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BGH Entscheidung vom 25.03.1954 – 4 StR 771/53

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache ne gegen 3

den Kaufmann Hanns Kerl KEEEEEEEEEED =: TEE 5: Krs. EEE, geboren am EEE 1907 in CoEEEEEEEEED.

zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache,

wegen Rückfallbetruges u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter, Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, oe

Staatsanwalt NEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Grossen Strafkammer Recklinghausen bei dem Landgericht Bochum vom 25. September 1953 insoweit mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, als der Beschwerdeführer im Falle DEE wegen Rückfallbetrugs verurteilt worden ist. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird gleichfalls aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs in elf Fällen Fällen und wegen anderer Straftaten zu einer Gesamtstrafe von 6 1/2 Jahren (richtig: 6 Jahren 6 Monaten) Zuchthaus sowie zu Geld- und Nebenstrafen verurteilt worden. Seine Revision wendet sich nur gegen die Verurteilurg wegen Betrugs im Falle DEEEEEEER Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Strafkammer ist von folgendem Sachverhalt ausge- - gangen:

Der Angeklagte, der sich mit der Einfuhr von Damenstrünpfen eus der Sowjetzone befasste, wollte Ende August 1948 in diese Zone reisen, besass aber zuletzt nicht mehr genügend Geld für die Fahrt und bat daher die Zeugin SCHE, ihm einen ihrer Pelzmäntel zu leihen, damit er diesen verpfänden und so das Reisegeld aufbringen könne. Frau StB entsprach seiner Bitte und ermächtigte den Angeklagten ausdrücklich, ihren Mantel zu verpfänden. Daraufhin ersuchte der Angeklagte den Zeugen DENE un ein Darlehen von 200 DM; er versprach, binnen 14 Tagen 130 DM zurückzuzahlen und für die Differenz von 70 DM 3 Dtzd. Paar Strümpfe zu liefern. Der Pelzmantel, den er bei sich hatte, sollte als Pfand dienen. DEE» verlangte eine Bescheinigung, dass der Mantel Eigentum des Angeklagten sei, weil er zunächst-an dessen Eigentum zweifelte; der Angeklagte versicherte deshalb schriftlich an Eides Statt bewusst wahrheitswidrig, dass der Mantel sein Eigentum sei. DEE gab dem Angeklagten 200 IM und erhielt den Mantel als Pfand. Nach seiner Rückkehr aus der Sowjetzone verkaufte der Angeklagte am 6. September 1948 12 Dtzd. Paar Damenstrümpfe für 800 DM. Bei seiner Festnahme am folgenden Tage besass

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er noch 620 DM, die er der Zeugin St zur Erliedigung seiner Geschäfte übergab. Frau St vot DEEP 200 DM an und verlangte den Mantel als ihr Eigentum zurück. Da DEEEEEEMD sich unter Berufung auf

die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten weigerte, erhob sie Klage und erhielt durch Anerkenntnisurteil den Mantel Zug um Zug gegen Zahlung von 200 DM zugesprochen und zurück. oe

Die Strafkammer stellt fest, dass DEM dem Angeklagten ohne die Versicherung seines Eigentums die 200 DM nicht ausgehändigt hätte; dem Umstande, dass

. der Angeklagte die dem DEEEEED versprochenen Strümpfe

nicht von den auf der letzten Fahrt erworbenen genommen hat, entnimmt das Gericht weiter, dass er die Strümpfe gar nicht zu liefern beabsichtigte. Durch

die infolge dieser Täuschung erwirkte Hingabe der 200 DM sei D@EEEEB geschädigt worden; denn im Zeitpunkt der Darlehensgewährung habe zumindest eine Vermögensgefährdung vorgelegen, und schliesslich habe DOEEEEEED in Enderfolg auch die Prozesskosten tragen müssen.

Diese Feststellungen und Erwägungen vermögen indessen den Schuldspruch wegen Betrugs nicht zu rechtfertigen.

1.) Zweifelhaft bleibt zunächst das Vorliegen end I

ursächlichen Zusammenhangs zwischen Irrtumserregung Verfügung.

‚ Die Strafkammer nimmt eine zweifache Täuschung DeEBEB> en, einmal durch die Vortäuschung des Eigentums und sodann durch die Vortäuschung der Absicht, 3 Dtzd. Paar Damenstrümpfe zu liefern. Ob diese letzte Annahme auf einer. vollständigen Würdigung des Sachverhalts beruht, kenn 'hier unerörtert bleiben; denn e8

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tritt nicht klar hervor, ob die Aussicht auf die Strimpfe das Verhalten DEE bestimmt hat, während anderseits betont wird, dass DOES dem Angeklagten ohne die Versicherung seines Eigentums das Geld nicht gegeben hätte. Möglicherweise — die sonstigen Beziehungen des Angeklagten zu seinen. Darlehensgeber werden im Urteil nicht erkennbar - hätte daher > % dem Angeklagten das Geld auch dann geliehen, wenn er sich auf die Strümpfe von vornherein keine Hoffnungen gemacht hätte. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Äusserung der Absicht, Strünpfe zu liefern, und der Hingabe des Darlehens ist dem Urteil ‚somit, nicht mit Sicherheit zu entnehmen,

