt. Das Ant für Wirtschaft in Hamburg hatte ihm nur eine Zahlungsgenehmigung über 21 200 D4-West erteilt.
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Nur bis zu diesem Betrage war also die Einfuhr der Teppiche in das westdeutsche Währungsgebiet erlaubt. Ihn überstieg
der Wert der Teppichsendung vom 21.12.1950 um über 35 000 DM-West.
Den Kaufpreis hatte der Angeklagte nur zum Teil in ordnungsmäßigen Verrechnungsverkehr über die Bank Deutscher Länder und die Deutsche Notenbank an die Verkäuferin, die "Gesellschaft Innerdeutscher Handel" im Sowjetsektor von Berlin, entrichtet, Weitere 39 329,25 DM-West hatte er am 19.12.1950 in Ostberlin der "Gesellschaft Innerdeutscher Handel" in Banknoten der Bank Deutscher Länder in "Verwahrung" gegeben.
weder die ungenehmigt eingeführten Teppiche im Werte von über 35 000 DM-West noch die der Verkäuferin entgegen den Devisenbestimmungen bar anvertrauten fiber 39 000 ,-DM-West sind ein so hohes "Objekt", daß ohne nähere tatsächliche Begründung auf der Hand läge, die Zuwiderhandlung sei geeignet, die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung - im ganzen oder in einzelnen Bereichen - objektiv zu beeinträchtigen. Dies hängt von den Verhältnissen im interzonalen Waren- und Geläverkehr und im westdeutschen Teppichhandel zur Tatzeit ab. Über sie schweigt das Urteil, In diesem Zusammenhange kann auch folgendes von Bedeutung sein. Das Amt für Wirtschaft in Hamburg wußte von der Beschlagnahme der Teppiche an der Zonengrenze und hielt es trotzdem für wirtschaftlich vertretbar, dem Angeklagten
am 29.12.1950 eine neue Zahlungsgenehmigung über 201 339
DM-West, also für ein Vielfaches des ihm fehlenden Betrages zu erteilen und einer Freigabe der Teppiche zuzustimmen. Die Strafkammer berücksichtigt dies nicht erkennbar. Die Besorgnis, sie habe den § 6 Abs 2 Nr 1 WStG rechtsirrig
zu weit ausgelegt, 1ä8t sich daher nicht ausschließen.
Es kommt hinzu, daß der Vorsatz des Täters die Tatumstände umfassen mıß, die den § 6 Abs 2 Nr 1 WStG erfüllen. Auch hierüber stellt das Urteil nichts fest.
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b) Das Landgericht stützt seine Entscheidung auch auf § 6 Abs 2 Nr 2 WStG. Es kann/j&d0Ch davon beeinflußt worden sein, daß es schon die Voraussetzungen der Nr 1 dieser Vorschrift bejaht. Außerdem sind auch seine Ausführungen zu Nr 2 unzureichend, Es sagt nur, der Angeklagte habe "aus verwerflichem Eigennutz gehandelt, da er, um an den Geschäften mit der Besatzungsmacht zu verdienen, sich bedenkenlos über die bestehenden Vorschriften hinweggesetzt" habe. Auch die Begründung enthält nicht viel mehr als allgemeine Formeln und ermöglicht nicht die rechtliche Nachprüfung, cb das Landgericht den Begriff des verwerflichen Eigennutzes richtig versteht.
Dieses Merkmal liegt vor, wenn der Täter sich von dem Streben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen Maße leiten 158t (vgl BGHSt 2,358). Diese Anstößigkeit muß im vorliegenden Falle näher dargelegt werden. Sie kann nicht allein darin gefunden werden, daß der Angeklagte verdienen wollte und sich zu diesem Zweck ohne Bedenken über Vorschriften hinwegsetzte. Dies ist kein dem Gesetz entsprechender Maßstab zur Abgrenzung der Wirtschaftsstraftat von der Ordnungswidrigkeit; denn deren Wesen besteht gerade im bloßen "Verwaltungsunreckt", d.h. im Ungehorsan gegen Vorschriften. Nicht dieser macht, selbst wenn er bedenkenlos geschieht und dem Eigennutz dient, die Wirtschaftsstraftat aus. Es kommt nicht auf den (formalen) ‘Verstoß gegen Vorschriften, sondern auf das (materielle) Interesse an, das durch sie geschützt und durch die Zuwiderhandlung verletzt oder gefährdet wird. Wenn eine Handlung nach dem Gesetz- entweder 'Straftat oder Ordnungs- ‚widrigkeit sein. kafin, kat sie erst dahn einen kriminellen “ Imrechtsgehalt, wenn ste nicht bloß die reibungslose Ver- . wirklichung von Verwaltungsaufgaben, sondern wesentliche Gemeinschafts- oder Individualwerte berührt. An diesen, nicht an dem bedenkenlosen Verstoß als solchem muß daher im vorliegenden Falle die Verwerflichkeit des Eigennutzes ‚gemessen werden. -" 0
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Außerdem machen weder der verwerfliche Eigennutz noch die übrigen ihm in § 6 Abs 2 Nr 2 WStG gleichgestellten Beispiele, d.h. das verantwortungslose Handeln, die hart. näckige Wiederholung und die Gewerbsmäßigkeit, für sich allein die Zuwiderhandlung zur Wirtschaftsstraftat. Es ist vielmehr nach dem Gesetg in erster Linie wesentlich, ob der Täter durch diese nur als Beispiele genannten Arten seines Verhaltens "eine Einstellung bekundet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung im ganzen oder in einzelnen Bereichen mißachtet!. Wo solche innere Haltung der Zuwiderhandlung zugrunde liegt, betrachtet das Gesetz diese als Angriff gegen "das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung", also gegen die Gemeinschaftswerte, die es auf dem Gebiete der Wirtschaft mit den Mitteln des Strafrechts schützen will.
Das Landgericht wird also eingehender als bisher prüfen und darlegen müssen, ob die Zuwiderhandlung des Angeklagten einer wirtschaftsfeindlichen Einstellung im obigen Sinne entsprungen ist. Dafür kann besonders die Hinterlegung des nicht unerheblichen Betrages an Banknoten der Bank Deutscher Länder bei der Verkäuferin im Sowjetsektor von Berlin in Betracht krmmen. Soweit es sich um die Einfuhr der Teppiche in das westdeutsche Währungsgebiet handelt, wird die Strafkammer u.a. berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte sich nicht nur nach, sondern auch schon vor der Beschlagnahme der Waren um eine ordnungsmäßige Zahlungsgenehmigung bemüht hat.
Am Schluß seiner kurzen Ausführungen zu § 6 WStG erwähnt das Landgericht ergänzend, "daß es sich im vorliegenden Fall nicht um den ersten Verstoß des Angeklagten gegen die Interz.nenhandelsbestimmungen handelt, wie das Verfahren 7 KMs 11/51 der Staatsanwaltschaft Braunschweig beweist". Sollte damit gemeint sein, der Angeklagte habe im Sinne des § 6 Abs 2 Nr 2 WStG Zuwiderhandlungen hartnäckig wiederholt und dadurch eine die staatliche Wirt-
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schaftsordnung mißachtende Einstellung bekundet, so wäre auch dies näher zu begründen.
3.) Der übrige Inhalt des Urteils, insbesondere die von der Revision besondera angegriffene Entscheidung des Landgerichts über die Einziehung der beschlagnahmten Teppiche läßt keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsirrtum erkennen. Wegen der unter Nr 2 dargelegten Mängel muß das Urteil jedoch im ganzen mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siener Dr.Börker