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BGH Entscheidung vom 18.03.1954 – 3 StR 285/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Arbeiterin Thea Nartna T EEE aus in (LED),

geboren am @. um GE ir EEE (ehemalige Provinz Pe»),

wegen Kindestötung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg | als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter kartin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Haass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsvbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: NEE

- Au? die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in karburg vom 18. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Kindestötung verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird .die Sache zur

erneuten Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Kindestötung und versuchter Abtreibung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Im April 1952 wurde die Angeklagte aus einem Geschlechtsverkehr schwanger, den ein Angehöriger der französischen Besatzungsmacht mit ihr gegen ihren \iillen vollführte. Im Sommer 1952 aß sie Zweige des Lebensbaumes und später Kleesalz, um die Frucht abzutreiben; beides blieb erfolglos. Die Angeklagte erwartete ihre Niederkunft für den 10. Januar 1953, doch kam es schon am 26. Dezember 1952 zu der vorzeitigen Geburt. Die Angeklagte, die bei ihrer Kutter lebte, von der sie hart erzogen wurde, hatte aus Angst die Schwangerschaft bis zum Schluss verheimlicht. Als die Wehen einsetzten, ging sie auf die ausserhalb der Wohnung. gelegene Toilette. uf der Toilette sitzend gebar sie ein lebendes Find, Die Angeklagte würgte das Kind mit den Händen, um es zu töten, und band dann einen Leinenstreifen stramm um den Hals des Kindes, damit es nicht wieder zu sich käme. Sie versteckte die Kindesleiche anschliessend in einen Holzschuppen.

Das Schwurgericht hat angenommen, dass die Angeklagte die Kindestötung in einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Es hat zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zwei Sachverständige vernommen, nämlich die Professoren Dr. Langelüddeke und Dr.Stutte. ‘Beide Sachverständigenhaben eine Bewusstseing-!

störung oder Geistesschwäche für die Zeit der Tat ver- FREE

neint, aber eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bejaht, weil sich die Angst vor der Eutter bei der „ngeklagten zu einem so starken Erregungszustand gesteigert

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habe, dass ihr Hemmungsvermögen beeinträchtigt gewesen sei. Professor Dr. Langelüddeke hatte zwar im Vorverfahren § 51 Abs 1 StGB bejaht, dieses Gutachten in der Hauptverhandlung aber auf Grund des Beweisergebnisses dahin eingeschränkt, dass ein Grenzfall zwischen § 51 Abs 1 und Abs 2 StGB vorliege, wobei er einen Ausschluss des Hemmungsvermögens für nicht unmöglich erachtete. Professor Dr. Stutte hat nur die Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB bejaht, zumal keine urplötzliche Sturzgeburt vorliege, die Tat nicht als persönlichkeitsfremd anzusehen und zum Teil aus der Gefühlsarmut der Angeklagten zu begreifen sei. Das Schwurgericht hat sich dem Gutachten von Professor Dr. Stutte angeschlossen.

Die Revision der Angeklagten richtet sich nur noch gegen äie Verurteilung wegen Kindestötung. Sie rügt bezüglich der Anwendung des § 51 StGB die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften.

I. Die Verfahrensrüge, die die Nichteinholung eines Obergutachtens beanstandet, bedarf keiner Erörterung, weil die Sachrüge Aurchgreift.

II. Im Strafmass hätte das Urteil schon deshalb aufgehoben werden müssen, weil inzwischen die gesetzliche Kindeststrafe für Kindestötung (§ 217 StGB) gemildert worden ist; auch besteht jetzt die Möglichkeit, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen

(§ 23 StGB). Eine Aufhebung in vollem Umfange ist aber notwendig, weil nicht auszuschliessen ist, dass dem Schwurgericht bei Prüfung äes § 51 StGB Rechtsfehler unterlaufen sind.

