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BGH Entscheidung vom 26.03.1954 – 2 StR 283/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_ StR 283/284/53 | 2212 054

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Kaufmann Balthasar 7 mp z=i.: Te. geboren am ip 593 ir Mn.

2, die Ehefrau Eva B MD co. Zum; verwitwete Saum aus KB. dort geboren am u 597,

3. den Kaufmann Curt DEM zus KM, dort geboren am GERD 359,

wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:

benatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof ,Dr.Busch Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr, Menges . als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen die Urteile des Landgerichts in Köln vom 24, September 1952 und vom 9. Januar 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

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Vom Revisionsgericht ist die Verbindung der Strafsachen aus den Urteilen des Landgerichts in Xöln vom 24. September 1952 und vom 9, Januar 19553 zum Zwecke sleichzeitiger Verhandlung angeordnet worden.

A) Durch Urteil des Landgerichts in Köln von 24, Septenber 1352 ist der Angeklagte Tin wegen gemeinschaftlich versuchten Betrugs in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Vortäuschen einer Straftat sowie wegen Untreue zu einer (esamtstra_ fe von sieben Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt worden.

Die Angeklagten Ehefrau Eva DR und SC wurden in dieser Sache von der Anklage des Betrugs gegenüber Warenlieferanten und der Angeklagte Curt Bi von der Anklage der Beihilfe zu diesem Betrug freigesprochen, die Ehefrau a | auch von der Anklage eines Vergehens nach § 84 GmbHG.

I.) Der Angeklagte SEE Hat zesen das Urteil Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts,

1.) Zu Unrecht wird die Ablehnung von Beweisamträgen gerügt, die der Verteidiger mit Schriftsatz vom 5, September 1952 gestellt hat, Denn entgegen den Angaben der Revision

sind die Beweisamträge in der Hauptverhandlung nicht wie-

derholt worden, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, Vielmehr erklärten nach dieser die Verteidiger und die Angeklagten, daß sie im übrigen auf die Vernehmung der nicht erschienenen | Zeugen verzichten und, soweit von ihnen vor der Hauptverhandlung Beweisamträge gestellt worden sind, diese nicht mehr aufrechterhalten, Laut verkündetem Gerichtsbeschluß wurde

daraufhin die Beweisaufnahme im allseitigen Einverständnis

geschlossen. Mthin ist die Rüge der Revision unbegründet.

2.)Mit der Behauptung der Revision, daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung Quittungen, Aufstellungen und Wechsel verlesen habe und aus diesen gewisse Folgerungen zu ziehen seien, die das Gericht nicht beachtet habe, wird die 3eweiswürdigung der Strafkammer angegriffen. Das ist in diesem

Rechtszug unbeachtlich.

3,)Den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß 5 265 Abs 3 StPO hat die Strafkammer mit Recht zurückgewiesen, weil eine Beurteilung aus § 266 StGB sich nicht auf Grund neuer

tatsächlicher Umstände ergeben hatte.

4 .;Soweit eine Verl etzung des § 267 StPO mit der Begründung behauptet wird, Feststellungen des Gerichts im Urteil seien nicht Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gewesen, 1iSt kein Rechtsfehler erkennbar, Es handelt sich hierbei um Folgerungen des Gerichts auf Grund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, also um die Beweiswürdigung des Tat-

richters. Diese ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar.

5.)BEine Überschreitung der Wochenfrist des 8 275 Abs. StPO rechtfertigt die Revision nicht. Denn auf dieser Verletzung des Gesetzes kann das Urteil selbst nicht beruhen (BGH in NJW 1951 S 970).

6. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Mit den festgestellten Tatsachen sind die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen einwandfrei dargetan. Der Sachverhalt gab für die Strafkammer keine Veranlassung zur Erörterung der Anwendbarkeit des § 46

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/2-str-283-53#rd_12

StGB. Die auf Grund der Beweisaufnahne von der Strafkammer gezogenen Folgerungen wären nur dann rechtlich fehlerhaft, wenn sie Unklarheiten, Widersprüche oder Verstöße gegen aie Lebenserfahrung und die Denkgesetze enthielten. Das ist jedoch nicht der Fall. Im übrigen steht die Würdigung der Beweise nach dem Gesetz allein dem Tatrichter zu. An

sie ist auch das Revisionsgericht gebunden, Mit abweichenden

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söächlichen Ausführungen kann die Revision nicht gehört Le

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I,’ Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil vom 24. September ?!952 insoweit Revision eingelegt, als die. Eheleute BEE freigesprochen worden sind, Sie rügt Verletzung

des sachlichen Rechts.

In wesentlichen bekämpft die Revision mit ihren Ausführungen aber nur die Beweiswürdigung der Straikammer., Diese ist bei den Straftaten, von denen die Eheleute Bi freigesprochen worden sind, hinsichtlich der inneren Tatseite jeweils zu dem Ergebnis gelangt, daß die Schuld der Angeklagten nicht bejaht werden könne. Dieser Schluß der Strafkammer war nach dem Sachverhalt denkgesetzlich durchaus möglich. Er enthält also keinen Rechtsfehler und kann daher mit der Revision nicht angegriffen werden, Dies gilt auch hinsichtlich der Freisprechung der Ehefrau Bp von der Anklage nach 8 84 GmbHG. Auch insoweit läßt das Urteil keinen Rechts-

fehler erkennen.

B) Durch das Urteil vom 9. Januar 1953 sind die Angeklagten Eva Bgp und Curt DB wegen gemeinschaftlichen versuchten Beiruges in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Vortäu-

schen einer Straftat und wegen gemeinschaftlicher Lebensmit-

telfälschung nach § 4 Nr 2 Lebensmittelgesetz je zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Der Angeklagte Jh erhielt wegen gemeinschaftlicher Lebensmittelfälschung nach $ A Nr 2 Lebensmittelgesetz einen Monat Gefängnis.

Sämtliche Angeklagten und die Staatsanwaltschaft haben

gegen das Urteil vom 9. Januar 1953 Revision eingelegt.

2; Die Revision der Eheleute BR rüct die Verletzung sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften. Insbesondere wird geltend gemacht, daß die innere Tatseite eines gemeinschaftlich begangenen versuchten Betruges in Tateinheit mit dem Vortäuschen einer Straftat nicht hin- -eichend dargetan sei. Dabei werden Folgerungen der Strafkammer als irrig bezeichnet. Eine Ortsbesichtigung hätte nach Auffassung der Revision hinsichtlich der Örtlichkeit, an der ein Einbruchsäiebstahl stattgefunden haben sollte, einen anderen Sachverhalt ergeben, Daher sei es eine Verjetzung der Aufklärungspflicht, daß eine Ortsbesichtigung nicht vorgenommen worden sei. Auf Grund der unzureichenden tatsächlichen Feststellungen sei das Gericht zu der fehlerhaften Bejahung der inneren Tatseite der Straftäten bei

den Angeklagten gekommen.

Die Strafxkammer hat festgestellt, daß die Angeklagten, nachdem sie das Lager am Abend des 12. November 1950 besichtigt hatten, sämtlich erkannten, daß der Einbruchsdiebstahl vorgetäuscht war, und daß sie trotzdem der A den Einpruchsäiebstehl als Versicherungsfall sowie der Kriminalpolizei als Straftat meldeten. Die entgegengesetzte Einlassung der Angeklagten Eva und Curt BB nat äie Strafkammer für widerlegt erachtet, Eingehende Feststellungen über den Lager-

cs

raum und seine Zugänglichkeit zur Zeit der angeblichen Straftat lassen nicht erkennen, daß sich eine Ortsbesichtigung zur Ergänzung seiner Feststellungen dem Gericht aufgedrängt hätte, Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 S+Po 15t daher nicht verletzt, An die tatsächlichen Folgerungen der Strafkammer ist auch das Revisionsgericht gebunden. Ein Rechtsfehler bei ihrem Zustandekommen ist nicht

zu erkennen.