Andererseits konnte das Eigentum des Angeklagten an dem Pelzmantel für I] nur insoweit von Badeutungilij sein, als es die Verfügungsbefugnis des Angeklagten veal gründet hätte. Soweit bisher ersichtlich, kam es ihn auch nur. auf diese an. Wenn ihm das Fäustpfandrecht an dem Mantel von einem Berechtigten, also ohne die möglichen Beeinträchtigungen eines Rechtserwerbs kraft guten Glaubens, bestellt wurde, so war er in gleicher Weise _ gesichert, wenn der Verpfänder verfügungsberechtigter Nichteigentüner, wie wenn er Eigentümer war (§ 185 BGB). Möglicherweise hätte daher be 7 dem Angeklagten das Geld auch dann gegeben; wenn er gewusst hätte, dass der Angeklagte zwar nicht Eigentüner des Mantels, aber von der Eigentümerin zur Verpfändung ausdrücklich ermächtigt war. Hätte aber Dei b=i Kenntnis der Wahrheit ebenso gehandelt wie auf Grund der Täuschung, so kann diese hinweggedacht werden, ohne dass der ‚Geschehensablauf

ein anderer würde.

"2, ) Nicht bedenkenfrei ist auch die Annahme der Straf-

"kammer, dass DD üurch die Hingabe des Darlehens geschädigt ‘worden sei. Den Schaden erblickt die Straf-

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kammer einmal in einer - nicht’ näher erläuterten - Vermögensgefährdung durch die Darlehenshingabe und sodann in der Verpflichtung DGHEEND: , die Prozesskosten zu

tragen.

Die Prozesskosten müssen indes für den Betrugstatbestand schon deshalb ausser Betracht bleiben, weil dieser die Stoffgleichheit zwischen dem vom Täter erstrebten Vermögensvorteil und dem verursachten Schaden

voraussetzt.

Eine Vermögensgefährdung könnte sich als Schaden TOD S im Sinne des § 263 StGB nur dann darstellen, wenn der Wert seines Gesamtvermögens dadurch vermindert worden wäre, dass er einerseits die Darlehenssumnme hin-

“ gab, andererseits dafür ein voll wirksames Faustpfand- . recht an dem Pelzmantel erwarb. Ob dies der Fall gewe-

sen ist, kann den bisherigen Feststellungen nicht mit _ Sicherheit entnommen werden, zumal selbst einfache Pelzmäntel im Jahre 1948 einen wesentlich höheren Wert als 200 DM zu haben pflegten.

3.) Zum inneren Tatbestande stellt die Strafkamner rechtlich einwandfrei nur fest, dass der Angeklagte sein Nichteigentum kannte. Dass insbesondere sein Vorsatz auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen Irrtum und Dariehnsgewährung sowie einen Vermögensschaden DEE umfasst hätte, ist dagegen dem angefochtenen Urteil | - den Mängeln in der. Feststellung der äusseren Tatbestandsmerkmale entsprechend - nicht zu entnehmen. Den Einwand des Angeklagten, dass DENE den Mantel wohl auch dann in Pfand genommen haben würde, wenn er gewusst hätte, dass Frau Stil die Eigentünerin war, lässt das Landgericht zur subjektiven Seite hin unbeschieden. Dabei drängte sich nach der Sachlage der Gedanke auf, dass es dem Angeklagten nicht auf die Vorspiegelung seines Eigentumsrechts, sondern auf den Nachweis seiner

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tatsächlich vorhandenen Befugnis zur Bestellung eines Faustpfanärechts an dem Mantel ankam, und dass er dementsprechend nicht das vorgetäuschte, für die Rechtsstellung Domhövers unerhebliche Eigentum, sondern nur seine Verfügungsbefugnis wirksam werden lassen wollte. Des weiteren ist aus den Urteilsfeststellungen - was immer seine Absichten sonst gewesen sein mögen - nicht der Wille und die Vorstellung des Angeklagten zu ersehen, den DE dadurch zu schädigen, dass er diesem für ein Darlehen von 200 DM einen Pelzmantel übergab, dessen Wert den Betrag möglicherweise erheblich überstieg. Von Belang kann insoweit auch die Tatsache sein, dass der Angeklagte der Zeugin StB ausreichende Geldmittel übergab, um seine Verbindlichkeit gegenüber Domhöver

fristgerecht zu regeln. .- Nach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten im

Falle DEE aus sachlichrechtlichen Gründen. nicht be- j stehen bleiben, so dass es auf die weiterhin erhobenen ver-

fahrensrügen nicht mehr ankomnt.

Groß Krumme Engels "Hülle ‘ Seibert