Die Zurechnungsfähigkeit eines Täters ist nach § 51 Abs 1 StGB ausgeschlossen, wenn er infolge be-

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stimnter biologischer Zustände unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach äieser Einsicht zu handeln. Das Schwurgericht nimmt an, dass die Angeklagte fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, weil ihre Verstandestätigkeit nicht getrübt gewesen sei. 3in Ausschluss des Kemmunksvermögens ist vom Schwurgericht abgelehnt worden, weil die Angeklagte bis zuletzt folgerichtig gehandelt habe und die Tat keineswegs zu stark aus der Linie ihres früheren Verhaltens und ihrer Persönlichkeit herausfalle. Es kann dahingestellt bleiben, ob der gesteigerte ingstzustand eine Bewusstseinsstörung oder - wie das Schwurgericht annimmt - eine krankhafte Störung der Geistes-

. tötigkeit bewirkte. Entscheidend ist nur, ob dadurch die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Hemmungsfähigkeit) vermindert oder ausgeschlossen war. Die Erwägungen, die das Schwurgericht dazu anstellt, sind nicht bedenkenfrei.

Das S.chwurgericht sieht als erwiesen an, dass die Angeklagte in einer "ewigen angst" und Furcht vor ihrer sie hart erziehenden Mutter lebte und dass diese Angst sich bei ihrer Niederkunft "ins Grenzenlose gesteigert und mit diesem Affektsturm einen krankhaften Zustand erreicht hat, der kurzschlussartig zu einem Ravtus geführt hat". Raptus ist ein Koller oder anfall. “it diesen Feststellungen ist das Schwurgericht von dem höchstmöglichen Angstzustand eines Menschen ausgegangen, also beispielsweise von der Angst vor dem unnittelbar bevorstehenden eigenen qualvollen Tod; denn das wäre ein Tall der "grenzenlosen Steigerung" einer Angst. In einem solchen Zustand ist ein Mensch regelmässig nicht mehr fähig, sein Henmungsvermögen wirken zu lassen. In der Angst vor dem

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eigenen qua trotz Erkenntnis des Unrechts. Wenn ein solcher "grenzenloser Angstzustand" noch dazu "kurzschlussartig" und als n„ffektsturm" im augenblick einer Entbindung eintritt und zu einem Anfall oder Koller ("Raptus") führt,

bedurfte es näherer Darlegungen, wie die Angeklagte in einem solchen

ivollen Tod begehen viele lLienschen Unrecht

Zustand noch fähig war, entsprechend der Finsicht in das Unerlaubte ihres Tuns zu handeln. Denn

einem jffektsturn ist eigentümlich, dass die Erregung des päters so stark gesteigert ist, dass er zu abwägenden Überlegungen und zur finschaltung von Hemmungsvorstellungen nicht mehr in der Lage ist (BGHSt 5, 194 /199)- Bei einer kurzschlussartigen Handlung wird der Konflixt durch eine Reaktion gelöst, die blitzschnell wie ein elektrischer Schlag vor sich geht, so dass auch hier von der pänigkeit; vor der Kandlung bestimmten kinsichten Raum zu geben, kaum noch gesprochen werden kann. Das Schwurgericht weist zwar darauf hin, dass die Angeklagte folgerichtig gehandelt hat, doch wird dafür im wesentlichen nur das Verhalten der Angeklagten nach der Tötung gewertet,

das nicht mehr entscheidend ist, weil die Zurechnungsfähigkeit in Augenblick des „ürgens zu prüfen war. Kennzeichnend für den Höchstgrad des Gefühlsaussruches kann allerdings die persönlichkeitsfremdheit der Handlung sein. Gie ist aber nur Kennzeichen und darf nicht Überbewertet werden. Die Angeklagte hatte bis dahin noch keinen Gewaltakt gegen fremdes Leben begangen. Zwar entsprach der ürfolg ihrer Handlung dem früheren Verhalten der angeklagten. die abtreibungsversuche vorgenommen und daran gedacht hatte, sich und dem Kind das Leben zu nehmen. ;ber ab- +reibungsversuche Schwangerer sind mit Kindestötungen nicht ohne weiteres gleichzusetzen, und die Tötung nur des Kindes wich von dem Plan ab, sich und dem Kinde

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gleichzeitig das Leben zu nehmen. Deshalb bedurfte es weiterer Darlegungen, warum die Tat persönlichkeitsgemäss war, insbesondere, weshalb der Selbstmord eines

Brudırs der Grossmutter der Angeklagten hierfür von Bedeutung war.

Nach den bisherigen Feststellungen des Höchstgrades einer Angst ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass das Schwurgericht die Bedeutung des § 51 Abs 1 StGB verkannt hat, so dass das Urteil aufzuheben ist.

Rotberg Busch Martin Dr. Arndt Maass

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