Hinsichtlich der Lebensmittelfälschung hat die Strafkammer angenommen, daß jeder der Angeklagten bei der Ausführung der gemeinsam geplanten Pfefferverfälschung mitgewirkt hat, wenn auch nicht im einzelnen ermittelt werden konnte, ob TCM oüer die Angeklagten BEE oisr einer von ihnen oder alle zusammen die Streckungsmischung hergestellt hatten. Die Verfälschung durch Beimengung von Streck- oder Ersatzmitteln ist jedenfalls nach der Auffassung des Landgerichts in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken der drei Angeklagten geschehen. Die Aufklärungspflicht ist bei diesen Feststellungen nicht verletzt. Denn es genügt schon zur Annahme der NMittäterschaft, daß der die Tat als eigene wollende Mittäter an der, Ausführung in irgendeiner Weise geistig mitgewirkt hat (RGSt 71, 23, 24), Bereits die Beteiligung an der Planung der Tat ist daher ein Tatbeitrag des Mittäters,

Auch denn, wenn anderwärts an der Zonengrenze oder ausserhalb des Bundesgebiets Lebensmittel gefragt sein sollten, die dem Verbote des § 4 Lebensmittelgesetz zuwider nachgenacht, verfälscht oder in den Verkehr gebracht worden sind, ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für die Verwirklichung der nach dem Gesetz (§ 4 Lebensmittelgesetz) strafbaren Tatbestände. Kithin ist die Ablehnung des Beweisamtrages hierüber als für die Entscheidung ohne Bedeutung rechtlich nicht

zu beanstanden. Inwieweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von der Strafkammer in dieser Hinsicht noch vorzu-

nehmen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

II.) Die Revision des Angeklagten Tl rügt ebenfalls die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachli-

chen Rechts,

1.)Verfahrensrechtlich wird auch hier in erster Linie

Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO be-

hauptet.

Soweit geltend gemacht wird, die Strafkammer habe zu Unrecht angenommen, daß bereits zur Vorbereitung der 308: ersten Lieferung für Be }rsatz- und Streckmittel vorhanden xewesen seien, richtet sich das Vorbringen der Revision gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, Tatsächlich unmmöglich sind die vom Gericht gezogenen Folgerungen nicht, so daß sie auch für das Revisionsgericht bindend blei-

pen.

Wegen der Beteiligung des Angeklagten JB als Nittäter bei der Lebensmittelfälschung Kann auf die vorstehenden Ausführungen über diesen Punkt zur Revision der Ange-

klagten Bi verwiesen werden.

Dies gilt auch für die Behauptung der Revision, daß die Strafkammer den Beweisamtrag, "Schlachtpfeffer" sei in Be@M in sriaubter Begriff, zu Unrecht abgelehnt habe.

Die Folgerung des Landgerichts, daß der Begriff "Schlachtpfeffer", wie er in Be verstanden werde, jedenfalls für die erste Lieferung ohne Belang gewesen sei, weil diese Sen-

dung nicht entsprechend deklariert worden sei und die Ange-

klagten dies auch gar nicht tun konnten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Inwieweit auch dabei das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich (vel BGEHSt 9, 168):

Im Revisionsverfahren ist die Rüge, die Beweiswürdigung des Tatrichters sei tatsächlich fehlerhaft, nicht zulässig. Denn diese ist Sache des Tatrichters,. An das Ergebnis ist auch das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden, Es bedeutet keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", wenn der Tatrichter etwa mögliche Zweifel an dem t3tsächlichen Geschehen durch seine Feststellungen in einem für den Angeklagten ungünstigen Sinne ausgeräumt hat. Eine abweichende Sachdarstellung in der Revision ist für das Re-

visionsgericht unbeachtlich.

Die Revisionsbegründung rügt, daß wegen des Vorwurfes eines Vergehens nach dem Lebensmittelgesetz kein Hinweis erfolgt sei, welche Begehungsform des Sa Lebensmittelgesetz

den Angeklagten vorgeworfen werde. In der Sitzungsniederschrift heißt es jedoch: "Den Angeklagten wurde eröffnet, daß sie aus § 4 Ziff:.1, 2, 3 des Lebensmittelgesetzes bestraft werden können. Sie wurden .auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihnen Gelegenheit

zur Verteidigung gegeben."Angesichts des Inhalts der Sit-

zungsniederschrift ist also diese Revisionsrüge unbegründet.

Die Behauptung der Verletzung des § 267 StPO geht fehl, weil die Beweisanzeichen, die dem Gericht seine Folgerungen vermittelt haben, im Urteil nicht angegeben zu werden brauchen,

Auf der Überschreitung der Wochenfrist des § 275 Abs „1 StPC kann, wie bereits oben bemerkt, das Urteil auf keinen

Falle beruhen, so daß die Revision auch mit dieser Beanstan-

dung Keinen Erfolg haben kann.

Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist of?ensichtlich unbegründet. Die Urteilsgründe enthalten die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der in Rede stehenden strafbaren Handlungen zu finden sind. Das Bemühen der Revision, aus dem Sachverhalt ihrerseits eigene Folgerungen zu ziehen, die von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils abweichen,

muß von vornherein erfolglos sein.

III ) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 9. Januar 1953 bekämpft mit der Begründung, das sachliche Recht sei verletzt, den Freispruch der Angeklagten von der Anklage der gemeinschaftlichen Unterschlagung zum Nachteil der Firma Ku: Die Strafkammer habe es unterlassen,

en Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Untreue zu prü-

Von der Anklage der gemeinschaftlichen Unterschlagung zum Nachteil der Firma OB v. Km : Co. in Hp sind die klagten mangels Beweises freigesprochen worden, Die Reion meint, der festgestellte Sachverhalt, aus dem sich

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as überaus starke Sicherungsbedürfnis der Firma KW :r-

gäbe, nötige zu dem Schluß, daß schon der Weiterverkauf des

gestreckten Pfeffers der Firma gegenüber eine Überschreitung e

x Befugnis zum Weiterverkauf der Ware bedeutet habe.

Indessen ist davon auszugehen, daß grundsätzlich für die Angeklagten die Befugnis zum Weiterverkauf des ihnen von der Firma rg unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Pfeffers bestanden hat. Es ist in keiner Weise erkennbar, daß sie den Pfeffer beim Weiterverkauf verfälschten, um der Firma Ku einen Schaden zuzufügen, Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Angeklagten bei ihrem Tun eine Benachteili-

gung der Firma KB erkannt und diese gebilligt haben. Im Gegenteil ist das Streben der Angeklagten offensichtlien dahin gegangen, erhöhte Gewinne zu erzielen, mit denen sie auch ihre Verpflichtungen gegenüber der Firma KR WB Hofften mühelos abdecken zu können, Daher kann kein Rechtsfehler darin gefunden werden, daß die ausdrückliche Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Untreue zum Nachteil der Firma KB in dem angefochtenen

Urteil unterblieben ist,

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen beide Urteile hat der Oberbundesanwalt nur zugunsten der Angeklagten und nur insoweit vertreten, als die Prüfung gemäß § 23 StGB n.,P. noch nachzuholen ist. Die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ist auch auf die Revisionen der Angeklagten eboten. Kithin führt hinsichtlich der Verurteilung des Anseklagten IE durch das Urteil vom 24, September 1952 dessen Revision für die dort gegen ihn erkannte Strafe zu

dem gleichen Ergebnis. Deshalb war mit Wirkung für beide

Urteile der Strafkammer die Sache unter Verwerfung aller

Revisionen im Ubrigen zur Prüfung und Entscheidung wegen einer . etwaigen Strafnussstrüng sur Bewährung an de» Landgericht zurilexsuverweinen. (ver 2 SCH 40/23. vom 1a. Oktober 1953 ın NW

1954 & >s).

02

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-

anwalts-

nn. Rt . Es 3 Dr. Moericke Busch Dr, Dotterweich Werner Menges